Erklärt der intelligenzgeminderte Angeklagte (hier bei einem IQ von 66), er beschränke seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Höhe des Tagessatzes und ist seine geistige Einschränkung dabei nicht durch die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Hilfe ausgeglichen worden, erweist sich die Beschränkung des Einspruchs als unwirksam. Der nach § 1902 BGB bestellte Betreuer, dessen Bestellung sich nicht speziell auf das Strafverfahren bezieht, ist nicht verfahrensbeteiligt und hat deshalb nicht die Stellung eines verfahrensrechtlichen Beistandes. | Erklärt der intelligenzgeminderte Angeklagte (hier bei einem IQ von 66), er beschränke seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Höhe des Tagessatzes und ist seine geistige Einschränkung dabei nicht durch die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Hilfe ausgeglichen worden, erweist sich die Beschränkung des Einspruchs als unwirksam. Der nach § 1902 BGB bestellte Betreuer, dessen Bestellung sich nicht speziell auf das Strafverfahren bezieht, ist nicht verfahrensbeteiligt und hat deshalb nicht die Stellung eines verfahrensrechtlichen Beistandes. |