Rechtsanwaltskosten für die Anmeldung von Ansprüchen gegenüber dem eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer sind nicht erforderlich und deswegen nicht vom Schadenumfang des § 249 BGB umfasst. Selbst wenn der Versicherungsnehmer, wie vorliegend, im Koma liegt, hat sein Betreuer die Korrespondenz zu führen. Ein Rechtsanwalt muss hierfür nicht eingeschaltet werden. | Rechtsanwaltskosten für die Anmeldung von Ansprüchen gegenüber dem eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer sind nicht erforderlich und deswegen nicht vom Schadenumfang des § 249 BGB umfasst. Selbst wenn der Versicherungsnehmer, wie vorliegend, im Koma liegt, hat sein Betreuer die Korrespondenz zu führen. Ein Rechtsanwalt muss hierfür nicht eingeschaltet werden. |