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Die Kosten für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung und für die Beurkundung einer Ausschlagungserklärung berechnen sich nach dem Nachlasswert. Die Mindestgebühr beträgt insgesamt 20,00 Euro. Bei Mittellosigkeit des Erklärenden besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
 
Die Kosten für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung und für die Beurkundung einer Ausschlagungserklärung berechnen sich nach dem Nachlasswert. Die Mindestgebühr beträgt insgesamt 20,00 Euro. Bei Mittellosigkeit des Erklärenden besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
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Rechtsprechung:
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'''OLG Celle, Beschl vom 27. Mai 2015, 6 W 75/16'''
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Ein Erbe, der die Kosten für die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht nur mit Hilfe der Sozialleistungen aufbringen kann, die er bezieht, muss diese Leistungen einsetzen, um die Kosten zu tragen. Das Gesetz sieht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die vorbezeichnete Erklärung nicht vor. Weder ist diese Erklärung ein gerichtliches Verfahren, noch zieht sie ein solches nach sich. Das Nachlassgericht nimmt die Erklärung als deren gesetzmäßiger Empfänger lediglich entgegen, ohne ihretwegen weiter tätig zu werden.
    
==Anfechtung der Ausschlagung==
 
==Anfechtung der Ausschlagung==