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# Eine [[Vorsorgevollmacht]] steht der Anordnung der Betreuung auch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit im Raum stehen. In diesem Fall genügt die Einsetzung eines [[Kontrollbetreuer]]s gemäß § 1896 Abs. 3 BGB regelmäßig nicht.
 
# Eine [[Vorsorgevollmacht]] steht der Anordnung der Betreuung auch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit im Raum stehen. In diesem Fall genügt die Einsetzung eines [[Kontrollbetreuer]]s gemäß § 1896 Abs. 3 BGB regelmäßig nicht.
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'''BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - XII ZB 583/11''':
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'''BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - XII ZB 583/11''', NJW-RR 2012, 772 = MDR 2012, 587 = DNotZ 2012, 753 = FGPrax 2012, 109:
    
# Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13.0.4.2011 - XII ZB 584/10 Rn. 15 mwN).
 
# Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13.0.4.2011 - XII ZB 584/10 Rn. 15 mwN).