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==Befreiung von der Ausweispflicht==
 
==Befreiung von der Ausweispflicht==
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===Befugnisse des Betreuers oder Bevollmächtigten bei der Befreiung==
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==Befugnisse des Betreuers oder Bevollmächtigten bei der Befreiung==
    
Eine Befreiung kann nach § 1 Abs. 3 PAuswG nur gewährt werden, wenn für den Betroffenen entweder ein rechtlicher Betreuer bestellt ist (nur endgültige Betreuer, vgl. § 286 FamFG, keine vorläufigen Betreuerbestellungen nach §§ 300, 301 FamFG) oder ein Bevollmächtigter durch öffentlich beglaubigte Vollmacht eingesetzt ist.
 
Eine Befreiung kann nach § 1 Abs. 3 PAuswG nur gewährt werden, wenn für den Betroffenen entweder ein rechtlicher Betreuer bestellt ist (nur endgültige Betreuer, vgl. § 286 FamFG, keine vorläufigen Betreuerbestellungen nach §§ 300, 301 FamFG) oder ein Bevollmächtigter durch öffentlich beglaubigte Vollmacht eingesetzt ist.
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Allerdings ist auch der Begriff der „dauerhaften“ Unterbringung zu erfüllen. Gemeint sein dürfte hier der Lebensmittelpunkt in der jeweiligen Einrichtung im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthaltes (vgl. § 30 Abs. 3 SGB I). Krankenhausaufenthalte dürften nur dann darunter fallen, wenn es sich um Langzeitpsychiatriepatienten handelt, bei denen nur eine theoretische Entlassungsmöglichkeit besteht. Somatische Krankenbehandlung, auch langwieriger Erkrankungen, dürfte die Voraussetzungen nicht erfüllen. Ein Hospizaufenthalt allerdings sollte zur Erfüllung der Voraussetzung ausreichend sein.
 
Allerdings ist auch der Begriff der „dauerhaften“ Unterbringung zu erfüllen. Gemeint sein dürfte hier der Lebensmittelpunkt in der jeweiligen Einrichtung im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthaltes (vgl. § 30 Abs. 3 SGB I). Krankenhausaufenthalte dürften nur dann darunter fallen, wenn es sich um Langzeitpsychiatriepatienten handelt, bei denen nur eine theoretische Entlassungsmöglichkeit besteht. Somatische Krankenbehandlung, auch langwieriger Erkrankungen, dürfte die Voraussetzungen nicht erfüllen. Ein Hospizaufenthalt allerdings sollte zur Erfüllung der Voraussetzung ausreichend sein.
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[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
      
„Unterbringung“ als Begriff sollte synonym zu „wohnen“ Verwendung finden, also nicht in dem Sinne, dass eine freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1906 BGB, § 63 StGB oder Psychischkrankenrecht des Bundeslandes erforderlich ist.
 
„Unterbringung“ als Begriff sollte synonym zu „wohnen“ Verwendung finden, also nicht in dem Sinne, dass eine freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1906 BGB, § 63 StGB oder Psychischkrankenrecht des Bundeslandes erforderlich ist.
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Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem angeführten Personenkreis gleichzustellen sind. Ob eine dieser Voraussetzungen vorliegt, müsste durch Vorlage des entsprechenden Schwerbehindertenausweises, des Schwerbehindertenbescheides oder, falls vorgenanntes nicht vorliegt, ärztliches Attest glaubhaft gemacht werden.
 
Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem angeführten Personenkreis gleichzustellen sind. Ob eine dieser Voraussetzungen vorliegt, müsste durch Vorlage des entsprechenden Schwerbehindertenausweises, des Schwerbehindertenbescheides oder, falls vorgenanntes nicht vorliegt, ärztliches Attest glaubhaft gemacht werden.
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[[Kategorie:Betreuerpflichten]]