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'''BGH, Beschluss vom 17.07.2013, XII ZB 311/12''':
 
'''BGH, Beschluss vom 17.07.2013, XII ZB 311/12''':
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Einer erneuten [[Anhörung]] des Betroffenen bedarf es auch dann grundsätzlich nicht, wenn zunächst nur eine sog. Kontrollbetreuung angeordnet wurde und diese innerhalb von sechs Monaten erweitert worden ist.
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Einer erneuten [[Anhörung]] des Betroffenen bedarf es auch dann grundsätzlich nicht, wenn zunächst nur eine sog. [[Kontrollbetreuung]] angeordnet wurde und diese innerhalb von sechs Monaten erweitert worden ist.
    
'''BGH, Beschluss vom 18. November 2015 - XII ZB 16/15''':
 
'''BGH, Beschluss vom 18. November 2015 - XII ZB 16/15''':
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'''BGH, Beschluss vom 13. Juli 2016 - XII ZB 488/15''':
 
'''BGH, Beschluss vom 13. Juli 2016 - XII ZB 488/15''':
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Die im Zeitpunkt einer noch vorhandenen Geschäftsfähigkeit geäußerte Absicht eines Betroffenen, eine erteilte (Vorsorge-)Vollmacht zu widerrufen, kann für sich genommen die Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers auf den Widerruf von Vollmachten nicht rechtfertigen.
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Die im Zeitpunkt einer noch vorhandenen [[Geschäftsfähigkeit]] geäußerte Absicht eines Betroffenen, eine erteilte (Vorsorge-)Vollmacht zu widerrufen, kann für sich genommen die Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers auf den Widerruf von Vollmachten nicht rechtfertigen.
    
'''BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 625/17'''
 
'''BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 625/17'''
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'''BGH, Urteil vom 25. September 2019 – IV ZR 99/18''':
 
'''BGH, Urteil vom 25. September 2019 – IV ZR 99/18''':
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Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG die schriftliche Einwilligung der versicherten Person. Entsprechend § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG kann jedenfalls der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellte Betreuer der versicherten Person diese bei Erteilung der Einwilligung nicht vertreten, wenn die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert werden soll.
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Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG die schriftliche Einwilligung der versicherten Person. Entsprechend § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG kann jedenfalls der für den Aufgabenkreis [[Gesundheitsfürsorge]] bestellte Betreuer der versicherten Person diese bei Erteilung der Einwilligung nicht vertreten, wenn die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert werden soll.
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'''OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.11.2021, 9 W 33/20'''
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Die Kosten eines während eines laufenden Rechtsstreits für eine Partei eingeleiteten [[Betreuungsverfahren]]s sind grundsätzlich nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO. Das gilt auch dann, wenn sich der [[Aufgabenkreis]] des bestellten Betreuers auf die Vertretung der Partei in dem konkreten Rechtsstreit beschränkt.
    
==Bücher im Reguvis-Verlag==
 
==Bücher im Reguvis-Verlag==