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Die Zahlung der Betreuervergütung aus der Staatskasse bekam seit dem Inkrafttreten des 1. BtÄndG am 1.1.1999 weitgehend den Charakter eines Darlehens. Nicht nur der Betreute hat ratenweise bis zu drei Jahren nach Bewilligung der jeweiligen Vergütung (also auch ggf. bis zu drei Jahren nach dem Ende einer Betreuung) die Vergütungszahlungen ratenweise an die Staatskasse zurückzuzahlen. Siehe unter [[Regress der Staatskasse]].  
 
Die Zahlung der Betreuervergütung aus der Staatskasse bekam seit dem Inkrafttreten des 1. BtÄndG am 1.1.1999 weitgehend den Charakter eines Darlehens. Nicht nur der Betreute hat ratenweise bis zu drei Jahren nach Bewilligung der jeweiligen Vergütung (also auch ggf. bis zu drei Jahren nach dem Ende einer Betreuung) die Vergütungszahlungen ratenweise an die Staatskasse zurückzuzahlen. Siehe unter [[Regress der Staatskasse]].  
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Auch die Erben des verstorbenen Betreuten sollen innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraumes herangezogen werden, jedoch sollen diese anders als nach der früheren Rechtsprechung nur mit der Höhe des geerbten Betreutenvermögens haften, und außerdem sollen ihnen die auch im Sozialhilferecht eingeräumten Freibeträge von derzeit 2.454,00 Euro, Stand 1.1.2017, (§ 102 SGB XII) zustehen.  
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Auch die Erben des verstorbenen Betreuten sollen innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraumes herangezogen werden, jedoch sollen diese anders als nach der früheren Rechtsprechung nur mit der Höhe des geerbten Betreutenvermögens haften, und außerdem sollen ihnen die auch im Sozialhilferecht eingeräumten Freibeträge von derzeit 2.676,00 Euro, Stand 1.1.2021 (2.694 € ab 1.1.22), (§ 102 SGB XII) zustehen.  
    
Um dem Betreuungsgericht eine Grundlage für die Rückforderung der Betreuervergütungen zu verschaffen, haben Betreuer bei Vergütungsanträgen (aus der Staatskasse) künftig die Einkommens und Vermögenslage des Betreuten offenzulegen (durch entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe); dies dürfte vor allen Dingen in den Fällen schwierig werden, in denen der Betreuer die Vermögenssorge nicht innehat.
 
Um dem Betreuungsgericht eine Grundlage für die Rückforderung der Betreuervergütungen zu verschaffen, haben Betreuer bei Vergütungsanträgen (aus der Staatskasse) künftig die Einkommens und Vermögenslage des Betreuten offenzulegen (durch entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe); dies dürfte vor allen Dingen in den Fällen schwierig werden, in denen der Betreuer die Vermögenssorge nicht innehat.