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Auch wenn ein Betreuter Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen bezieht, hat er sein Vermögen für die Vergütung seines Betreuers insoweit einzusetzen, als es den allgemeinen Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von derzeit 5.000 € übersteigt. Der erhöhte Vermögensfreibetrag nach § 60 a SGB XII von bis zu 25.000 € findet dabei keine Anwendung.
 
Auch wenn ein Betreuter Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen bezieht, hat er sein Vermögen für die Vergütung seines Betreuers insoweit einzusetzen, als es den allgemeinen Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von derzeit 5.000 € übersteigt. Der erhöhte Vermögensfreibetrag nach § 60 a SGB XII von bis zu 25.000 € findet dabei keine Anwendung.
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==Rechtsprechung im Wortlaut==
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*[http://skm.bistum-trier.de.paulinus.de/fachinfo/15w322-05.pdf OLG Hamm vom 11. 4.2006 - 15 W 322/05 - Schonvermögen bei Behindertenwerkstatt]
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*[http://www.lebenshilfe.de/content/stories/index.cfm/key.2559/secid.9/secid2.56 Ergänzende Info hierzu von der Lebenshilfe]
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*[http://skm.bistum-trier.de.paulinus.de/fachinfo/2xvii36-01.pdf AmtsG Sinzig vom 5.12.2005 - 2 XVII 36/01  - Keine Mittellosigkeit eines Betreuten als Mitglied einer Erbengemeinschaft]
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*[http://skm.bistum-trier.de.paulinus.de/fachinfo/2t517-05.pdf LG Koblenz vom 11.10.2005 - 2 T 517/05 - Keine besondere Härte bei ausreichender Altersversorgung ]
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*[http://skm.bistum-trier.de.paulinus.de/fachinfo/2t661-05.pdf LG Koblenz vom 9.11.2005 - 2 T 661/05 - Zeitpunkt der Mittellosigkeit]
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*[http://www.lebenshilfe.de/content/stories/index.cfm/key.65/secid.9/secid2.56 LG Koblenz - /OLG Zweibrücken: Thema Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen i.S. der Betreuervergütung (Lebenshilfe-Info)]
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==