Erbschaft

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge vertritt den Betreuten auch in erbrechtlichen Fragen. Allerdings kann die Geltendmachung von Erbansprüchen auch als separater Aufgabenkreis festgelegt werden.

Anders als bei Verträgen kommt die Erbschaft (auch) durch stillschweigende Zustimmung zustande. Das heißt, man wird Erbe, auch ohne dass man es ausdrücklich irgendwo erklärt. In diesem Fall erhält man nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern muss auch für die Schulden aufkommen. Zu dem Vermögen gehören alle Gegenstände, Wertpapiere, Konten, die auf den Namen des Erblassers lauten.

Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen die Bestattungskosten, aber auch alle sonstigen Schulden, die der Erblasser an seinem Todestag hat (Kredite, Unterhaltsrückstände, Kontoüberziehung usw.)

Ist die Erbschaft offenkundig überschuldet, siehe unter: Erbausschlagung


Literatur

Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Buchholz: Insichgeschäft und Erbausschlagung – Überlegungen zu einem Problem des § 1643 II BGB; NJW 1993, 1161
  • Everts, Pflichtteilsklauseln in Überlassungsverträgen mit minderjährigen Erwerbern“; Rpfleger 2005, 180
  • Hahn: Die Auswirkungen des Betreuungsrechtes auf das Erbrecht; FamRZ 1991, 27
  • Lange: Beseitigung von letztwilligen Verfügungen durch Betreuer, ZEV 2008, 313
  • Sonnenfeld/Zorn: Wirksamwerden gerichtlich genehmigungsbedürftiger Rechtsgeschäfte; Rpfleger 2004, 533

Siehe auch

Weblinks

Vordrucke


Infos zum Haftungsausschluss