Änderungen

19 Bytes hinzugefügt ,  16:13, 28. Mär. 2021
Zeile 43: Zeile 43:  
Das BSG hat zunächst festgestellt, dass das seit 1. Januar 1997 geltende Recht der Unfallversicherung im SGB VII erst für Versicherungsfälle gilt, die nach dem 31.12. 1996 eingetreten sind: da sich der geltend gemachte Unfall davor ereignet hatte, sei der geltend gemachte Anspruch noch nach den alten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu beurteilen. Als gerichtlich bestellter Betreuer gehörte der Kläger für die Dauer der Bestellung zu dem nach § 539 Abs.1 Nr.13 RVO gegen Arbeitsunfall versicherten Personenkreis (seit dem 01.01.1997 sind ehrenamtliche gesetzliche Betreuer nach § 2 Abs. 1 Nr.10 SGB VII unfallversichert). Das Gericht hebt als Maßstab zur Annahme eines Arbeitsunfalls nach § 548 Abs.1 S.1 RVO hervor, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst müsse also eine sachliche Verbindung mit der unfallversicherungsgeschützten Tätigkeit bestehen, der sog. "innere Zusammenhang", der es rechtfertige, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Dieser innere Zusammenhang sei wertend zu ermitteln, indem untersucht werde, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes habe der Kläger den Unfall in Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Betreuer erlitten.
 
Das BSG hat zunächst festgestellt, dass das seit 1. Januar 1997 geltende Recht der Unfallversicherung im SGB VII erst für Versicherungsfälle gilt, die nach dem 31.12. 1996 eingetreten sind: da sich der geltend gemachte Unfall davor ereignet hatte, sei der geltend gemachte Anspruch noch nach den alten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu beurteilen. Als gerichtlich bestellter Betreuer gehörte der Kläger für die Dauer der Bestellung zu dem nach § 539 Abs.1 Nr.13 RVO gegen Arbeitsunfall versicherten Personenkreis (seit dem 01.01.1997 sind ehrenamtliche gesetzliche Betreuer nach § 2 Abs. 1 Nr.10 SGB VII unfallversichert). Das Gericht hebt als Maßstab zur Annahme eines Arbeitsunfalls nach § 548 Abs.1 S.1 RVO hervor, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst müsse also eine sachliche Verbindung mit der unfallversicherungsgeschützten Tätigkeit bestehen, der sog. "innere Zusammenhang", der es rechtfertige, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Dieser innere Zusammenhang sei wertend zu ermitteln, indem untersucht werde, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes habe der Kläger den Unfall in Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Betreuer erlitten.
   −
'''LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.09.2016, L 3 U 162/14'''
+
'''LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.09.2016, L 3 U 162/14''', FamRZ 2017, 1798:
    
Ein Arbeitsunfall liegt dann nicht vor, wenn der (ehrenamtliche) Betreuer einen Unfalls während einer Tätigkeit erleidet, deren Grund in der privaten Motivation des Betreuers liegt und die nicht von den betrieblichen Erfordernissen eines Betreuers bestimmt ist.
 
Ein Arbeitsunfall liegt dann nicht vor, wenn der (ehrenamtliche) Betreuer einen Unfalls während einer Tätigkeit erleidet, deren Grund in der privaten Motivation des Betreuers liegt und die nicht von den betrieblichen Erfordernissen eines Betreuers bestimmt ist.