Bei den Letztgenannten, die aufgrund der Übergangsbestimmungen einer Betreuer „für alle Angelegenheiten“ bekamen, sollte erst im Rahmen der Überprüfungsfrist für die Altfälle ggf. der Umfang der Betreuung eingeschränkt und damit das Wahlverbot aus dem Wählerregister gestrichen werden. Die Überprüfungsfrist betrug 5 Jahre (also bis zum 31.12.1996) für Menschen, die länger als 10 Jahren unter Vormundschaft standen (also die Vormundschaft vor dem 01.01.1982 angeordnet worden war) und 10 Jahre (also bis zum 31.12.2001) für Menschen, die weniger als 10 Jahre unter Vormundschaft standen (also die Vormundschaft nach dem 01.01.1982 angeordnet worden war). Inzwischen sind alle Übergangsfristen abgelaufen, sodass nur noch solche Personen, bei denen nach dem 1.1.2992 ausdrücklich die Betreuung für alle Angelegenheiten angeordnet wurde, kein Wahlrecht haben. | Bei den Letztgenannten, die aufgrund der Übergangsbestimmungen einer Betreuer „für alle Angelegenheiten“ bekamen, sollte erst im Rahmen der Überprüfungsfrist für die Altfälle ggf. der Umfang der Betreuung eingeschränkt und damit das Wahlverbot aus dem Wählerregister gestrichen werden. Die Überprüfungsfrist betrug 5 Jahre (also bis zum 31.12.1996) für Menschen, die länger als 10 Jahren unter Vormundschaft standen (also die Vormundschaft vor dem 01.01.1982 angeordnet worden war) und 10 Jahre (also bis zum 31.12.2001) für Menschen, die weniger als 10 Jahre unter Vormundschaft standen (also die Vormundschaft nach dem 01.01.1982 angeordnet worden war). Inzwischen sind alle Übergangsfristen abgelaufen, sodass nur noch solche Personen, bei denen nach dem 1.1.2992 ausdrücklich die Betreuung für alle Angelegenheiten angeordnet wurde, kein Wahlrecht haben. |