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Bei der Entscheidung des Rechtsanwalts, ob er seine Aufwendungen für die Tätigkeit als Berufsbetreuer nach § 1835 Abs. 3 BGB in Verbindung mit Vorschriften des RVG geltend macht oder ob er eine Vergütung nach § 1836 BGB in Verbindung mit dem VBVG verlangt, handelt es sich weder um ein Wahlrecht im Sinne des § 262 BGB noch um eine Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 BGB. Die Annahme einer Wahlschuld scheitert schon daran, dass § 263 BGB dem "Schuldner" das Wahlrecht einräumt, während es hier um ein Wahlrecht des Gläubigers geht.
 
Bei der Entscheidung des Rechtsanwalts, ob er seine Aufwendungen für die Tätigkeit als Berufsbetreuer nach § 1835 Abs. 3 BGB in Verbindung mit Vorschriften des RVG geltend macht oder ob er eine Vergütung nach § 1836 BGB in Verbindung mit dem VBVG verlangt, handelt es sich weder um ein Wahlrecht im Sinne des § 262 BGB noch um eine Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 BGB. Die Annahme einer Wahlschuld scheitert schon daran, dass § 263 BGB dem "Schuldner" das Wahlrecht einräumt, während es hier um ein Wahlrecht des Gläubigers geht.
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==Siehe auch==
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[[Aufwandspauschale]], [[Betreuervergütung]], [[Mittellosigkeit]]
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==