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==Betreuerwechsel nach dem Tod des Betreuers==
 
==Betreuerwechsel nach dem Tod des Betreuers==
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Nach dem Tod des Betreuers ist ebenfalls ein neuer Betreuer zu bestellen (§ 1908c BGB). Der Erbe des Betreuers hat dessen Tod dem Gericht zu melden ({{Zitat de §|1894|bgb}} BGB). Zuständig bei Gericht: Richter gem. § 15 Nr. 2 RpflG.
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Nach dem [[Tod des Betreuers]] ist ebenfalls ein neuer Betreuer zu bestellen (§ 1908c BGB). Der Erbe des Betreuers hat dessen Tod dem Gericht zu melden ({{Zitat de §|1894|bgb}} BGB). Zuständig bei Gericht: Richter gem. § 15 Nr. 2 RpflG.
    
Wird nach dem Tod des Betreuers ein neuer [[Berufsbetreuer]] bestellt, kann im Bereich der [[Betreuervergütung]] dies jedenfalls dann nicht einer Erstbestellung mit entsprechend erhöhtem Stundenansatz gleichgestellt werden, wenn die zeitliche Lücke innerhalb der Betreuung drei Monate nicht überschreitet (OLG München, Beschluss vom 09.02.2006 {{Rspr|33 Wx 237/05}}, BtPrax 2006, 73 = BdB-Aspekte 58/06, 26  = FamRZ 2006, 647 = MDR 2006, 932).
 
Wird nach dem Tod des Betreuers ein neuer [[Berufsbetreuer]] bestellt, kann im Bereich der [[Betreuervergütung]] dies jedenfalls dann nicht einer Erstbestellung mit entsprechend erhöhtem Stundenansatz gleichgestellt werden, wenn die zeitliche Lücke innerhalb der Betreuung drei Monate nicht überschreitet (OLG München, Beschluss vom 09.02.2006 {{Rspr|33 Wx 237/05}}, BtPrax 2006, 73 = BdB-Aspekte 58/06, 26  = FamRZ 2006, 647 = MDR 2006, 932).