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==Sonstige Rechtsgrundlagen für Wahlausschlüsse==
 
==Sonstige Rechtsgrundlagen für Wahlausschlüsse==
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Das Wahlverbot erstreckt sich auch auf die Sozialwahlen bei den Sozialversicherungsträgern (§§ 50, 51 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch - SGB IV).
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Das Wahlverbot erstreckte sich auch auf die Sozialwahlen bei den Sozialversicherungsträgern (§§ 50, 51 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch - SGB IV). Mit der Gesetzesänderung zum 1.7.2019 ist das Wahlverbot hier auch entfallen.
    
Auch die kirchenrechtlichen Wahlbestimmungen (für Kirchenvorstände, Presbyterien usw.) enthalten i.d.R. die gleichen Wahlrechtsausschlüsse in Bezug auf die Betreuung (z.B. § 4 Abs. 3 des Kirchenwahlgesetzes der ev. Kirche Berlin-Brandenburg, § 19 Abs. 1 Kirchenwahlgesetz der ev. Kirche Kurhessen-Waldeck, § 1 Abs. 2 Presbyteriumswahlgesetz Ev. Kirche im Rheinland).
 
Auch die kirchenrechtlichen Wahlbestimmungen (für Kirchenvorstände, Presbyterien usw.) enthalten i.d.R. die gleichen Wahlrechtsausschlüsse in Bezug auf die Betreuung (z.B. § 4 Abs. 3 des Kirchenwahlgesetzes der ev. Kirche Berlin-Brandenburg, § 19 Abs. 1 Kirchenwahlgesetz der ev. Kirche Kurhessen-Waldeck, § 1 Abs. 2 Presbyteriumswahlgesetz Ev. Kirche im Rheinland).