Zur Wirksamkeit des Strafantrags eines vom Amtsgericht bestellten Betreuers ohne ausdrückliche Erstreckung des Aufgaben-kreises auf eine Strafantragstellung. Dem BGH reichten umfassende andere Aufgabenkreise des Betreuers, die sich z.T. auf die Aufklärung von Pflichtwidrigkeiten des vorherigen Bevollmächtigten bezogen, aus, um ersteren für strafantragsberechtigt zu halten. | Zur Wirksamkeit des Strafantrags eines vom Amtsgericht bestellten Betreuers ohne ausdrückliche Erstreckung des Aufgaben-kreises auf eine Strafantragstellung. Dem BGH reichten umfassende andere Aufgabenkreise des Betreuers, die sich z.T. auf die Aufklärung von Pflichtwidrigkeiten des vorherigen Bevollmächtigten bezogen, aus, um ersteren für strafantragsberechtigt zu halten. |