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#Die Übernahme eines [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtes]] ist grundsätzlich nicht als zwangsläufig anzusehen.
 
#Die Übernahme eines [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtes]] ist grundsätzlich nicht als zwangsläufig anzusehen.
 
   
 
   
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'''FG Baden-Württemberg U v 24.9.2009, 3 K 1350/08'''; BtPrax 2010, 46 = EFG 2010, 120 = RdLH 2010, 34
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Aufwandsentschädigungen für 42 ehrenamtl Betreuungen sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) einkommensteuerbar. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr 12 EStG kommt nicht in Frage.
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'''FG Hessen, Urt v 11.3.2011, 11 K 1850/10'''., FamRZ 2011, 1764
 
'''FG Hessen, Urt v 11.3.2011, 11 K 1850/10'''., FamRZ 2011, 1764
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'''FG Baden-Württemberg, Urt vo 6.3.2019, 2 K 317/17'''
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'''FG Baden-Württemberg, Urt v 6.3.2019, 2 K 317/17'''
    
Die aus der Landeskasse für die selbstständige Tätigkeit als ehrenamtliche Betreuer gezahlten Aufwandsentschädigungen sind nur in Höhe des Freibetrags nach § 3 Nr. 26b EStG steuerfrei. Übersteigen die Vergütungen den Freibetrag von 2.100 Euro beziehungsweise 2.400 Euro ab dem Streitjahr 2013, sind sie insoweit steuerpflichtig. Die ehrenamtliche Betreuerin hatte im maßgeblichen Zeitraum jeweils 20 – 24 Betreuungen geführt. Gegen die Entscheidung wurde Revision beim BFH eingelegt (Aktenzeichen: VIII R 20/19).
 
Die aus der Landeskasse für die selbstständige Tätigkeit als ehrenamtliche Betreuer gezahlten Aufwandsentschädigungen sind nur in Höhe des Freibetrags nach § 3 Nr. 26b EStG steuerfrei. Übersteigen die Vergütungen den Freibetrag von 2.100 Euro beziehungsweise 2.400 Euro ab dem Streitjahr 2013, sind sie insoweit steuerpflichtig. Die ehrenamtliche Betreuerin hatte im maßgeblichen Zeitraum jeweils 20 – 24 Betreuungen geführt. Gegen die Entscheidung wurde Revision beim BFH eingelegt (Aktenzeichen: VIII R 20/19).