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| | [[Bild:Betreuerausweis.jpg|right]] | | [[Bild:Betreuerausweis.jpg|right]] |
| | ==Allgemeines== | | ==Allgemeines== |
| − | Der '''Betreuerausweis''' ist ein von dem Amtsgericht ([[Vormundschaftsgericht]], ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) ausgestelltes Dokument, mit dem sich der rechtliche Betreuer nach außen hin legitimieren kann. Rechtsgrundlage ist {{Zitat de §|69b|fgg}} Abs. 2 FGG, ab 1.9.2009 § 290 FamFG. Der Betreuerausweis wird vom [[Rechtspfleger]] des [[Vormundschaftsgericht]]es üblicherweise im Rahmen eines [[Einführungsgespräch]]s ausgehändigt. | + | Der '''Betreuerausweis''' ist ein von dem Amtsgericht (Betreuungsgericht) ausgestelltes Dokument, mit dem sich der rechtliche Betreuer nach außen hin legitimieren kann. Rechtsgrundlage ist {{Zitat de §|69b|fgg}} Abs. 2 FGG, ab 1.9.2009 § 290 FamFG. Der Betreuerausweis wird vom [[Rechtspfleger]] des [[Vormundschaftsgericht]]es üblicherweise im Rahmen eines [[Einführungsgespräch]]s ausgehändigt. |
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| | ==Inhalt== | | ==Inhalt== |
| − | Im Gegensatz zu dem [[Gerichtsbeschluss|Beschluss]] des Vormundschaftsgerichtes ({{Zitat de §|69|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 286 FamFG) sind in dem Betreuerausweis keine Gründe für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung angegeben, da diese nicht öffentlich sind. Weiterhin sind in dem Betreuerausweis die [[Aufgabenkreis|Aufgabenkreise]] vermerkt, in deren Rahmen der rechtliche Betreuer für den Betreuten tätig werden darf sowie ggf. die Anordnung von [[Einwilligungsvorbehalt]]en. | + | Im Gegensatz zu dem [[Gerichtsbeschluss|Beschluss]] des Vormundschaftsgerichtes (§ 286 FamFG) sind in dem Betreuerausweis keine Gründe für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung angegeben, da diese nicht öffentlich sind. Weiterhin sind in dem Betreuerausweis die [[Aufgabenkreis|Aufgabenkreise]] vermerkt, in deren Rahmen der rechtliche Betreuer für den Betreuten tätig werden darf sowie ggf. die Anordnung von [[Einwilligungsvorbehalt]]en. |
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| | Der Betreuerausweis enthält die Namen der betreuten Person und des Betreuers (bei [[Vereinsbetreuer|Vereins-]] oder [[Behördenbetreuer]]n auch den Namen der jeweiligen Institution), den oder die [[Aufgabenkreis]]e sowie den oder die [[Einwilligungsvorbehalt]]e ({{Zitat de §|1903|bgb}} BGB). Die Urkunde dient als Nachweis über die [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertretung]] gegenüber anderen Stellen. Sie ist sorgfältig aufzubewahren und zusammen mit dem Personalausweis zu verwenden, da sie kein Foto enthält. Die Urkunde sollte nicht im Original an Dritte übersandt werden, hierfür reichen (beglaubigte) Kopien aus. Nach dem [[Schlusstätigkeiten|Ende der Betreuung]] hat der bisherige Betreuer die Urkunde an das Gericht zurückzugeben ({{Zitat de §|1893|bgb}} BGB). | | Der Betreuerausweis enthält die Namen der betreuten Person und des Betreuers (bei [[Vereinsbetreuer|Vereins-]] oder [[Behördenbetreuer]]n auch den Namen der jeweiligen Institution), den oder die [[Aufgabenkreis]]e sowie den oder die [[Einwilligungsvorbehalt]]e ({{Zitat de §|1903|bgb}} BGB). Die Urkunde dient als Nachweis über die [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertretung]] gegenüber anderen Stellen. Sie ist sorgfältig aufzubewahren und zusammen mit dem Personalausweis zu verwenden, da sie kein Foto enthält. Die Urkunde sollte nicht im Original an Dritte übersandt werden, hierfür reichen (beglaubigte) Kopien aus. Nach dem [[Schlusstätigkeiten|Ende der Betreuung]] hat der bisherige Betreuer die Urkunde an das Gericht zurückzugeben ({{Zitat de §|1893|bgb}} BGB). |
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| | Es ist sogar möglich, dass die Betreuerbestellung bereits wirksam ist, obwohl der Betreuer noch nichts davon weiß; nämlich in den Fällen, in denen das [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] die sofortige Wirksamkeit angeordnet hat; in solchen Fällen wird auch mit Bekanntgabe des Beschlusses an den Betreuten, den [[Verfahrenspfleger]] (soweit bestellt) oder die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle des Vormundschaftsgerichtes wirksam. | | Es ist sogar möglich, dass die Betreuerbestellung bereits wirksam ist, obwohl der Betreuer noch nichts davon weiß; nämlich in den Fällen, in denen das [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] die sofortige Wirksamkeit angeordnet hat; in solchen Fällen wird auch mit Bekanntgabe des Beschlusses an den Betreuten, den [[Verfahrenspfleger]] (soweit bestellt) oder die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle des Vormundschaftsgerichtes wirksam. |
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| | '''BGH, Beschluss vom 30.03.2010, XI ZR 184/09''' | | '''BGH, Beschluss vom 30.03.2010, XI ZR 184/09''' |