# Derjenige Justizbeamte, der den angefochtenen Kostenansatz aufgestellt hat, ist, wenn er als Rechtspfleger für das Betreuungsverfahren und damit an sich auch für die Entscheidung über die Kostenerinnerung zuständig ist, von dieser Entscheidung ausgeschlossen. Es liegt dann ein Vertretungsfall vor. | # Derjenige Justizbeamte, der den angefochtenen Kostenansatz aufgestellt hat, ist, wenn er als Rechtspfleger für das Betreuungsverfahren und damit an sich auch für die Entscheidung über die Kostenerinnerung zuständig ist, von dieser Entscheidung ausgeschlossen. Es liegt dann ein Vertretungsfall vor. |