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Gem. § 820b ZPO kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen eine Zahlungsfrist gewähren oder eine Ratenzahlung vereinbaren.Das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft ist in § 802f ZPO geregelt. Zunächst ist dem Schuldner eine Zahlungsfrist von 2 Wochen einzuräumen. Ist die Forderung dann nicht beglichen worden, kann die Abgabe der Vermögensauskunft verlangt werden – entweder in den Räumen des Gerichtsvollziehers oder auf Antrag des Gläubigers hin auch in der Wohnung des Schuldners.
 
Gem. § 820b ZPO kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen eine Zahlungsfrist gewähren oder eine Ratenzahlung vereinbaren.Das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft ist in § 802f ZPO geregelt. Zunächst ist dem Schuldner eine Zahlungsfrist von 2 Wochen einzuräumen. Ist die Forderung dann nicht beglichen worden, kann die Abgabe der Vermögensauskunft verlangt werden – entweder in den Räumen des Gerichtsvollziehers oder auf Antrag des Gläubigers hin auch in der Wohnung des Schuldners.
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*[http://www.kanzleischeulen.de/beitraege/wer-ist-zur-abgabe-der-eidesstattlichen-offenbarungsversicherung-ueber-das-vermoegen-des-betreuten-oder-vorsorgevollmachtgebers-.html Ergänzende Infos von Rechtsanwalt Scheulen, auch zu Bevollmächtigten]
    
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