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| | Aktive Sterbehilfe erfolgt oft durch Verabreichung einer [[wikipedia:de:Überdosis|Überdosis]] eines Schmerz- und Beruhigungsmittels, [[wikipedia:de:Narkose|Narkose]]mittels, [[wikipedia:de:Muskelrelaxans|Muskelrelaxans]], [[wikipedia:de:Insulin|Insulin]], durch [[wikipedia:de:Kalium|Kalium]]injektion oder eine Kombination davon. | | Aktive Sterbehilfe erfolgt oft durch Verabreichung einer [[wikipedia:de:Überdosis|Überdosis]] eines Schmerz- und Beruhigungsmittels, [[wikipedia:de:Narkose|Narkose]]mittels, [[wikipedia:de:Muskelrelaxans|Muskelrelaxans]], [[wikipedia:de:Insulin|Insulin]], durch [[wikipedia:de:Kalium|Kalium]]injektion oder eine Kombination davon. |
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| − | Eine Tötung ohne Vorliegen einer Willensäußerung des Betroffenen wird dagegen allgemein nicht als aktive Sterbehilfe aufgefasst, sondern als Totschlag oder Mord. | + | Eine Tötung ohne Vorliegen einer Willensäußerung des Betroffenen wird dagegen allgemein nicht als aktive Sterbehilfe aufgefasst, sondern als Totschlag (§ 212 StGB) oder Mord (§ 211 StGB). |
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| − | Keine aktive Sterbehilfe ist es, wenn gegen den freien Willen des Patienten (auch in einer wirksamen Patientenverfügung) lebenserhaltennde Maßnahmen begonnen wurden, z.B. künstliche Beatmung, PEG-Sonde und diese nun beendet werden sollen, wenn der inzwischen ermittelte Patientenwille zweifelsfrei diesen Maßnahmen entgegensteht (BGH, Urteil vom 25.6.2010). | + | Keine aktive Sterbehilfe ist es, wenn gegen den [[Freier Wille|freien Willen]] des Patienten (auch in einer wirksamen [[Patientenverfügung]]) lebenserhaltende Maßnahmen begonnen wurden, z.B. künstliche Beatmung, [[PEG-Sonde]] und diese nun beendet werden sollen, wenn der inzwischen ermittelte Patientenwille zweifelsfrei diesen Maßnahmen entgegensteht (BGH, Urteil vom 25.6.2010). |
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| | === Passive Sterbehilfe === | | === Passive Sterbehilfe === |
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| | Diese Form der Sterbehilfe ist strafgesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Sofern sie nicht dem Willen des Patienten entspricht, ist sie in der BRD nach § 323c StGB wegen unterlassener Hilfeleistung oder § 225 StGB, Misshandlung von Schutzbefohlenen, strafbar. | | Diese Form der Sterbehilfe ist strafgesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Sofern sie nicht dem Willen des Patienten entspricht, ist sie in der BRD nach § 323c StGB wegen unterlassener Hilfeleistung oder § 225 StGB, Misshandlung von Schutzbefohlenen, strafbar. |
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| − | Ein einvernehmlicher Verzicht auf weitere Maßnahmen wird jedoch nicht bestraft, wenn sie auf Verlangen eines [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähigen Patienten]] erfolgt. Gleiches gilt seit dem InKrafttreten des [[Patientenverfügungsgesetz|Patientenverfügungsgesetzes]] (BGBl. I S. 2286) am 01.09.2009 bei jetzt nicht einwilligungsfähigen Patienten, wenn sie eine entsprechende [[Patientenverfügung]] getroffen haben (§ 1901a Abs. 1 BGB). Ein Betreuer oder zuvor Bevollmächtigter hat dann zu prüfen, ob die getroffene Verfügung auf die aktuelle Lebens- oder Behandlungssituation zutreffen (§ 1901a Abs. 3 BGB). Ist dies der Fall, hat der Betreuer (Bevollmächtigte) dem Willen des betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Ausdrücklich ist dabei klargestellt, dass es für die Beachtung und Durchsetzung des [[freier Wille|Patientenwillens]] nicht auf die Art und das Stadium der Erkrankung ankommt. Auch die medizinisch-ethische besonders umstrittene Konstellation des sog. [[wikipedia:de:Wachkoma|Wachkomas]] und die [[wikipedia:de:Demenz|Demenzerkrankung]] sind dementsprechend keine Basis für eine Reichweitenbegrenzung der Patientenverfügung<ref>Höfling in NJW 2009, Seite 2849/2850</ref>. | + | Ein einvernehmlicher Verzicht auf weitere Maßnahmen wird jedoch nicht bestraft, wenn sie auf Verlangen eines [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähigen Patienten]] erfolgt. Gleiches gilt seit dem InKrafttreten des [[Patientenverfügungsgesetz|Patientenverfügungsgesetzes]] (BGBl. I S. 2286) am 01.09.2009 bei jetzt nicht einwilligungsfähigen Patienten, wenn sie eine entsprechende [[Patientenverfügung]] getroffen haben (§ 1827 Abs. 1 BGB). Ein Betreuer oder zuvor Bevollmächtigter hat dann zu prüfen, ob die getroffene Verfügung auf die aktuelle Lebens- oder Behandlungssituation zutreffen (§ 1827 Abs. 3 BGB). Ist dies der Fall, hat der Betreuer (Bevollmächtigte) dem Willen des betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Ausdrücklich ist dabei klargestellt, dass es für die Beachtung und Durchsetzung des [[freier Wille|Patientenwillens]] nicht auf die Art und das Stadium der Erkrankung ankommt. Auch die medizinisch-ethische besonders umstrittene Konstellation des sog. [[wikipedia:de:Wachkoma|Wachkomas]] und die [[wikipedia:de:Demenz|Demenzerkrankung]] sind dementsprechend keine Basis für eine Reichweitenbegrenzung der Patientenverfügung<ref>Höfling in NJW 2009, Seite 2849/2850</ref>. |
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| | Äußerst problematisch ist der einseitige Verzicht auf weitere medizinische Maßnahmen (sowohl Nichtaufnahme als auch Nichtfortführung) durch den Arzt. Dieser wird aber in der Praxis recht häufig auftreten. Der Abbruch ist einseitig, wenn ihn der Patient ablehnt oder sich dazu nicht geäußert hat und dies auch nicht mehr kann. Hier sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: | | Äußerst problematisch ist der einseitige Verzicht auf weitere medizinische Maßnahmen (sowohl Nichtaufnahme als auch Nichtfortführung) durch den Arzt. Dieser wird aber in der Praxis recht häufig auftreten. Der Abbruch ist einseitig, wenn ihn der Patient ablehnt oder sich dazu nicht geäußert hat und dies auch nicht mehr kann. Hier sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: |
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| | * Eine andere typische Situation ist der einige Jahre im Koma liegende Patient, bei dem die Chance auf ein Wiedererwachen medizinisch gegen Null tendiert. Ein Schmerzlinderungsinteresse besteht hier nicht, der Abbruch der Behandlung kann aber im Einzelfall unzumutbar werden. Die juristische Diskussion bezieht sich hier auf ethische Kategorien: So wird vorgetragen, Aufgabe des Arztes sei die Erhaltung und Sicherung der menschlichen Selbstverwirklichungsfähigkeit. Da wo keine Kommunikation mehr möglich sei und es am Bewusstsein fehle, ende die ärztliche Garantenpflicht für das Leben des Patienten. Andere nennen Stichworte wie „Schicksalhaftigkeit“, „Sinnlosigkeit weiterer Behandlung“ oder die „Natürlichkeit des Todes“. Letztlich muss aber auch hier die Menschenwürde (Art. 1 GG für Deutschland) in den Blick genommen werden, die neben dem Recht auf ein würdevolles Leben auch das Recht auf einen würdigen Tod beinhaltet. | | * Eine andere typische Situation ist der einige Jahre im Koma liegende Patient, bei dem die Chance auf ein Wiedererwachen medizinisch gegen Null tendiert. Ein Schmerzlinderungsinteresse besteht hier nicht, der Abbruch der Behandlung kann aber im Einzelfall unzumutbar werden. Die juristische Diskussion bezieht sich hier auf ethische Kategorien: So wird vorgetragen, Aufgabe des Arztes sei die Erhaltung und Sicherung der menschlichen Selbstverwirklichungsfähigkeit. Da wo keine Kommunikation mehr möglich sei und es am Bewusstsein fehle, ende die ärztliche Garantenpflicht für das Leben des Patienten. Andere nennen Stichworte wie „Schicksalhaftigkeit“, „Sinnlosigkeit weiterer Behandlung“ oder die „Natürlichkeit des Todes“. Letztlich muss aber auch hier die Menschenwürde (Art. 1 GG für Deutschland) in den Blick genommen werden, die neben dem Recht auf ein würdevolles Leben auch das Recht auf einen würdigen Tod beinhaltet. |
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| − | Der [[#BGH_vom_17.03.2003.2C_XII_ZB_2.2F03|Bundesgerichtshof]] forderte in seinem Beschluss vom 17.03.2003 in diesen Fällen, bei denen Eilentscheidungen durch den Arzt nicht geboten sind, die Einholung der [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung des Betreuungsgerichts]] (jetzt § 1904 Abs. 2 BGB) als notwendig an. Hierzu ist zunächst die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines rechtlichen Betreuers]] nötig, sofern kein [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigter]] aufgrund einer [[Vorsorgevollmacht]] tätig ist. | + | Der [[#BGH_vom_17.03.2003.2C_XII_ZB_2.2F03|Bundesgerichtshof]] forderte in seinem Beschluss vom 17.03.2003 in diesen Fällen, bei denen Eilentscheidungen durch den Arzt nicht geboten sind, die Einholung der [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung des Betreuungsgerichts]] (jetzt § 1829 Abs. 2 BGB) als notwendig an. Hierzu ist zunächst die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines rechtlichen Betreuers]] nötig, sofern kein [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigter]] aufgrund einer [[Vorsorgevollmacht]] tätig ist. |
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| | === Indirekte Sterbehilfe === | | === Indirekte Sterbehilfe === |
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| | Wer als zuständiger Arzt einer psychiatrischen Klinik nichts zur Verhinderung eines freiverantwortlich begangenen Selbstmordes unternimmt, macht sich nicht strafbar, auch wenn der betreffende Patient wegen Suizidgefahr überwiesen wurde. | | Wer als zuständiger Arzt einer psychiatrischen Klinik nichts zur Verhinderung eines freiverantwortlich begangenen Selbstmordes unternimmt, macht sich nicht strafbar, auch wenn der betreffende Patient wegen Suizidgefahr überwiesen wurde. |
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| − | [http://www.reinerjungnitsch.de/sterbehilfe-gesetz.pdf Übersicht zu Strafbarkeit und Straflosigkeit bei Sterbehilfe (PDF)]
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| | == Probleme der Sterbehilfe == | | == Probleme der Sterbehilfe == |
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| | '''Weitere Gerichtsentscheidungen siehe unter [[Sterbehilfedokumente]].''' | | '''Weitere Gerichtsentscheidungen siehe unter [[Sterbehilfedokumente]].''' |
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| − | == Sterbewunsch – artgerecht oder krankhaft? == | + | == Sterbewunsch – [[Natürlicher Wille|artgerecht]] oder krankhaft? == |
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| | Der Mensch ist zwar mit starken, elementaren Banden im Leben verankert. Anders als alle anderen Lebewesen ist er aber seinem Leben nicht von Natur aus unreflektiert ausgeliefert. sondern kann zu ihm ganz unterschiedliche emotionale Affinitäten bilden, dazu bewertend Stellung beziehen, es so wie es ist, angenehm oder unangenehm, gut oder schlecht finden. Er kann dies nutzen um das Leben mit Hilfe seiner Einsicht in dessen Gesetzmäßigkeiten weit über dessen natürlichen Verlauf hinaus aufrecht zu erhalten. Er kann seinen Selbsterhaltungstrieb aber gleichermaßen bändigen, indem er ihm nur insoweit freien Lauf lässt, als das Leben für ihn noch Sinn und Wert hat. <ref>v. Lewinski, Ausharren oder gehen? – Für und wider die Freiheit zum Tode, S. 48, 97 f</ref>. | | Der Mensch ist zwar mit starken, elementaren Banden im Leben verankert. Anders als alle anderen Lebewesen ist er aber seinem Leben nicht von Natur aus unreflektiert ausgeliefert. sondern kann zu ihm ganz unterschiedliche emotionale Affinitäten bilden, dazu bewertend Stellung beziehen, es so wie es ist, angenehm oder unangenehm, gut oder schlecht finden. Er kann dies nutzen um das Leben mit Hilfe seiner Einsicht in dessen Gesetzmäßigkeiten weit über dessen natürlichen Verlauf hinaus aufrecht zu erhalten. Er kann seinen Selbsterhaltungstrieb aber gleichermaßen bändigen, indem er ihm nur insoweit freien Lauf lässt, als das Leben für ihn noch Sinn und Wert hat. <ref>v. Lewinski, Ausharren oder gehen? – Für und wider die Freiheit zum Tode, S. 48, 97 f</ref>. |
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| | Von christlicher Seite wird oft die Metapher des Geschenkes verwendet: das '''Leben als Geschenk aus der Hand Gottes'''. Damit soll motiviert werden, dass Leben jedenfalls nur durch den göttlich gelenkten Lauf der Dinge enden dürfe. - Diese Metapher leistet allerdings nicht unbedingt, das von Christen Gewünschte: Ein Geschenk geht durch die Annahme in das Eigentum des Beschenkten über, womit er die volle Verfügungsgewalt darüber bekommt - einzig könnte es noch um eine Kränkung des Schenkenden gehen, der ein einst angenommenes Geschenk irgendwann zurückgewiesen sieht - in diesem Fall durch Suizid, Tötung auf Verlangen oder Euthanasie. - Ebenso ist hier auch die Sorgfaltspflicht der Eltern für ihre Kinder zu erwägen, die zu entscheiden haben, ob ihr Kind ein Geschenk annehmen darf. - Offenbar eine recht heikle Metapher, die christlichen Absichten kaum dienlich sein wird. | | Von christlicher Seite wird oft die Metapher des Geschenkes verwendet: das '''Leben als Geschenk aus der Hand Gottes'''. Damit soll motiviert werden, dass Leben jedenfalls nur durch den göttlich gelenkten Lauf der Dinge enden dürfe. - Diese Metapher leistet allerdings nicht unbedingt, das von Christen Gewünschte: Ein Geschenk geht durch die Annahme in das Eigentum des Beschenkten über, womit er die volle Verfügungsgewalt darüber bekommt - einzig könnte es noch um eine Kränkung des Schenkenden gehen, der ein einst angenommenes Geschenk irgendwann zurückgewiesen sieht - in diesem Fall durch Suizid, Tötung auf Verlangen oder Euthanasie. - Ebenso ist hier auch die Sorgfaltspflicht der Eltern für ihre Kinder zu erwägen, die zu entscheiden haben, ob ihr Kind ein Geschenk annehmen darf. - Offenbar eine recht heikle Metapher, die christlichen Absichten kaum dienlich sein wird. |
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| − | Auch die '''Heiligkeit des Lebens''' wird ins Feld geführt. Ob aber die Mehrzahl der Christen auch die Heiligkeit des Lebens angesichts eines angreifenden Mörders, eines feindlichen Soldaten, eines Mastschweines oder mit Antibiotika vernichteter Mikroben aufrecht erhalten wollen, ist zumindest zweifelhaft. Heiligkeit des Lebens gilt also nicht absolut - und über die genaue Abgrenzung ist in philosophischem Diskurs zu reflektieren. | + | Auch die '''Heiligkeit des Lebens''' wird ins Feld geführt. Ob aber die Mehrzahl der Christen auch die Heiligkeit des Lebens angesichts eines angreifenden Mörders, eines feindlichen Soldaten, eines Mastschweines oder mit Antibiotika vernichteter Mikroben aufrecht erhalten wollen, ist zumindest zweifelhaft. Heiligkeit des Lebens gilt also nicht absolut - und über die genaue Abgrenzung ist in rechtsphilosophischem Diskurs zu reflektieren. |
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| | == Ergebnisse demoskopischer Umfragen zur Sterbehilfe == | | == Ergebnisse demoskopischer Umfragen zur Sterbehilfe == |
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| | Insgesamt werden die rechtlichen Regelungen zu Suizid und Sterbehilfe noch überwiegend von deren Gegnern bestimmt. Die Anliegen der Befürworter finden aber zunehmend Beachtung. Abgesehen von divergenten, weltanschaulichen Grundüberzeugungen<ref> hierzu im Einzelnen: v. Lewinski,a.a.O., S. 55-99</ref> ist die argumentative Auseinandersetzung hierüber vor allem auf folgende konkrete Einzelaspekte fokussiert<ref> Im Einzelnen hierzu: v. Lewinski,a.a.O. S.170-191 </ref>. | | Insgesamt werden die rechtlichen Regelungen zu Suizid und Sterbehilfe noch überwiegend von deren Gegnern bestimmt. Die Anliegen der Befürworter finden aber zunehmend Beachtung. Abgesehen von divergenten, weltanschaulichen Grundüberzeugungen<ref> hierzu im Einzelnen: v. Lewinski,a.a.O., S. 55-99</ref> ist die argumentative Auseinandersetzung hierüber vor allem auf folgende konkrete Einzelaspekte fokussiert<ref> Im Einzelnen hierzu: v. Lewinski,a.a.O. S.170-191 </ref>. |
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| − | === Unangreifbarbarkeit menschlichen Lebens === | + | === Unangreifbarkeit menschlichen Lebens === |
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| | Die Gegner selbstbestimmten Sterbens berufen sich auf einen demokratischen, in der Verfassung verankerten, mehrheitlichen Konsens der Gesellschaft darüber, dass das Leben unter dem besonderen Schutz des Staates stehe und damit nahezu unangreifbar sei und. Es sei demokratisch legitim, mehrheitlich Wertentscheidungen für gesellschaftlich relevante Fragen zu treffen, die die Minderheiten dann zu akzeptieren haben. | | Die Gegner selbstbestimmten Sterbens berufen sich auf einen demokratischen, in der Verfassung verankerten, mehrheitlichen Konsens der Gesellschaft darüber, dass das Leben unter dem besonderen Schutz des Staates stehe und damit nahezu unangreifbar sei und. Es sei demokratisch legitim, mehrheitlich Wertentscheidungen für gesellschaftlich relevante Fragen zu treffen, die die Minderheiten dann zu akzeptieren haben. |
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| − | Seine Befürworter stützen sich demgegenüber auf die von der Verfassung gleichrangig geschützten Rechte auf freie Persönlichkeitsentfaltung sowie auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die es – jedenfalls in bestimmten Grenzen – dem Einzelnen auch unabhängig von der demokratischen Mehrheit ausdrücklich gestatteten, seinen eigenen Wertent-scheidungen zu folgen. Dies habe auch für ein selbstbe-stimmtes Sterben zu gelten. | + | Seine Befürworter stützen sich demgegenüber auf die von der Verfassung gleichrangig geschützten Rechte auf freie Persönlichkeitsentfaltung sowie auf die [[Grundrechte|Glaubens- und Gewissensfreiheit]], die es – jedenfalls in bestimmten Grenzen – dem Einzelnen auch unabhängig von der demokratischen Mehrheit ausdrücklich gestatteten, seinen eigenen Wertentscheidungen zu folgen. Dies habe auch für ein [[Selbstbestimmung|selbstbestimmtes]] Sterben zu gelten. |
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| | === Aushöhlung des Lebensschutzes === | | === Aushöhlung des Lebensschutzes === |
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| | Die Gegner selbstbestimmten Sterbens fürchten, dass dessen Ermöglichung die Dämme zum Schutz des Lebens aushöhlt. Wird das toleriert, werden sich immer Gründe finden, die ähnliche Erosionsprozesse auch an anderen Stellen auslösen. Dammbrüche sind damit nicht mehr aufzuhalten. | | Die Gegner selbstbestimmten Sterbens fürchten, dass dessen Ermöglichung die Dämme zum Schutz des Lebens aushöhlt. Wird das toleriert, werden sich immer Gründe finden, die ähnliche Erosionsprozesse auch an anderen Stellen auslösen. Dammbrüche sind damit nicht mehr aufzuhalten. |
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| − | Seine Befürworter erwidern darauf, dass sich derartige Befürchtungen bisher in keinem der Länder bewahrheitet haben, die sich dem selbstbestimmten Sterben geöffnet ha-ben. | + | Seine Befürworter erwidern darauf, dass sich derartige Befürchtungen bisher in keinem der Länder bewahrheitet haben, die sich dem selbstbestimmten Sterben geöffnet haben. |
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| | === Die Bürde der deutschen Geschichte === | | === Die Bürde der deutschen Geschichte === |
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| − | Die Gegner der Sterbehilfe weisen warnend auf die Entwicklungen im Deutschland der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts hin, die die anfänglich seriöse Erörterung der Frage genommen hat, unheilbar kranke Menschen von ihrem Leiden zu erlösen. | + | Die Gegner der Sterbehilfe weisen warnend auf die Entwicklungen im Deutschland der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts hin, die die anfänglich seriöse Erörterung der Frage genommen hat, unheilbar kranke Menschen von ihrem Leiden zu erlösen: (autokratischer Führererlass über die Tötung kranker Menschen, verfasst Ende Oktober 1939, vordatiert auf den 1. September 1939 = Beginn des deutschen Angriffskriegs auf Polen: „Reichsleiter Bouhler und Dr. med. Brandt sind unter Verantwortung beauftragt, die Befugnisse namentlich zu bestimmender Ärzte so zu erweitern, dass nach menschlichem Ermessen unheilbar Kranken bei kritischster Beurteilung ihres Krankheitszustandes der Gnadentod gewährt werden kann.“ – persönliche Unterschrift von Adolf Hitler). |
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| − | Seine Befürworter machen demgegenüber geltend, anders als damals gehe es heute bei der Sterbehilfe nicht um eine Entscheidung Fremder über das Leben einzelner Menschen sondern ausschließlich um eine Entscheidung eines Sterbewilligen, für die er Beistand suche.
| + | Während der NS-Diktatur unterhielt das Deutsche Reich vorübergehend sechs regionale Tötungsanstalten für die vom Unrechtsregime beschlossene Euthanasie (= aktive Sterbehilfe bzw. „schöner Tod“). Dies waren die Tötungsanstalten [[Brandenburg]], Bernburg in [[Sachsen-Anhalt]], Sonnenstein in [[Sachsen]], Hadamar in [[Hessen]], Grafeneck im heutigen [[Baden-Württemberg]] und Hartheim in Österreich. |
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| | + | Die heutigen Befürworter der Sterbehilfe machen demgegenüber geltend, anders als damals gehe es heute bei der Sterbehilfe nicht um eine Entscheidung Fremder über das Leben einzelner Menschen sondern ausschließlich um eine Entscheidung eines Sterbewilligen, für die er Beistand suche. |
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| | === Angst vor unerträglichen Leiden === | | === Angst vor unerträglichen Leiden === |
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| | === Krankhaftigkeit von Suizidentschlüssen === | | === Krankhaftigkeit von Suizidentschlüssen === |
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| − | Die Gegner selbstbestimmten Sterbens berufen sich auf wissenschaftliche Untersuchungen, die belegten, dass Suizide häufig ihren Grund in [[wikipedia:de:Depression|Depressionen]] haben. Sie seien als krankhaft anzusehen und in der Mehrzahl der Fälle durch ärztliche oder therapeutische Maßnahmen soweit behandelbar, dass die dem Leben zugewandten Kräfte dieser Menschen wieder die Oberhand gewinnen können. Sterbehilfe trage dazu bei, eine solche Entwicklung abzuschneiden. | + | Die Gegner selbstbestimmten Sterbens berufen sich auf wissenschaftliche Untersuchungen, die belegten, dass Suizide häufig ihren Grund in [[wikipedia:de:Depression|Depressionen]] haben. Sie seien als krankhaft anzusehen und in der Mehrzahl der Fälle durch ärztliche oder therapeutische Maßnahmen oder andere [[Unterstützungspflicht]]en soweit behandelbar, dass die dem Leben zugewandten Kräfte dieser Menschen wieder die Oberhand gewinnen können. Sterbehilfe trage dazu bei, eine solche Entwicklung abzuschneiden. |
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| | Befürworter der Sterbehilfe verweisen demgegenüber darauf, dass jedenfalls bei anhaltend Kranken, vor allem aber bei alten Menschen die zunehmende Erosion des [[freier Wille|Willens]] zu leben ein natürlicher Prozess ist, der oft fälschlich als krankhaft gedeutet wird. Aber auch wenn man ihn als Krankheit sehe, seien Betroffene deswegen nicht zurechnungsunfähig. Wenn sie die Option, zu sterben einem Weiterleben vorzögen, so sei dieser Wunsch genauso zu respektieren wie das Recht auf Verweigerung von ärztlichen oder psychologischen Behandlungen, selbst wenn sie Aussicht auf Erfolg hätten. Vor diesem Hintergrund sei Sterbehilfe Unterstützung eines anzuerkennenden Anliegens. | | Befürworter der Sterbehilfe verweisen demgegenüber darauf, dass jedenfalls bei anhaltend Kranken, vor allem aber bei alten Menschen die zunehmende Erosion des [[freier Wille|Willens]] zu leben ein natürlicher Prozess ist, der oft fälschlich als krankhaft gedeutet wird. Aber auch wenn man ihn als Krankheit sehe, seien Betroffene deswegen nicht zurechnungsunfähig. Wenn sie die Option, zu sterben einem Weiterleben vorzögen, so sei dieser Wunsch genauso zu respektieren wie das Recht auf Verweigerung von ärztlichen oder psychologischen Behandlungen, selbst wenn sie Aussicht auf Erfolg hätten. Vor diesem Hintergrund sei Sterbehilfe Unterstützung eines anzuerkennenden Anliegens. |
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| | === Zweifelhafte Interessenlage von Sterbehilfe leistenden Angehörigen === | | === Zweifelhafte Interessenlage von Sterbehilfe leistenden Angehörigen === |
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| − | Die Gegner der Sterbehilfe sehen insbesondere nähere Angehörige als Sterbehelfer in einem problematischen Interessenkonflikt, in dem sich nicht selten wohlmeinende Beförderung eines Sterbewunsches unentwirrbar mit dem unausgesprochenen Wunsch verknoten könnte, von der fordernden, kostspieligen und das eigene Leben ausbremsenden Bürde der Unterhaltung und Pflege eines Schwerkranken befreit zu werden. | + | Die Gegner der Sterbehilfe sehen insbesondere nähere [[Angehörigenvertretungsrecht|Angehörige]] als Sterbehelfer in einem problematischen Interessenkonflikt, in dem sich nicht selten wohlmeinende Beförderung eines Sterbewunsches unentwirrbar mit dem unausgesprochenen Wunsch verknoten könnte, von der fordernden, kostspieligen und das eigene Leben ausbremsenden Bürde der Unterhaltung und Pflege eines Schwerkranken befreit zu werden. |
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| | Die Befürworter meinen demgegenüber, dieser zweifellos nicht unwahrscheinliche Konfliktfall dürfe den ausdrücklichen Sterbewunsch eines Menschen nicht unerfüllbar machen. Schließe man nahe Angehörige davon aus, Sterbehilfe zu leisten, könnte eine solche Hilfe immer noch von institutionell zugelassenen Helfern erfolgen, die kein persönliches oder materielles Interesse am Tod des Sterbewilligen haben. | | Die Befürworter meinen demgegenüber, dieser zweifellos nicht unwahrscheinliche Konfliktfall dürfe den ausdrücklichen Sterbewunsch eines Menschen nicht unerfüllbar machen. Schließe man nahe Angehörige davon aus, Sterbehilfe zu leisten, könnte eine solche Hilfe immer noch von institutionell zugelassenen Helfern erfolgen, die kein persönliches oder materielles Interesse am Tod des Sterbewilligen haben. |
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| − | === Die Gefahr eines Mobbings zum Tode === | + | === Die Gefahr eines Mobbings zum Tode - auch im [[IT-Sicherheit|Internet!]]=== |
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| | Die Gegner selbstbestimmten Sterbens haben die große Sorge, die tolerierte und ermöglichte Freiheit zum Tode könne unversehens zu einer Erwartungshaltung der Gesellschaft gegenüber dem Einzelnen mutieren, von einer solchen Freiheit auch Gebrauch zu machen. Hinter einer als Tugend erscheinenden, aus verantwortungsbewusster Einsicht getroffenen Entscheidung lauere so die Gefahr eines "Mobbings zum Tode" derjenigen Gesellschaftsmitglieder, die der Gemeinschaft lästig werden. Hierzu dürfe kein Mensch helfend seine Hand reichen. | | Die Gegner selbstbestimmten Sterbens haben die große Sorge, die tolerierte und ermöglichte Freiheit zum Tode könne unversehens zu einer Erwartungshaltung der Gesellschaft gegenüber dem Einzelnen mutieren, von einer solchen Freiheit auch Gebrauch zu machen. Hinter einer als Tugend erscheinenden, aus verantwortungsbewusster Einsicht getroffenen Entscheidung lauere so die Gefahr eines "Mobbings zum Tode" derjenigen Gesellschaftsmitglieder, die der Gemeinschaft lästig werden. Hierzu dürfe kein Mensch helfend seine Hand reichen. |
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| | Diese Sorge wird auch von den Befürwortern eines selbstbestimmten Todes erkannt und geteilt. Sie verweisen aber darauf, dass ein solches Mobbing auch unter den gegenwärtig herrschenden Bedingungen keineswegs ausgeschlossen ist. Aufgabe des Staates sei es im gegenwärtig geltenden wie im anzustrebenden Recht, das Leben des Einzelnen vor dem Zugriff anderer zu schützen. Wer, aus welchen Gründen auch immer, am Leben festhalten will, der muss diese Möglichkeit behalten. Hiervon ausgehend müsse die Gesellschaft – so wie bisher – allen Versuchen entschieden entgegentreten, Menschen zum Sterben zu drängen. Ihnen ihr Sterben gegen ihren erklärten Willen so zu erschweren, dass ihnen nur unsichere oder grausame und schockierende Auswege bleiben, sei hingegen seine Aufgabe nicht. Dies geschehe aber auch durch die Erschwerung oder gar Verweigerung von Sterbehilfe. | | Diese Sorge wird auch von den Befürwortern eines selbstbestimmten Todes erkannt und geteilt. Sie verweisen aber darauf, dass ein solches Mobbing auch unter den gegenwärtig herrschenden Bedingungen keineswegs ausgeschlossen ist. Aufgabe des Staates sei es im gegenwärtig geltenden wie im anzustrebenden Recht, das Leben des Einzelnen vor dem Zugriff anderer zu schützen. Wer, aus welchen Gründen auch immer, am Leben festhalten will, der muss diese Möglichkeit behalten. Hiervon ausgehend müsse die Gesellschaft – so wie bisher – allen Versuchen entschieden entgegentreten, Menschen zum Sterben zu drängen. Ihnen ihr Sterben gegen ihren erklärten Willen so zu erschweren, dass ihnen nur unsichere oder grausame und schockierende Auswege bleiben, sei hingegen seine Aufgabe nicht. Dies geschehe aber auch durch die Erschwerung oder gar Verweigerung von Sterbehilfe. |
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| − | ==Gesetzgebung zur Patientenverfügung== | + | ==Gesetzgebung zur [[Patientenverfügung]]== |
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| − | Der deutsche Bundestag beschloss am 18.06.2009, mit einer Mehrheit von 317 Stimmen bei 233 Nein-Stimmen und fünf Enthaltungen einen Gesetzentwurf der Abgeordneten Joachim Stünker (SPD), Michael Kauch (FDP) und weiterer Parlamentarier, der die Patientenverfügung als Rechtsinstitut im Betreuungsrecht verankert. Der Bundesrat legte keinen Einspruch ein. Die gesetzliche Regelung trat am 01.09.2009 in Kraft. Die anderen Gesetzentwürfe (Bosbach-Entwurf sowie Zöller-Entwurf) fanden keine Mehrheit. | + | Der deutsche Bundestag beschloss am 18.06.2009, mit einer Mehrheit von 317 Stimmen bei 233 Nein-Stimmen und fünf Enthaltungen einen Gesetzentwurf der Abgeordneten Joachim Stünker (SPD), Michael Kauch (FDP) und weiterer Parlamentarier, der die [[Patientenverfügung]] als Rechtsinstitut im [[Betreuungsrechtsreform|Betreuungsrecht]] verankert. Der Bundesrat legte keinen Einspruch ein. Die gesetzliche Regelung trat am 01.09.2009 in Kraft. Die anderen Gesetzentwürfe (Bosbach-Entwurf sowie Zöller-Entwurf) fanden keine Mehrheit. |
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| | *[[Synopse_Patientenverfügungsgesetze|Text des beschlossenen Gesetzes zur Patientenverfügung (3. Bt-Änderungsgesetz)]] | | *[[Synopse_Patientenverfügungsgesetze|Text des beschlossenen Gesetzes zur Patientenverfügung (3. Bt-Änderungsgesetz)]] |
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| | *[http://www.aerzteblatt.de/down.asp?id=14882 Gesetzentwurf Brand, Griese u.a. zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (PDF)] | | *[http://www.aerzteblatt.de/down.asp?id=14882 Gesetzentwurf Brand, Griese u.a. zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (PDF)] |
| | *[http://www.aerzteblatt.de/down.asp?id=14959 Gesetzentwurf MdB Knast u.a. zum assistierter Suizid (PDF)] | | *[http://www.aerzteblatt.de/down.asp?id=14959 Gesetzentwurf MdB Knast u.a. zum assistierter Suizid (PDF)] |
| − | *[http://www.cdl-rlp.de/Download/Suizidbeihilfe_Positionspapier_Hintze_Reimann_Lauterbach_Reiche.pdf Positionspapier Reimann/Hintze "Sterben in Würde" (PDF)]
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| | *[http://www.aerzteblatt.de/down.asp?id=14958 Gesetzentwurf Reimann/Hintze/Lauterbach (PDF)] | | *[http://www.aerzteblatt.de/down.asp?id=14958 Gesetzentwurf Reimann/Hintze/Lauterbach (PDF)] |
| − | *[http://www.peter-hintze.de/uploads/media/Erläuterungen_zum_Gesetzentwurf.pdf Erläuterungen zum Gesetzentwurf Reimann/Hintze/Lauternach (PDF)]
| |
| − | *[http://www.cdl-rlp.de/Unsere_Arbeit/Sterbehilfe/Regelung-Suizidbeihilfe-Gutachten.html Stellungnahmen der Sachverständigen im Bundestag]
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| − | *[http://www.cdl-rlp.de/Download/WD-3-3000-155-15.pdf Gutachten des wiss. Dienstes des Bundestags zum Entwurf Reimann/Hintze und Entwurf Künast]
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| − | *[http://www.cdl-rlp.de/Download/WD-3-3000-188-15.pdf Gutachten des wiss. Dienstes des Bundestags zum Entwurf Brand/Giese]
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| | '''Zeitschriftenbeiträge dazu''': | | '''Zeitschriftenbeiträge dazu''': |
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| − | *[http://www.juristen-vereinigung-lebensrecht.de/content/zfl/ausgaben/ZfL_2015_4_101-128.pdf Gärditz: Das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe – Anmerkungen zu einem neuen Straftatbestand; ZfL 2015, 114 (auch als PDF)]
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| − | *[http://www.juristen-vereinigung-lebensrecht.de/content/zfl/ausgaben/ZfL_2015_2_33-64.pdf Goos Strafbarkeit der Suizidbeihilfe - verfassungswidrig? ZfL 2015, 49(auch als PDF)]
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| − | *[http://www.juristen-vereinigung-lebensrecht.de/content/zfl/ausgaben/ZfL_2015_3_65-100.pdf Hillgruber Die Menschenwürde und das verfassungsrechtliche Recht auf Selbstbestimmung - ein und dasselbe?, ZfL 2015, 86 (auch als PDF)]
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| | *Jäger: Der Arzt im Fadenkreuz der juristischen Debatte zum assistierten Suizid, JZ 2015, 8 | | *Jäger: Der Arzt im Fadenkreuz der juristischen Debatte zum assistierten Suizid, JZ 2015, 8 |
| | *Jurgeleit: Sterbehilfe in Deutschland, NJW 2015, 2708 | | *Jurgeleit: Sterbehilfe in Deutschland, NJW 2015, 2708 |
| | *Lindner: Sterbehilfe für Strafgefangene, StV 2015, 522 | | *Lindner: Sterbehilfe für Strafgefangene, StV 2015, 522 |
| − | *[http://www.juristen-vereinigung-lebensrecht.de/content/zfl/ausgaben/ZfL_2015_3_65-100.pdf Maio Der Tod als Problemlöser?, ZfL 2015, 93 (auch als PDF)]
| |
| − | *[http://www.juristen-vereinigung-lebensrecht.de/content/zfl/ausgaben/ZfL_2015_3_65-100.pdf Otto: Beihilfe zum und Hilfe beim Suizid, ZfL 2015, 77 (auch als PDF)]
| |
| − | *[http://www.juristen-vereinigung-lebensrecht.de/content/zfl/ausgaben/ZfL_2015_3_65-100.pdf Reimer: Suizidbeihilfe: Der verfassungsrechtliche Rahmen bundesgesetzlicher Regelungen, ZfL 2015 66 (auch als PDF)]
| |
| − | *[http://www.juristen-vereinigung-lebensrecht.de/content/zfl/ausgaben/ZfL_2015_2_33-64.pdf Sowada Zur straf- und standesrechtlichen Beurteilung des ärztlich assistierten Suizids und der organisierten Suizidbeihilfe, ZfL 2015, 34 (auch als PDF)]
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| | *Spicker: Die Logik des assistierten Suizids; ZfL 2014, 90 [http://www.juristen-vereinigung-lebensrecht.de/content/zfl/ausgaben/ZfL_2014_4_73-104.pdf (auch als PDF)] | | *Spicker: Die Logik des assistierten Suizids; ZfL 2014, 90 [http://www.juristen-vereinigung-lebensrecht.de/content/zfl/ausgaben/ZfL_2014_4_73-104.pdf (auch als PDF)] |
| | *Verrel: Der Bundestag entscheidet über eine gesetzliche Regelung der Suizidbeihilfe; BtPrax 2015, 173 | | *Verrel: Der Bundestag entscheidet über eine gesetzliche Regelung der Suizidbeihilfe; BtPrax 2015, 173 |
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| − | '''Stellungnahmen dazu''':
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| − | *[http://www.ethikrat.org/themen/ende-des-lebens/sterbebegleitung-sterbehilfe Deutscher Ethikrat]
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| − | *[https://www.dgsp-ev.de/fileadmin/user_files/dgsp/pdfs/Stellungnahmen/DGSP-Stellungn._Sterbehilfe.pdf Deutsche Gesellschaft für soziale Psychiatrie]
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| − | *[http://www.dhpv.de/aktuelles_presse_stellungnahmen.html Deutscher Hospiz- und Palliativverband]
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| | == Siehe auch == | | == Siehe auch == |
| − | *[[Heilbehandlung]], [[Patientenverfügung]], [[Patientenverfügungsgesetz]], [[Sterbehilfedokumente]], [[PEG-Sonde]], [[freier Wille]], [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]] | + | * [[Grundrechte]], [[ordre public]], [[Heilbehandlung]], [[Notfalldaten]], [[Patientenverfügung]], [[Patientenverfügungsgesetz]], [[Sterbehilfedokumente]], [[PEG-Sonde]], [[freier Wille]], [[Strafprozess]], [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]], [[Tod des Betreuten]] |
| | + | * [[Patientenvertreter]], [[Krankenhaussozialdienst]], [[Unterstützungspflicht]] |
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| | ==Podcast betroyt.de== | | ==Podcast betroyt.de== |
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| | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3789282545/internetsevon-21 Manfred von Lewinski: ''Ausharren oder gehen? - Für und wider die Freiheit zum Tode, 2008, Olzog-Verlag, München], ISBN 978-3-7892-8254-6 | | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3789282545/internetsevon-21 Manfred von Lewinski: ''Ausharren oder gehen? - Für und wider die Freiheit zum Tode, 2008, Olzog-Verlag, München], ISBN 978-3-7892-8254-6 |
| | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3832529950/internetsevon-21 Manfred von Lewinski: ''Freiheit zum Tode? - Annäherungen und Anstöße, Logos-Verlag 2012], ISBN 978-3-8325-2995-6 | | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3832529950/internetsevon-21 Manfred von Lewinski: ''Freiheit zum Tode? - Annäherungen und Anstöße, Logos-Verlag 2012], ISBN 978-3-8325-2995-6 |
| − | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3930457741/internetsevon-21 Volker Lipp: ''Patientenautonomie und Lebensschutz - Zur Diskussion um eine gesetzliche Regelung der "Sterbehilfe"'', Universitätsverlag Göttingen, Göttingen 2005], ISBN 3-930457-74-1, [http://webdoc.sub.gwdg.de/univerlag/2005/lipp.pdf Volltext, PDF])
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| − | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3825864618/internetsevon-21 May: ''Passive Sterbehilfe - besteht gesetzlicher Regelungsbedarf?''], ISBN 3825864618
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| | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/342677237X/internetsevon-21 Nuland: ''Wie wir sterben: Ein Ende in Würde?''], ISBN 342677237X | | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/342677237X/internetsevon-21 Nuland: ''Wie wir sterben: Ein Ende in Würde?''], ISBN 342677237X |
| − | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406687539/internetsevon-21 Putz/Steldinger: Patientenrechte am Ende des Lebens, 7. Aufl. 2020], ISBN 340673975X | + | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423512423/internetsevon-21 Putz/Steldinger: Patientenrechte am Ende des Lebens, 7. Aufl. 2020], ISBN 340673975X |
| | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3894951478/internetsevon-21 Schell: ''Sterbehilfe und Sterbebegleitung''], ISBN 3894951478 | | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3894951478/internetsevon-21 Schell: ''Sterbehilfe und Sterbebegleitung''], ISBN 3894951478 |
| | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3570008975/internetsevon-21 Tolmein: ''Keiner stirbt für sich allein - Sterbehilfe, Pflegenotstand und das Recht auf Selbstbestimmung''], C. Bertelsmann, München 2006], ISBN 3570008975. Dazu [https://web.archive.org/web/20140302020749/http://www.zeit.de/2007/03/SM-Pflege Rezension von Elisabeth Wehrmann] in der [[wikipedia:de:Die Zeit|Zeit]], Nr. 03 vom 11.01.2007 | | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3570008975/internetsevon-21 Tolmein: ''Keiner stirbt für sich allein - Sterbehilfe, Pflegenotstand und das Recht auf Selbstbestimmung''], C. Bertelsmann, München 2006], ISBN 3570008975. Dazu [https://web.archive.org/web/20140302020749/http://www.zeit.de/2007/03/SM-Pflege Rezension von Elisabeth Wehrmann] in der [[wikipedia:de:Die Zeit|Zeit]], Nr. 03 vom 11.01.2007 |
| − | * [http://vlb.buchhandelshop.de/mhtm/vlb/vlb_voll.phtml?ID=8120x987631613x13901&LID=7817ba9bcfa237297f6ec1fa2f27cc56&caller=28913&act=suche&artnr=3-926445-15-7 Uhlenbruck: ''Selbstbestimmtes Sterben durch Patiententestament, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung'']
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| | *[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3935964730/internetsevon-21 Tolmein: Selbstbestimmungsrecht und Einwilligungsfähigkeit. Der Abbruch der künstlichen Ernährung bei Patienten im vegetative state in rechtsvergleichender Sicht; Frankfurt 2004], ISBN 3935964730 | | *[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3935964730/internetsevon-21 Tolmein: Selbstbestimmungsrecht und Einwilligungsfähigkeit. Der Abbruch der künstlichen Ernährung bei Patienten im vegetative state in rechtsvergleichender Sicht; Frankfurt 2004], ISBN 3935964730 |
| | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3426631555/internetsevon-21 Ullmann: ''Gnade'', Droemer, München 2004], ISBN 3426196522 (Literarische Auseinandersetzung mit dem Thema Sterbehilfe) | | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3426631555/internetsevon-21 Ullmann: ''Gnade'', Droemer, München 2004], ISBN 3426196522 (Literarische Auseinandersetzung mit dem Thema Sterbehilfe) |
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| | *Berger: Privatrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Sicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens; [[wikipedia:de:Juristenzeitung|JZ]] 2000, 797 | | *Berger: Privatrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Sicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens; [[wikipedia:de:Juristenzeitung|JZ]] 2000, 797 |
| | *Blandini: Betreuungsrechtliche Aspekte von Entscheidungen zwischen Leben und Tod, BWNotZ 2007, 129 | | *Blandini: Betreuungsrechtliche Aspekte von Entscheidungen zwischen Leben und Tod, BWNotZ 2007, 129 |
| − | *[http://rws.huethig-jehle-rehm.de/data/resources/201a1ab2e61.pdf#page=9 Bockenheimer-Lucius: Die Bedeutung der ärztlichen Indikation bei Entscheidungen im Betreuungsfall; BtMan 2006, 72 (PDF)]
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| | *Braun/Fiala/Müller: Genehmigungserfordernisse im Bereich der med. Gesundheitsfürsorge; [[wikipedia:de:Der Deutsche Rechtspfleger|Rpfleger]] 2002, 597 | | *Braun/Fiala/Müller: Genehmigungserfordernisse im Bereich der med. Gesundheitsfürsorge; [[wikipedia:de:Der Deutsche Rechtspfleger|Rpfleger]] 2002, 597 |
| | *Bühler/Kren/Stolz: Sterbehilfe – Sterbebegleitung – Patientenverfügung; BtPrax 2002, 232 | | *Bühler/Kren/Stolz: Sterbehilfe – Sterbebegleitung – Patientenverfügung; BtPrax 2002, 232 |
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| | *Deichmann: Vormundschaftsgerichtlich genehmigtes Töten durch Unterlassen? MDR 1995, 983 | | *Deichmann: Vormundschaftsgerichtlich genehmigtes Töten durch Unterlassen? MDR 1995, 983 |
| | * Dodegge: Suizid und rechtliche Betreuung, FamRZ 2021, 5 | | * Dodegge: Suizid und rechtliche Betreuung, FamRZ 2021, 5 |
| − | *[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Patientenautonomie/Groege_Patientenverfuegung_06_98.pdf Dröge: Patientenverfügung und Erforderlichkeit einer Betreuungsmaßnahme; BtPrax 1998, 199 (PDF)]
| |
| − | *[http://www.bpb.de/files/5LJZKA.pdf Dreßke: Sterbebegleitung und Hospizkultur; aus Politik und Zeitgeschichte 4/2008 (PDF)]
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| | *Duttge: Einseitige ("objektive") Begrenzung ärztlicher Lebenserhaltung? [[wikipedia:de:Neue Zeitschrift für Strafrecht|NStZ]] 2006, 479 | | *Duttge: Einseitige ("objektive") Begrenzung ärztlicher Lebenserhaltung? [[wikipedia:de:Neue Zeitschrift für Strafrecht|NStZ]] 2006, 479 |
| | *Eberbach: Staatliche Genehmigung zum Sterben? MedR 2000, 267 | | *Eberbach: Staatliche Genehmigung zum Sterben? MedR 2000, 267 |
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| | *Eser: Sterbewille und ärztliche Verantwortung; MedR 1985, 6 | | *Eser: Sterbewille und ärztliche Verantwortung; MedR 1985, 6 |
| | *ders.: Freiheit zum Sterben - Kein Recht auf Tötung; JZ 1986, 786 | | *ders.: Freiheit zum Sterben - Kein Recht auf Tötung; JZ 1986, 786 |
| − | *[http://www.bpb.de/files/5LJZKA.pdf Fittkau/Gehring: Zur Geschichte der Sterbehilfe; aus Politik und Zeitgeschichte 4/2008 (PDF)]
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| − | *[http://www.bpb.de/files/5LJZKA.pdf Flaßpöhler: Die Freitodhilfe - ein humaner Akt? ; aus Politik und Zeitgeschichte 4/2008 (PDF)]
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| | *Floren: Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bei hirnschadensbedingter Dauerbewusstlosigkeot, BtPrax 2018, 87 | | *Floren: Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bei hirnschadensbedingter Dauerbewusstlosigkeot, BtPrax 2018, 87 |
| | *Frister: Analoge Anwendung des § 1904 BGB beim Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen; JR 1999, 71 | | *Frister: Analoge Anwendung des § 1904 BGB beim Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen; JR 1999, 71 |
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| | *ders.: Strafrechtliche Grenzen bei der Sterbehilfe; Pflegezeitschrift 1995,536 | | *ders.: Strafrechtliche Grenzen bei der Sterbehilfe; Pflegezeitschrift 1995,536 |
| | *Grotkopp: Die Rolle des Betreuungsgerichts bei Entscheidungen des Betreuers am Lebensende des Betroffenen; BtPrax 2015, 39 | | *Grotkopp: Die Rolle des Betreuungsgerichts bei Entscheidungen des Betreuers am Lebensende des Betroffenen; BtPrax 2015, 39 |
| − | *[http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=95522 Grübler: Therapiebegrenzung bei infauster Prognose: Wann soll das Leben zu Ende gehen? Dtsch Arztebl 2011; 108(26): A-1473] | + | *Grübler: Therapiebegrenzung bei infauster Prognose: Wann soll das Leben zu Ende gehen? Dtsch Arztebl 2011; 108(26): A-1473 |
| | *Gründel: Einwilligung des Betreuers in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen; NJW 1999, 3391 | | *Gründel: Einwilligung des Betreuers in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen; NJW 1999, 3391 |
| | *Härle: Patienten„autonomie“ aus ethischer Sicht - Zur Aufhebung des Widerspruchs zwischen Selbstbestimmung und Fürsorge; FPR 2007, 47 | | *Härle: Patienten„autonomie“ aus ethischer Sicht - Zur Aufhebung des Widerspruchs zwischen Selbstbestimmung und Fürsorge; FPR 2007, 47 |
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| | *Lorenz: Aktuelle Verfassungsfragen der Euthanasie; JZ 2009, 57 | | *Lorenz: Aktuelle Verfassungsfragen der Euthanasie; JZ 2009, 57 |
| | *Meier: Grenzen der ärztlichen Behandlungspflicht - Probleme der aktiven und passiven Sterbehilfe, BtPrax 1996, 161 | | *Meier: Grenzen der ärztlichen Behandlungspflicht - Probleme der aktiven und passiven Sterbehilfe, BtPrax 1996, 161 |
| − | *[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Patientenautonomie/Meier_Patiententenautonomie_06_94.pdf Meier: Suizid, Patiententestament, Altersvorsorgevollmacht und Zulässigkeit der Vertretung in Gesundheits- und anderen höchstpersönlichen Angelegenheiten; BtPrax 1994, 190 (PDF)]
| |
| | *dies: PEG-Sonde und Sterbehilfe; BdB-Verbandszeitschrift 25/2000, 5 | | *dies: PEG-Sonde und Sterbehilfe; BdB-Verbandszeitschrift 25/2000, 5 |
| | *Meyer: Zur zwangsweisen Heilbehandlung im Rahmen der Unterbringung; BtPrax 2002, 252 | | *Meyer: Zur zwangsweisen Heilbehandlung im Rahmen der Unterbringung; BtPrax 2002, 252 |
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| | *Rehborn: Passive Sterbehilfe und Patiententestament; MDR 1998, 1464 | | *Rehborn: Passive Sterbehilfe und Patiententestament; MDR 1998, 1464 |
| | *Richter: Therapiebegrenzung, Therapieverzicht und Therapieabbruch - das BGH-Urteil vom 25.06.2010, EthikMed 2010, 30 | | *Richter: Therapiebegrenzung, Therapieverzicht und Therapieabbruch - das BGH-Urteil vom 25.06.2010, EthikMed 2010, 30 |
| − | *[http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=suche&id=59132 "Ridder: Sondenernährung steigert nur selten die Lebensqualität; Dt. Ärzteblatt Nr. 9/2008, S. A449] | + | *Ridder: Sondenernährung steigert nur selten die Lebensqualität; Dt. Ärzteblatt Nr. 9/2008, S. A449 |
| | *de Ridder: Wollen Sie, dass der Mensch, den Sie betreuen, verhungert? BtPrax 2009, 14 | | *de Ridder: Wollen Sie, dass der Mensch, den Sie betreuen, verhungert? BtPrax 2009, 14 |
| | *Riedel/Stolz: Sterbehilfe - wer darf die Behandlung abbrechen? BtPrax 2011, 13 | | *Riedel/Stolz: Sterbehilfe - wer darf die Behandlung abbrechen? BtPrax 2011, 13 |
| | *Röthel: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht in europäischer Perspektive, FPR 2007, 79 | | *Röthel: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht in europäischer Perspektive, FPR 2007, 79 |
| − | *[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Patientenautonomie/Sahm_Patientenautonomie_01_04.pdf Sahm/Ritter_Sahm: Therapie am Lebensende - Widersprüchliche Konzepte in Judikatur und medizinischer Praxis: BtPrax 2004, 11 (PDF)]
| |
| | *Salinger: Sterbehilfe mit staatlicher Genehmigung; JuS 1999, 16 | | *Salinger: Sterbehilfe mit staatlicher Genehmigung; JuS 1999, 16 |
| | *Schallinger: Sterbehilfe zwischen Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung; ZfL 2010, 49 | | *Schallinger: Sterbehilfe zwischen Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung; ZfL 2010, 49 |
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| | *[https://web.archive.org/web/20100730093232/http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/8-2010/index.html Silberg: Alte und neue Probleme mit Patientenverfügungen; HFR 8/2010] | | *[https://web.archive.org/web/20100730093232/http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/8-2010/index.html Silberg: Alte und neue Probleme mit Patientenverfügungen; HFR 8/2010] |
| | *Spickhoff: Die Patientenautonomie am Lebensende; NJW 2000, 2297 | | *Spickhoff: Die Patientenautonomie am Lebensende; NJW 2000, 2297 |
| − | *[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Patientenautonomie/Stalinski_Sterbehilfe_02_99.pdf Stalinski: Gerichtlich genehmigte Sterbehilfe; BtPrax 1999, 43 (PDF)]
| |
| | *Stalinski: Sterben verboten. Kinder haften für ihre Eltern; BtMan 2009, 89 | | *Stalinski: Sterben verboten. Kinder haften für ihre Eltern; BtMan 2009, 89 |
| | *Strätling/Scharf/Bartmann: Patientenverfügungen und Stellvertreterentscheidungen in Gesundheitsfragen; BtPrax 2002, 237 | | *Strätling/Scharf/Bartmann: Patientenverfügungen und Stellvertreterentscheidungen in Gesundheitsfragen; BtPrax 2002, 237 |
| | *Strätling/Schmucker/Eisenbart/Scharf/Bartmann: Medizinische Entscheidungen am Lebensende; BtPrax 2003, 47 | | *Strätling/Schmucker/Eisenbart/Scharf/Bartmann: Medizinische Entscheidungen am Lebensende; BtPrax 2003, 47 |
| − | *[http://rws.huethig-jehle-rehm.de/data/resources/201a1ab2e61.pdf#page=5 Student: Was nützen vorsorgliche Verfügungen für das Lebensende?; BtMan 2006, 69 (PDF)]
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| | *Uhlenbruck: Vorab-Einwilligung und Stellvertretung bei der Einwilligung in einen Heileingriff; MedR 1992, 134 | | *Uhlenbruck: Vorab-Einwilligung und Stellvertretung bei der Einwilligung in einen Heileingriff; MedR 1992, 134 |
| | *ders.: Brauchen wir in Deutschland ein Gesetz zur aktiven Sterbehilfe? NJW 2001, 2770 | | *ders.: Brauchen wir in Deutschland ein Gesetz zur aktiven Sterbehilfe? NJW 2001, 2770 |
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| | ===wissenschaftliche Arbeiten=== | | ===wissenschaftliche Arbeiten=== |
| − | *[http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/46643.html Behr: Sterbehilfe in Deutschland]
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| − | *[http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/31476.html Jung: Das Sterben alter Menschen in der modernen Gesellschaft]
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| | *[http://www.drze.de/im-blickpunkt/sterbehilfe Deutsches Referenzzentrum für Ethik in den Biowissenschaften - Thema Sterbehilfe] | | *[http://www.drze.de/im-blickpunkt/sterbehilfe Deutsches Referenzzentrum für Ethik in den Biowissenschaften - Thema Sterbehilfe] |
| − | *[http://www.alzheimerforum.de/2/14/5/PEG_Sterbehilfe.html Aufsatz von RA Sybille Meier zu PEG-Sonden und Sterbehilfe]
| |
| − | *[http://www.gesetzeskunde.de/Rechtsalmanach/Heilkunde/stolz.pdf Aufsatz von Prof. Stolz: Dürfen wir Menschen verhungern lassen? (PDF)]
| |
| − | *[http://www.uni-heidelberg.de/institute/fak5/igm/g47/bauerz23.htm Axel W. Bauer: Zwischen Therapiebegrenzung und Sterbehilfe]
| |
| − | *[http://www.uni-heidelberg.de/institute/fak5/igm/g47/bauerstn.pdf Deutsches Ärzteblatt - Beiträge zum mutmaßlichen Willen bei Patientenverfügungen]
| |
| | *[https://www.amazon.de/Angemessene-Betreuung-Ende-Lebens-%C3%9Cberwindung/dp/3525404115 Wittkowski/Schröder: Angemessene Betreuung am Ende des Lebens] | | *[https://www.amazon.de/Angemessene-Betreuung-Ende-Lebens-%C3%9Cberwindung/dp/3525404115 Wittkowski/Schröder: Angemessene Betreuung am Ende des Lebens] |
| | | | |
| | == Weblinks == | | == Weblinks == |
| − | *[http://www.gesundheitliche-chancengleichheit.de/pdf.php?id=1e80830798df7f665729e71392266566 Broschüre "Sterbende Menschen begleiten" (PDF; Hrsg.: Hamburger AG Gesundheitsförderung; Thema obdachlose Menschen)] | + | *Ratgeber zur Sterbehilfe von [https://www.patientenverfuegung.digital/ Patientenverfügung.digital] |
| − | *[https://www.patientenverfuegung.digital/ratgeber/sterbehilfe Ratgeber zur Sterbehilfe] von [https://www.patientenverfuegung.digital/ Patientenverfügung.digital]
| |
| − | *[http://www.diesseits.de/perspektiven/saekulare-gesellschaft/1354230000/sterbehilfe-verbot-montags-nicht-gehoerte-rede Rede von MdB Jerzy Montag zur Sterbehilfe (Bundestagsdebatte November 2012)]
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| | *[https://www.boell.de/sites/default/files/Selbstbestimmung_am_Lebensende.pdf Nachdenken über aktive Sterbehilfe - Dokumentation der Heinrich-Böll_Stiftung, 2012; PDF)] | | *[https://www.boell.de/sites/default/files/Selbstbestimmung_am_Lebensende.pdf Nachdenken über aktive Sterbehilfe - Dokumentation der Heinrich-Böll_Stiftung, 2012; PDF)] |
| − | *[http://www.baek.de/downloads/Sterbebegleitung_17022011.pdf Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung (2011)] | + | *[https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/Sterbebegleitung_17022011.pdf Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung (2011)] |
| | *[https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/Patientenverfuegung_und_Vollmacht_Empfehlungen_BAeK-ZEKO_DAe1.pdf Empfehlungen der Bundesärztekammer zu Patientenverfügungen (2010)] | | *[https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/Patientenverfuegung_und_Vollmacht_Empfehlungen_BAeK-ZEKO_DAe1.pdf Empfehlungen der Bundesärztekammer zu Patientenverfügungen (2010)] |
| | *[http://lexetius.com/2003,610 BGH-Beschluss vom 17. März 2003 zur Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen] | | *[http://lexetius.com/2003,610 BGH-Beschluss vom 17. März 2003 zur Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen] |
| | *[http://lexetius.com/2005,1369 BGH-Beschluss vom 8. Juni 2005 zur Einstellung der künstlichen Ernährung] | | *[http://lexetius.com/2005,1369 BGH-Beschluss vom 8. Juni 2005 zur Einstellung der künstlichen Ernährung] |
| − | *[http://www.ethikrat.org/archiv/nationaler-ethikrat/stellungnahmen/pdf/Stellungnahme_Selbstbestimmung_und_Fuersorge_am_Lebensende.pdf Stellungnahme des Nationalen Ethikrates (Juli 2006, PDF)]
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| − | *[https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Patientenverfuegung.html Neufassung der Patientenverfügungsbroschüre des BMJ (PDF)]
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| − | *[http://www.pflegewiki.de/wiki/Sterbehilfe Pflegewiki Thema Sterbehilfe]
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| − | *[http://www.nahrungsverweigerung.de/scripts/jur_aspekt.html Internetinfos zum Thema Nahrungsverweigerung]
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| | *[http://www.medizinethik.de/patientenautonomie.htm Zusammenstellung vieler Dokumente zur Sterbehilfe (Dr. May)] | | *[http://www.medizinethik.de/patientenautonomie.htm Zusammenstellung vieler Dokumente zur Sterbehilfe (Dr. May)] |
| | *[http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/patientenverfuegung.php Anwaltssuche zur Patientenverfügung] | | *[http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/patientenverfuegung.php Anwaltssuche zur Patientenverfügung] |
| − | *[http://www.zdf.de/ZDFmediathek/#/suche/Sterbehilfe ZDF-Mediathek mit Videos zur Sterbehilfe]
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| − | *[http://www.deutsche-alzheimer.de/fileadmin/alz/pdf/empfehlungen/Empfehlungen-Sterbephase.pdf Empfehlungen zum Umgang mit Demenzkranken in der Sterbephase (PDF)]
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| − | *[http://www.ifd-allensbach.de/news/prd_0814.html Umfrage des Allensbach-Institutes zur Sterbehilfe]
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| | ==Quellen== | | ==Quellen== |