Betreuungsbehördengesetz

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Basisdaten
Volltitel: Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben
bei der Betreuung Volljähriger
Kurztitel: Betreuungsbehördengesetz
Abkürzung: BtBG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Betreuungsrecht
Fundstellennachweis: 404-24
Datum des Gesetzes: 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025)
Inkrafttreten: 1. Januar 1992
Letzte Änderung durch: Art. 9 Gesetz vom 21. April 2005
(BGBl. I S. 1073, 1079)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
1. Juli 2005
(Art. 12 Gesetz vom 21. April 2005)


Das Betreuungsbehördengesetz war Bestandteil des am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Betreuungsgesetzes, im Rahmen dessen die Vormundschaft (für Volljährige) und Gebrechlichkeitspflegschaft durch die Betreuung ersetzt wurden. Es installierte eine neue Fachbehörde anstelle des zuvor auch für Erwachsene zuständigen Jugendamtes.

Grundzüge

  • § 1- Bildung von Betreuungsbehörden (lt. Landesrecht überwiegend Landkreise und kreisfreie Städte)
  • § 2 - zusätzliche Behörden (Landesermächtigungsklausel, in den meisten Ländern als überörtliche Betreuungsbehörden errichtet)
  • § 3 - örtliche Zuständigkeit (gewöhnlicher Aufenthalt des Betroffenen)
  • § 4 - Beratungs- und Unterstütungspflicht der Behörde gegenüber Betreuern und Bevollmächtigten; Hilfestellung bei Betreuungsplan
  • § 5 - Bereitstellung von Informations- und Aufklärungsmöglichkeiten zu Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
  • § 6 - allgemeine Förderungspflicht, Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
  • § 7 - Mitteilungsrechte gegenüber dem Vormundschaftsgericht - Datenschutz
  • § 8 - Allgemeine Unterstützungspflicht ggü. dem Vormundschaftsgericht, Sachverhaltsaufklärung, Benennung geeigneter Betreuer und Verfahrenspfleger
  • § 9 - sonstige Aufgaben der Betreuungsbehörde (nach BGB, FGG, VBVG, Landesrecht)
  • § 10 Berlin-Klausel (gegenstandslos)

Das Betreuungsbehördengesetz ist seltsamerweise kein Bestandteil des Sozialgesetzbuches, obwohl die Aufgaben denen des Jugendamtes (nach Sozialgesetzbuch VIII) ähnlich sind. Daher gelten für die Betreuungsbehörde ergänzend die Verwaltungsverfahrensgesetze und Datenschutzgesetze der Bundesländer, nicht das Sozialgesetzbuch-X.


Literatur

Weblinks

Infos zum Haftungsausschluss

Vorlage:Quelle Wikipedia