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# Der Beschwerdeführer ist nicht aufgrund seiner Betreuerstellung zur Rechtsmitteleinlegung befugt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Recht zur Rechtsmitteleinlegung zu dem ihm übertragenen Aufgabenkreis gehörte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Einlegung eins strafprozessualen Rechtsmittels fällt in den Aufgabenbereich des Betreuers, wenn ihm das Vormundschaftsgericht die Sorge für alle Angelegenheiten des Betreuten übertragen hat. Gleiches kann angenommen werden, wenn es zu den Aufgaben des Betreuers gehört, Behördenangelegenheiten des Betreuten zu erledigen.
 
# Der Beschwerdeführer ist nicht aufgrund seiner Betreuerstellung zur Rechtsmitteleinlegung befugt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Recht zur Rechtsmitteleinlegung zu dem ihm übertragenen Aufgabenkreis gehörte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Einlegung eins strafprozessualen Rechtsmittels fällt in den Aufgabenbereich des Betreuers, wenn ihm das Vormundschaftsgericht die Sorge für alle Angelegenheiten des Betreuten übertragen hat. Gleiches kann angenommen werden, wenn es zu den Aufgaben des Betreuers gehört, Behördenangelegenheiten des Betreuten zu erledigen.
 
 
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'''BGH, Beschluss vom 25.09.2012, 4 StR 354/12''':
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'''BGH, Beschluss vom 25.09.2012, 4 StR 354/12''', FamRZ 2013, 547:
    
Dass für den Angeklagten eine Betreuung eingerichtet ist, die auch den Aufgabenkreis "Abwehr und Geltendmachung von Ansprüchen" umfasst, steht einer ohne Beteiligung oder Anhörung des Betreuers getroffenen Adhäsionsentscheidung nicht entgegen. Die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten im Strafverfahren liegt allein in den Händen des (notwendigen) Verteidigers. Auch eine entsprechende Anwendung von § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer scheidet aus. Insoweit unterscheidet sich das Strafverfahrensrecht von der im sachlichen Geltungsbereich der Zivilprozessordnung gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 ZPO i.V.m. §§ 1902, 1903 BGB geltenden Rechtslage, wonach der Betreuer in seinem gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis der gesetzliche Vertreter des Betreuten auch vor Gericht ist.
 
Dass für den Angeklagten eine Betreuung eingerichtet ist, die auch den Aufgabenkreis "Abwehr und Geltendmachung von Ansprüchen" umfasst, steht einer ohne Beteiligung oder Anhörung des Betreuers getroffenen Adhäsionsentscheidung nicht entgegen. Die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten im Strafverfahren liegt allein in den Händen des (notwendigen) Verteidigers. Auch eine entsprechende Anwendung von § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer scheidet aus. Insoweit unterscheidet sich das Strafverfahrensrecht von der im sachlichen Geltungsbereich der Zivilprozessordnung gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 ZPO i.V.m. §§ 1902, 1903 BGB geltenden Rechtslage, wonach der Betreuer in seinem gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis der gesetzliche Vertreter des Betreuten auch vor Gericht ist.