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Ansonsten gibt es keine gesetzliche Vertretung des Beschuldigten im Ermittlungs- oder Strafverfahren. Ein Betreuer mit dem entsprechenden Aufgabenkreis ist daher NICHT der richtige Zustellungsempfänger. Alle Post ist vielmer ZWINGEND dem Beschuldigten selbst zuzuleiten, wenn er nicht SELBST einen Verteidiger mit Zustellvollmacht bestellt hat.  
 
Ansonsten gibt es keine gesetzliche Vertretung des Beschuldigten im Ermittlungs- oder Strafverfahren. Ein Betreuer mit dem entsprechenden Aufgabenkreis ist daher NICHT der richtige Zustellungsempfänger. Alle Post ist vielmer ZWINGEND dem Beschuldigten selbst zuzuleiten, wenn er nicht SELBST einen Verteidiger mit Zustellvollmacht bestellt hat.  
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Ein Betreuer ist allerdings seitens des Gerichtes als Beistand beizuordnen, wenn er dies beantragt (§ 149 StPO). In diesem Fall soll ihm der Termin zur Hauptverhandlung mitgeteilt werden. Er ist dann in der Verhandlung zu hören. Zu den Rechten eines Beistandes hat der BGH Einschränkungen bestimmt: BGH 3 StR 29/01 - Urteil v. 27. Juni 2001.
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Ein Betreuer ist allerdings seitens des Gerichtes als Beistand beizuordnen, wenn er dies beantragt (§ 149 StPO; vgl OLG Düsseldorf, NJW 1979, 938). In diesem Fall soll ihm der Termin zur Hauptverhandlung mitgeteilt werden. Er ist dann in der Verhandlung zu hören. Zu den Rechten eines Beistandes hat der BGH Einschränkungen bestimmt: BGH 3 StR 29/01 - Urteil v. 27. Juni 2001.
    
Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, gegenüber der Polizei (oder dem Gericht) irgendwelche Angaben zu machen. Er kann die Aussage sowohl komplett verweigern, als auch erklären, dass er nur in Anwesenheit eines Beistandes Angaben machen werde. Macht er dagegen nach ordnungsgemäßer Belehrung i.S.v. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO Angaben, sind diese grundsätzlich verwertbar. Bei einem Beschuldigten, der einen Betreuer hat, kann die Entscheidung des BGH vom 12.10.1993 - 1 StR 475/93 von Bedeutung sein: Hat der Betreute infolge eines geistigen Defektes die ihm erteilte Belehrung über sein Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO) nicht verstehen können, ist die gemachte Aussage in der Hauptverhandlung nur mit seiner Zustimmung verwertbar (BGH BGHSt 39, 349 = NJW 1994, 333 = NStZ 1994, 95 = MDR 1994, 192 = StV 1994, 4).
 
Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, gegenüber der Polizei (oder dem Gericht) irgendwelche Angaben zu machen. Er kann die Aussage sowohl komplett verweigern, als auch erklären, dass er nur in Anwesenheit eines Beistandes Angaben machen werde. Macht er dagegen nach ordnungsgemäßer Belehrung i.S.v. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO Angaben, sind diese grundsätzlich verwertbar. Bei einem Beschuldigten, der einen Betreuer hat, kann die Entscheidung des BGH vom 12.10.1993 - 1 StR 475/93 von Bedeutung sein: Hat der Betreute infolge eines geistigen Defektes die ihm erteilte Belehrung über sein Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO) nicht verstehen können, ist die gemachte Aussage in der Hauptverhandlung nur mit seiner Zustimmung verwertbar (BGH BGHSt 39, 349 = NJW 1994, 333 = NStZ 1994, 95 = MDR 1994, 192 = StV 1994, 4).