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Eine Berufsbetreuung kann für eine Mieterin angeordnet werden, wenn diese krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten in den Bereichen der psychiatrischen Behandlung und der Vermögens- bzw. Wohnungssorge alleine wahrzunehmen. Die Betreuung ist auf die Wahrnehmung von Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten zu beschränken. Ein solcher Fall ist dann anzunehmen, wenn die Mieterin unter der Wahnvorstellung leidet, von Nachbarn verfolgt zu werden und deshalb bereits zweimal ihre Miete einbehalten hat, somit die Kündigung provozierte und ihr Verhalten in einem Kündigungsprozess verteidigt hat.
 
Eine Berufsbetreuung kann für eine Mieterin angeordnet werden, wenn diese krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten in den Bereichen der psychiatrischen Behandlung und der Vermögens- bzw. Wohnungssorge alleine wahrzunehmen. Die Betreuung ist auf die Wahrnehmung von Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten zu beschränken. Ein solcher Fall ist dann anzunehmen, wenn die Mieterin unter der Wahnvorstellung leidet, von Nachbarn verfolgt zu werden und deshalb bereits zweimal ihre Miete einbehalten hat, somit die Kündigung provozierte und ihr Verhalten in einem Kündigungsprozess verteidigt hat.
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'''LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010, L 2 SO 2078/10''':
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'''LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010, L 2 SO 2078/10''', FamRZ 2011, 1010:
    
Die Überschneidungskosten, die auf dem bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenen Umzug in eine stationäre Einrichtung noch entstanden sind, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Einrichtung gem. § 35 SGB XII. Sie sind jedoch vom Sozialhilfeträger als notwendiger Unterkunftsbedarf gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 29 SGB XII zu übernehmen.
 
Die Überschneidungskosten, die auf dem bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenen Umzug in eine stationäre Einrichtung noch entstanden sind, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Einrichtung gem. § 35 SGB XII. Sie sind jedoch vom Sozialhilfeträger als notwendiger Unterkunftsbedarf gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 29 SGB XII zu übernehmen.