Änderungen

K
Zeile 1: Zeile 1:  +
'''Achtung: der nachstehende Artikel enthält die Rechtslage bis 31.12.2022. Für die neue Rechtslage ab 1.1.2023 siehe den Artikel [[Anlagegeld]].'''
 +
 +
 +
 
[[Bild:Geldboerse.jpg|right]]
 
[[Bild:Geldboerse.jpg|right]]
 
==Geldanlage durch den Betreuer==
 
==Geldanlage durch den Betreuer==
Zeile 10: Zeile 14:  
Bei Geldern des Betreuten, die dieser für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt (i.d.R. in den nächsten 3 Monaten), hat der Betreuer für eine verzinsliche Geldanlage zu sorgen (§ 1806 BGB). Hierbei muss er nach den allgemeinen Betreuerpflichten auf die Wünsche des Betreuten Rücksicht nehmen (§ 1901 Abs. 2 BGB.)
 
Bei Geldern des Betreuten, die dieser für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt (i.d.R. in den nächsten 3 Monaten), hat der Betreuer für eine verzinsliche Geldanlage zu sorgen (§ 1806 BGB). Hierbei muss er nach den allgemeinen Betreuerpflichten auf die Wünsche des Betreuten Rücksicht nehmen (§ 1901 Abs. 2 BGB.)
   −
==Die Geldanlage hat mündelsicher zu erfolgen==
+
==Die Geldanlage hat [[mündelsicher]] zu erfolgen==
    
Soweit der Betreuer Geld anzulegen hat, muss dies grundsätzlich [[mündelsicher]] erfolgen. Mündelsicherheit bedeutet zum einen, dass die Geldanlage davor geschützt ist, dass durch Insolvenz des kontoführenden Institutes ein Verlustrisiko eintritt (sog. subjektive Mündelsicherheit). Dazu gehören die meisten Banken in Deutschland einem Einlagensicherungsfond an.  
 
Soweit der Betreuer Geld anzulegen hat, muss dies grundsätzlich [[mündelsicher]] erfolgen. Mündelsicherheit bedeutet zum einen, dass die Geldanlage davor geschützt ist, dass durch Insolvenz des kontoführenden Institutes ein Verlustrisiko eintritt (sog. subjektive Mündelsicherheit). Dazu gehören die meisten Banken in Deutschland einem Einlagensicherungsfond an.  
Zeile 25: Zeile 29:     
Weiter kommen z.B. in Betracht: Bundesanleihen, Pfandbriefe und die heute selten gewordenen Hypotheken (auf Grundstücken). Das Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes (ab 1.9.2009 Betreuungsgerichtes) abgehoben werden kann (sog. Sperrvermerk). Dabei ist auch zu klären, ob und in welcher Weise eine Hinterlegung oder Verwahrung der Wertpapiere erfolgen soll.
 
Weiter kommen z.B. in Betracht: Bundesanleihen, Pfandbriefe und die heute selten gewordenen Hypotheken (auf Grundstücken). Das Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes (ab 1.9.2009 Betreuungsgerichtes) abgehoben werden kann (sog. Sperrvermerk). Dabei ist auch zu klären, ob und in welcher Weise eine Hinterlegung oder Verwahrung der Wertpapiere erfolgen soll.
 +
 +
Rechtsprechung:
 +
 +
'''BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - XII ZB 518/20'''
 +
 +
Eine Betreuung hat nicht den Zweck, das Vermögen des Betroffenen zugunsten eines gesetzlichen Erben zu erhalten oder zu vermehren (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656).
    
==Informationen zur Mündelsicherheit erteilen==
 
==Informationen zur Mündelsicherheit erteilen==
Zeile 40: Zeile 50:     
*[http://www.deutsche-finanzagentur.de Bundeswertpapierverwaltung (jetzt Deutsche Finanzagentur), Postfach 1245, 61282 Bad Homburg von der Höhe]
 
*[http://www.deutsche-finanzagentur.de Bundeswertpapierverwaltung (jetzt Deutsche Finanzagentur), Postfach 1245, 61282 Bad Homburg von der Höhe]
−
  −
*[http://verbraucherschutz.wtal.de/bundeswertpapier-verwaltung.htm Weitere Infos zur Geldanlage in Bundeswertpapieren]
      
Will der Betreuer Geld anders als in § 1807 BGB vorgesehen anlegen, so benötigt er stets die Genehmigung des Gerichtes, das gilt auch für befreite Betreuer. Dies kommt vor allem dann in Frage, wenn bei der Übernahme der Betreuung das Geld in Aktien oder bei einer Privatbank (die nicht die Bescheinigung über Mündelsicherheit hat) angelegt war und es nicht erforderlich scheint, hiervon abzuweichen.
 
Will der Betreuer Geld anders als in § 1807 BGB vorgesehen anlegen, so benötigt er stets die Genehmigung des Gerichtes, das gilt auch für befreite Betreuer. Dies kommt vor allem dann in Frage, wenn bei der Übernahme der Betreuung das Geld in Aktien oder bei einer Privatbank (die nicht die Bescheinigung über Mündelsicherheit hat) angelegt war und es nicht erforderlich scheint, hiervon abzuweichen.
    
Bei den mündelsicheren Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen Zinszahlungen erwarten lässt. Daher gestattet § 1811 BGB dem Betreuer eine andersartige Geldanlage nach vorheriger Genehmigung des Betreuungsgerichtes bzw. bei Vormundschaften des Familiengerichtes, z.B. in Aktien oder Wertpapierfonds (meist in Rentenfonds).
 
Bei den mündelsicheren Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen Zinszahlungen erwarten lässt. Daher gestattet § 1811 BGB dem Betreuer eine andersartige Geldanlage nach vorheriger Genehmigung des Betreuungsgerichtes bzw. bei Vormundschaften des Familiengerichtes, z.B. in Aktien oder Wertpapierfonds (meist in Rentenfonds).
−
  −
Siehe dazu unter: https://www.bvi.de/fileadmin/user_upload/Kapitalanlagen/Privatanleger/2019_05_13_muendel-20190405.pdf
      
Hierzu benötigen ausnahmslos alle Betreuer (und Vormünder) die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gewährleistet ist. Das Risiko von Verlusten verbleibt jedoch in diesem Fall beim Betreuer. Spekulative Anlagen (Optionsscheine, Warentermingeschäfte usw.) sollte der Betreuer im eigenen Interesse nicht vornehmen, da er bei Verlusten selbst haftet.
 
Hierzu benötigen ausnahmslos alle Betreuer (und Vormünder) die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gewährleistet ist. Das Risiko von Verlusten verbleibt jedoch in diesem Fall beim Betreuer. Spekulative Anlagen (Optionsscheine, Warentermingeschäfte usw.) sollte der Betreuer im eigenen Interesse nicht vornehmen, da er bei Verlusten selbst haftet.
Zeile 69: Zeile 75:  
*wenn Zinszahlungen (Nutzungen) erfolgen
 
*wenn Zinszahlungen (Nutzungen) erfolgen
 
*wenn nur Kosten der Kündigung oder Rechtsverfolgung oder Nebenleistungen geltend gemacht werden.
 
*wenn nur Kosten der Kündigung oder Rechtsverfolgung oder Nebenleistungen geltend gemacht werden.
−
*(neu ab 1.9.2009) wenn es sich um Geld handelt, das sich auf einem Giro- oder Kontokorrentkonto befindet.
+
*(neu ab 1.9.2009) wenn es sich um Geld handelt, das sich auf einem [[Girokonto|Giro- oder Kontokorrentkonto]] befindet.
    
==Problem 3000-Euro-Grenze==
 
==Problem 3000-Euro-Grenze==
Zeile 209: Zeile 215:  
Eine Anlage in Gold ist mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung vereinbar, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und dies angesichts der Wirtschaftslage und dem Zinsmarkt als werthaltige Anlage anzusehen ist. Der Betreuer hat die sichere Verwahrung in einem Bankschließfach sicherzustellen.
 
Eine Anlage in Gold ist mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung vereinbar, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und dies angesichts der Wirtschaftslage und dem Zinsmarkt als werthaltige Anlage anzusehen ist. Der Betreuer hat die sichere Verwahrung in einem Bankschließfach sicherzustellen.
   −
'''LG Augsburg Beschl v 25.5.2018 – 054 T 1089/18'''
+
'''LG Augsburg Beschl v 25.5.2018 – 54 T 1089/18''', NJW 2018, 2420
    
# In Zeiten der Niedrigzinsphase, die es kaum ermöglicht, Gelder fest verzinslich zu einem Zinssatz anzulegen, der oberhalb der Inflationsrate liegt, ist ein Betreuer im Rahmen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung gehalten, eine risikobegrenzte rentablere Anlageform für einen Teil des Vermögens zu finden.  
 
# In Zeiten der Niedrigzinsphase, die es kaum ermöglicht, Gelder fest verzinslich zu einem Zinssatz anzulegen, der oberhalb der Inflationsrate liegt, ist ein Betreuer im Rahmen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung gehalten, eine risikobegrenzte rentablere Anlageform für einen Teil des Vermögens zu finden.  
Zeile 221: Zeile 227:     
Hat der Erblasser die mündelsichere Anlage des Nachlasses angeordnet und zugleich bestimmt, dass aus der Anlage dem Erben laufende Erträge zukommen sollen, ist keine schuldhafte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers bei Anlage im Jahr 2005 in einen offenen Immobilienfonds gegeben, u.a. da der Fonds zu diesem Zeitpunkt durch 53 Gerichtsentscheidungen (§ 1811 BGB) als mündelsicher eingestuft worden ist.
 
Hat der Erblasser die mündelsichere Anlage des Nachlasses angeordnet und zugleich bestimmt, dass aus der Anlage dem Erben laufende Erträge zukommen sollen, ist keine schuldhafte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers bei Anlage im Jahr 2005 in einen offenen Immobilienfonds gegeben, u.a. da der Fonds zu diesem Zeitpunkt durch 53 Gerichtsentscheidungen (§ 1811 BGB) als mündelsicher eingestuft worden ist.
 +
 +
'''LG Flensburg, Beschluss vom 19.07.2019 - Az: 2 O 365/16'''
 +
 +
Die Pflicht zur mündelsicheren Anlage führt nicht dazu, dass ein Betreuer, der nicht mündelsicher angelegtes Vermögen vorfindet, dieses kurzfristig insgesamt in eine mündelsichere Anlage umzuwandeln hat. Er hat vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall zu entscheiden, welche Anlagen beibehalten und welche veräußert oder durch andere Anlagen ersetzt werden.
 +
 +
Dies folgt daraus, dass grundsätzlich die Vermögensverwaltung im Interesse des Betreuten fortgeführt werden soll und dessen eigene Entscheidungen für bestimmte Anlageformen respektiert werden sollen. Teilweise wird sogar vertreten, dass nur ersichtlich völlig ungeeignete Anlagen in mündelsichere Anlagen überführt werden müssen.
 +
 +
Zwar ist Hintergrund der fehlenden unbedingten Pflicht zur Umwandlung vorhandener Anlagen in mündelsichere Anlagen der Respekt vor früher getroffenen Anlageentscheidungen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass vorhandenes Anlagevermögen nicht verändert werden darf.
 +
 +
Vielmehr erfordert gerade die Verwaltung eines umfangreichen Vermögens Anlageentscheidungen, die nicht im Voraus für viele Jahre getroffen werden können, sondern regelmäßig aktualisiert werden müssen. Anderenfalls wäre eine Vermögensverwaltung nicht erforderlich.
 +
 +
Der Betreuer hat insofern nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welche Anlagen beibehalten und welche veräußert oder durch andere Anlagen ersetzt werden.
 +
 +
'''OLG Schleswig, Urteil vom 16.07.2020, 2 U 7/19'''
 +
 +
Das OLG hat festgestellt, dass keine Pflicht des Betreuers aus §§ 1908i Abs. 1, 1806 BGB besteht, bereits vor der Anordnung der Betreuung bestehende Kapitalanlagen, in mündelsichere Anlagen umzuwandeln. Bei erheblichem Vermögen entspreche es im Allgemeinen den wirtschaftlichen Grundsätzen, einen Teil des Anlagevermögens in Aktien zu investieren. Verfügt der Betreuer nicht über ausreichende Fachkenntnisse, sei es bei einer umfangreichen Vermögensverwaltung geboten, einen sachkundigen Dritten zu beauftragen.
 +
 +
'''LG Karlsruhe, Beschluss v 17.11.2022 - 11 T 136/22'''
 +
 +
Die Anlage des Vermögens eines Betreuten durch Einmalzahlungen in private Rentenversicherungen ist unwirtschaftlich, wenn sie hohe Kosten und damit Verluste bei geringen Renditechancen beinhaltet. Ein (überdies ungewisser) geringer Vorteil beim Langlebens-Szenario gleicht hohe Verluste beim Kurzlebens-Szenario nicht aus. In einem solchen Fall ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Geldanlage (§ 1811 BGB a.F./ § 1848 BGB n.F.) zu versagen.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
−
[[Vermögenssorge]], [[Mündelgeld]], [[Mündelsicher|Mündelsicherheit]], [[Checkliste Vermögenssorge]], [[Genehmigungen]]
+
* [[Vermögenssorge]], [[Mündelgeld]], [[Mündelsicher|Mündelsicherheit]], [[Checkliste Vermögenssorge]], [[Genehmigungen]], [[Bankvollmacht]], [[Finanzamt]]
 +
* [[Ermessensvergütung]]
 +
* [[Anlagegeld]], [[befreiter Betreuer]]
 +
* [[Bestattungsvertrag]]
 +
 
 +
==Videos und Podcasts==
 +
*[https://youtu.be/YyogwJ0mNmE Youtube-Video (Betreuerschmiede) zur Geldanlage]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
 +
 +
*[https://www.ueag-nrw.org/media/filer_public/61/25/61259d04-2c44-4746-99d0-cd59c8d81ca7/leitfaden_der_uag-nrw.pdf Leitfaden Betreuung und Bankverkehr (PDF)]
 +
 
===Bücher===
 
===Bücher===
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
−
====Bücher im Bundesanzeiger-Verlag====
  −
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/geldanlagen-fuer-muendel-und-betreute/?cHash=ba8f7878b82bd1a0ec3ca8cbb054718d Fiala u.a.: Geldanlagen für Mündel und Betreute]
  −
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/genehmigungen-bei-betreuung-und-vormundschaft/?cHash=28da97024892b151a9c6d7f2dbee1a80 Fiala u.a.: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft]
  −
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/nachlasspflegschaft/?cHash=33ffdffeb8c168285a69c5f160b30396 Jochum u.a.: Nachlasspflegschaft]
  −
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/handbuch-vermoegenssorge/?cHash=7086709171fef73baee2d2be5d8d73ab Meier/Neumann: Handbuch Vermögenssorge]
  −
  −
====Weitere Bücher====
   
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  Fröschle: Betreuer ohne Konto - was tun; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 87], ISBN 3769409930
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  Fröschle: Betreuer ohne Konto - was tun; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 87], ISBN 3769409930
−
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3871511846/internetsevon-21 Kampermann, Das Betreuungsrecht in der Bankpraxis, 3. Aufl. 2016], ISBN 3871511846
   
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3871511978/internetsevon-21 Kampermann, Das Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht für Bankpraktiker, 3. Aufl. 2017], ISBN 3871511978
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3871511978/internetsevon-21 Kampermann, Das Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht für Bankpraktiker, 3. Aufl. 2017], ISBN 3871511978
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3826552083/internetsevon-21  Kerkloh: Das Wohl des Betreuten bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften auf dem Gebiet der Vermögungssorge]; ISBN 3826552083
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3826552083/internetsevon-21  Kerkloh: Das Wohl des Betreuten bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften auf dem Gebiet der Vermögungssorge]; ISBN 3826552083
−
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3800512319/internetsevon-21 Klingenhöfer: Vermögensverwaltung in Vormundschafts- und Nachlaßsachen. ], ISBN 3800512319
   
*Klotz, Klaus-Ulrich: Die rechtstatsächliche und rechtspolitische Bedeutung der Vorschriften über die Anlage von  Mündelgeld; Berlin 1966
 
*Klotz, Klaus-Ulrich: Die rechtstatsächliche und rechtspolitische Bedeutung der Vorschriften über die Anlage von  Mündelgeld; Berlin 1966
−
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3093053056/internetsevon-21 Platz: Bankgeschäfte mit Betreuten, 3. Auflage 2010], ISBN 978-3093053054
   
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3093057639/internetsevon-21 Platz: Die Vorsorgevollmacht: In der Bank- und Sparkassenpraxis], ISBN 3093057639
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3093057639/internetsevon-21 Platz: Die Vorsorgevollmacht: In der Bank- und Sparkassenpraxis], ISBN 3093057639
 
*Ruffing: Das Betreuungsrecht - Auswirkungen auf die Bankpraxis; Hamburg 2000
 
*Ruffing: Das Betreuungsrecht - Auswirkungen auf die Bankpraxis; Hamburg 2000
−
* [http://www.kbw.de/web/(oia4tx553h1fm445cnbkjz45)/DesktopDefault.aspx?TabID=430 Schmidt: Aufgabenkreis Vermögenssorge (Eigenverlag KBW)]
   
*Sichtermann: Das Recht der Mündelsicherheit,  3. Aufl., Stuttgart 1980
 
*Sichtermann: Das Recht der Mündelsicherheit,  3. Aufl., Stuttgart 1980
−
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802974484/internetsevon-21 Spanl: Vermögensverwaltung durch Vormund und Betreuer, 2. Auflage 2009 ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#spanl Buchrezension ], ISBN 3802974484
+
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802974484/internetsevon-21 Spanl: Vermögensverwaltung durch Vormund und Betreuer, 2. Auflage 2009 ], ISBN 3802974484
    
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
Zeile 256: Zeile 280:  
*Deutsches Institut für Vormundschaftswesen: DIV-Gutachten vom 15.9.1992, mündelsichere Geldanlage; DAVorm 1992, 1212
 
*Deutsches Institut für Vormundschaftswesen: DIV-Gutachten vom 15.9.1992, mündelsichere Geldanlage; DAVorm 1992, 1212
 
*Fiala/Braun: Genehmigungen bei Vormundschaft über Minderjährige, Betreuung und Nachlasspflegschaft, Rpfleger 2002, 389
 
*Fiala/Braun: Genehmigungen bei Vormundschaft über Minderjährige, Betreuung und Nachlasspflegschaft, Rpfleger 2002, 389
−
*[http://www.fiala.de/rechtsanwalt/veroeffentlichungen/artikel/thema/Betreuung/beitrag/Gefahren_bei_der_Anlage_und_Verwaltung_von_Fremdge/quelle.html  Fiala/Behrendsen: Gefahren bei der Anlage und Verwaltung von Fremdgeldern; Rpfleger 1997, 281]
   
*Fritsche: Wertpapierrechtliche Entwicklungen und Schlussfolgerungen für die Wahrung der Mündelsicherheit von Anlagen; RPfleger 2/2007
 
*Fritsche: Wertpapierrechtliche Entwicklungen und Schlussfolgerungen für die Wahrung der Mündelsicherheit von Anlagen; RPfleger 2/2007
 
*Gleißner: Vorgefundene Bankguthaben des Mündels, Rpfleger 1985, 482
 
*Gleißner: Vorgefundene Bankguthaben des Mündels, Rpfleger 1985, 482
 +
*Gojowczyk: Die Verwaltung von Geld durch den Betreuer; btr aktuell 2023, 19
 
*Grziwotz: Girokontoverwaltung ohne Kontrolle?, FamRZ 2008, 1908
 
*Grziwotz: Girokontoverwaltung ohne Kontrolle?, FamRZ 2008, 1908
 
*Harm: Wunsch und Wille in der Vermögenssorge, Rpfleger 2012, 185
 
*Harm: Wunsch und Wille in der Vermögenssorge, Rpfleger 2012, 185
Zeile 264: Zeile 288:  
*Holzhauer: Abhebungen des Betreuers vom Konto des Betreuten unter 5000,--DM immer genehmigungsfrei? BtPrax 94, 42
 
*Holzhauer: Abhebungen des Betreuers vom Konto des Betreuten unter 5000,--DM immer genehmigungsfrei? BtPrax 94, 42
 
*Jünger: Geldanlage für Mündel und Betreute, FamRZ 1993, 147
 
*Jünger: Geldanlage für Mündel und Betreute, FamRZ 1993, 147
 +
*Lindacher: Mündelgeldanlage bei Nichtsparkassen, BB 1963, 1242
 +
* Mänz: Rechtliche Herausforderungen und Haftungsrisiken für Banken und rechtliche Betreuer bei der Vermögensanlage und bei Darlehensgeschäften, BtPrax 2025, 204
 
*Mayer: Der Anspruch auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften; FamRZ 94, 1007
 
*Mayer: Der Anspruch auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften; FamRZ 94, 1007
 
*Mordhorst: Spareinlagen auf fremden Namen; MDR 1956, 4
 
*Mordhorst: Spareinlagen auf fremden Namen; MDR 1956, 4
−
*[https://web.archive.org/web/20090701034115/http://www.ftd.de/boersen_merkte/geldanlage/:Portfolio-Richter-im-Nebel-der-Fondsindustrie/533435.html Pisacane: Richter im Nebel der Fondsindustrie (aus Financial Times Deutschland 2009)]
   
*Sorg: Der Aufgabenkreis Vermögenssorge und die betreuungsgerichtlichen Genehmigungen in der Vermögensverwaltung; BWNotZ 2010, 107
 
*Sorg: Der Aufgabenkreis Vermögenssorge und die betreuungsgerichtlichen Genehmigungen in der Vermögensverwaltung; BWNotZ 2010, 107
 
*Spanl: Girokonto in der Vormundschaft; Rpfleger 1989, 392
 
*Spanl: Girokonto in der Vormundschaft; Rpfleger 1989, 392
 
*Sturm: Die Anlegung von Mündelgeld als Entscheidungsproblem, DB 1976, 805
 
*Sturm: Die Anlegung von Mündelgeld als Entscheidungsproblem, DB 1976, 805
 
*Suschowk: Die faktische Girokontosperre im Betreuungsrecht; JurBüro 1997, 508
 
*Suschowk: Die faktische Girokontosperre im Betreuungsrecht; JurBüro 1997, 508
−
*[http://hausinvest.de/fileadmin/cloud/downloads/hi-juristische-abhandlung-muendelsicherheit.pdf Vogt: Mündelsicherheit der Anlage in Investmentanteilscheinen; Rpfleger 1996, 389]
   
*Vogt: Mündelsicherheit der Anlage in Investmentanteilen; Rpfleger 1996, 389
 
*Vogt: Mündelsicherheit der Anlage in Investmentanteilen; Rpfleger 1996, 389
 
*Wagner: Lebensversicherung als mündelsichere Anlage? VersR 1999, 1079
 
*Wagner: Lebensversicherung als mündelsichere Anlage? VersR 1999, 1079
Zeile 280: Zeile 304:     
==Weblinks==
 
==Weblinks==
−
===Rechtsnormen===
  −
*[http://bundesrecht.juris.de/m_ndelgeldbek/BJNR002630901.html Bekanntmachung zur Mündelsicherheit von Sparkassen]
  −
*[http://bundesrecht.juris.de/m_ndelpfandbrv/BJNR007560940.html Verordnung zur Mündelsicherheit von Pfandbriefen]
  −
*[http://bundesrecht.juris.de/wpapsamverwv/BJNR019850939.html Verordnung über die Sammelverwahrung von Mündelwertpapieren]
  −
*[http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l24012b.htm Informationen zur EU-Einlagensicherungsrichtlinie]
   
*[http://bundesrecht.juris.de/eaeg/ Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz]
 
*[http://bundesrecht.juris.de/eaeg/ Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz]
−
 
+
*[https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=SMJus_BS_204&formtecid=2&areashortname=SMJus Merkblatt Geldanlage 2023 (Sachsen,PDF)]
−
===Rechtsprechung===
  −
 
  −
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/OLG_Frankfurt_Muendelgeld.pdf OLG Frankfurt/Main zur Mündelgeldanlage in Immobilienfonds]
  −
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/OLG_Schleswig_Muendelgeld.pdf OLG Schleswig zur Mündelgeldanlage in Fonds]
  −
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/OLGKoeln.pdf OLG Köln zur Mündelgeldanlage in Fonds]
  −
 
  −
===Sonstige===
  −
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Kontoeroeffnung.pdf Rundschreiben des Bundesaufsichtsamtes zur Befreiung von der Pflicht zur Vorlage des Personalausweises bei Kontoeröffnungen durch Betreuer (PDF)]
   
*[[wikipedia:de:Freistellungsauftrag|Wikipedia-Infos zum Freistellungsauftrag]]
 
*[[wikipedia:de:Freistellungsauftrag|Wikipedia-Infos zum Freistellungsauftrag]]
−
*[http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/muendelsichere-papiere/muendelsichere-papiere.htm Übersicht über mündelsichere Geldanlagen]
  −
*[https://www.bvi.de/fileadmin/user_upload/Kapitalanlagen/Privatanleger/2019_05_13_muendel-20190405.pdf]
   
*[http://www.test.de/themen/geldanlage-banken/test/-Geldanlagen-im-Risikotest/1783826/1783826/1784634/ Artikel in der Zeitschrift Finanztest 2009 zur Sicherheit von Geldanlagen (PDF)]
 
*[http://www.test.de/themen/geldanlage-banken/test/-Geldanlagen-im-Risikotest/1783826/1783826/1784634/ Artikel in der Zeitschrift Finanztest 2009 zur Sicherheit von Geldanlagen (PDF)]
−
*[http://www.ftd.de/finanzen/geldanlage/:portfolio-richter-im-nebel-der-fondsindustrie/533435.html Kritischer Artikel aus der FTD zum Thema Mündelgeldanlage aus 2009]
  −
*[http://www.notarakademie.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/notarakademie%20baden-württemberg/pdf/be/Betreuungsgerichtliche%20Genehmigung%202013.pdf Spanl: Betreuungsgerichtliche Genehmigungen (PDF)]
      
==Vordrucke==
 
==Vordrucke==
 
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]
 
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]
−
*[http://www.rechtlichebetreuung.de/26-bank-kontostand.pdf Anfrage zum Kontostand an Banken (PDF)]
  −
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Bankanfrage.doc Weitere Anfrage an Bank über Kontostände (Word)]
  −
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/FreigabeantragGirokonto.doc Antrag auf gerichtliche Freigabe von Mündelgeldern (Word)]
  −
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/Bankbewegungen.pdf Genehmigung Bankverfügung (PDF)]
  −
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/bankgeschaefte/2_Erteilung_einer_einmaligen_Erm__chtigung_zur_Verf__gung___ber_ein_Konto.pdf Antrag auf einmalige Verfügung über ein Konto (PDF)]
  −
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/bankgeschaefte/1_Erteilung_einer_allgemeinen_Erm__chtigung_zur_Verf__gung___ber_ein_Konto.pdf Antrag auf allgemeine Ermächtigung bei Geldgeschäften (PDF)]
  −
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/bankgeschaefte/3_Genehmigung_von_Online-Banking.pdf Genehmigung von Online-Banking (PDF)]
  −
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/bankgeschaefte/4_Genehmigung_der_Geldanlagen.pdf Genehmigung einer Mündelgeldanlage (PDF)]
  −
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/bankgeschaefte/5_Genehmigung_der_Aufl__sung_des_Kontos.pdf Genehmigung einer Kontoauflösung (PDF)]
  −
*[http://www.forium.de/service/formulare/freistellungsauftrag.pdf Freistellungsauftrag für Kapitalerträge (PDF)]
     −
*[http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C259970_L20.pdf Antrag auf Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung (PDF)]
+
*[https://thformular.thueringen.de/thueform/cfs/eject/pdf/8.pdf?FORMUID=BTR-021-DE-FL&MANDANTUID=ZUFIZENTRAL&INFODIENSTE_FORM_ID=219268388&INFODIENSTE_OE_ID=649079 Universeller Vordruck für Genehmigungsanträge (PDF)]
−
*[http://www.amtsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/04Merkblatt%20f%FCr%20befreite%20Betreuer.pdf Merkblatt für befreite Betreuer (Bremen, PDF)]
+
*[https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_bs_204c&formtecid=2&areashortname=SMJus Mitteilung über Geldanlage an Gericht]
 +
 
 +
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/Bankbewegungen.pdf Genehmigung Bankverfügung]
 +
 
    
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Vermögenssorge]]
 
[[Kategorie:Vermögenssorge]]
7.537

Bearbeitungen