Wird nach dem Tod des Betreuers ein neuer [[Berufsbetreuer]] bestellt, kann im Bereich der [[Betreuervergütung]] dies jedenfalls dann nicht einer Erstbestellung mit entsprechend erhöhtem Stundenansatz gleichgestellt werden, wenn die zeitliche Lücke innerhalb der Betreuung drei Monate nicht überschreitet (OLG München, Beschluss vom 09.02.2006 {{Rspr|33 Wx 237/05}}, BtPrax 2006, 73 = BdB-Aspekte 58/06, 26 = FamRZ 2006, 647 = MDR 2006, 932). | Wird nach dem Tod des Betreuers ein neuer [[Berufsbetreuer]] bestellt, kann im Bereich der [[Betreuervergütung]] dies jedenfalls dann nicht einer Erstbestellung mit entsprechend erhöhtem Stundenansatz gleichgestellt werden, wenn die zeitliche Lücke innerhalb der Betreuung drei Monate nicht überschreitet (OLG München, Beschluss vom 09.02.2006 {{Rspr|33 Wx 237/05}}, BtPrax 2006, 73 = BdB-Aspekte 58/06, 26 = FamRZ 2006, 647 = MDR 2006, 932). |