Altenheim
Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung hat oftmals die Pflicht, einen Alten/Pflegeheimplatz zu suchen, weil die Versorgung des Betreuten in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist.
Heimplatzsuche
Das LG Frankfurt/Oder (19 T 529/02 vom 13.12.2002) hat (zum alten Vergütungsrecht für Berufsbetreuer) zu der Frage Stellung genommen, ob ein Betreuer, dem die Aufenthaltsbestimmung übertragen wurde, auch einen Heimplatzwechsel organisieren darf. Das Vormundschaftsgericht war davon ausgegangen, dass Heimplatzsuche und Organisation des sich anschließenden Umzugs nicht Teil der Aufenthaltsbestimmung sind und hatte dem Betreuer die für diese Tätigkeiten beantragte Vergütung verweigert. Anders das Landgericht, dass dazu im wesentlichen folgendes ausführt: "(...) Die im vorliegenden Fall von dem Beteiligten zu 1) entfalteten Tätigkeiten, die das Amtsgericht nicht für vergütungsfähig gehalten hat, lassen sich dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung zuordnen. Dieser umfasst nicht nur die Befugnis des Betreuers, den Aufenthalt des Betreuten rechtsverbindlich festzulegen und ihn nötigenfalls auch in einem Heim oder sogar freiheitsentziehend unterzubringen. Vielmehr gehört zum Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung auch die Vertretung hei Abschluss oder Kündigung von Verträgen, die im Zusammenhang mit der Begründung des Wohnsitzes oder dem Wechsel des ständigen Aufenthaltsortes stehen (vgl. Schwab in Münchener Kommentar, BGB. 4. Aufl., § 1896 Rn. 76; BayObLG, FamRZ 1999. 1300. 1301). Dieses Verständnis vom Begriff der Aufenthaltsbestimmung entspricht gängiger Praxis der Vormundschaftsgerichte.
Im Streitfall musste der Betreuer für den Betroffenen, bei dem ein Korsakow-Syndrom nach langjährigem Alkoholabusus besteht, einen neuen Heimplatz suchen. Wegen seines auffälligen Verhaltens konnte der Betroffene nicht länger in dem Dauerwohnheim für Abhängigkeitskranke (...) in (...) bleiben. Mit Hilfe des Betreuers wurde ein anderer Heimplatz gefunden. Dieser übernahm auch die Organisation des Heimwechsels. Der Beteiligte zu 1) kümmerte sich insbesondere um die vertraglichen Dinge, führte Gespräche mit den beteiligten Einrichtungen, zuständigen Sozialbehörden bzw. Sozialen Diensten und erledigte den anfallenden Schriftverkehr.
Der Umzug ins Heim
Ist ein Heimplatz gefunden, kann der betreute Mensch in sein neues Zuhause umsiedeln. Vor dem Umzugstag sollten die Sachen, die ins Heim mitgenommen werden, aussortiert werden, insbesondere Wäsche, persönliche Erinnerungsstücke, Schmuck, etc. Es sollte auch entschieden werden, ob und welche Möbel, Bilder, Pflanzen, Fernseh- und Stereogeräte mitgenommen werden (können). Die räumlichen Möglichkeiten im Heim sind dabei zu beachten. Das Zimmer im Heim wird das neue Zuhause des Betreuten. Nutzen Sie nach Rücksprache mit dem Heimpersonal Möglichkeiten zur wohnlichen Gestaltung des Zimmers. Siehe auch die Checklisten unten auf dieser Seite.
Nach der Umsiedlung empfiehlt es sich in der alten Wohnung des Betreuten nach Wertsachen, Bargeld oder Sparbüchern zu suchen. Es kommt immer wieder vor, daß zwischen der Wäsche, unter der Matratze, in Schubladen, etc. bislang nicht bekanntes Vermögen zu Tage kommt.
Heimvertrag
Zwischem den Heim und dem Bewohner (ggf. gesetzlich vertreten durch den Betreuer) ist ein schriftlicher Heimvertrag zu schließen (§ 5 Heimgesetz). In diesem sind die einzelnen Heimleistungen zu erfassen. Wurde der Heimvertrag durch einen geschäftsunfähigen Heimbewohner unterschrieben, gilt er nach § 5 Abs. 12 Heimgesetz als rechtswirksam, soweit bereits Leistungen erbracht wurden.
Heimverträge sind nicht vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen. Genehmigungen sind aber für eine vorherige Wohnungskündigung (§ 1907 BGB) bzw. für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (§ 1821 BGB) nötig.
Da im Heimvertrag in der Regel Unterkunft und Versorgung, Verpflegung und Krankenpflege sowie soziale Betreuung angeboten wird und die Heimkosten zu bezahlen sind, benötigt ein Betreuer, dessen Aufgabenkreis nicht ausdrücklich die Vertretung in Heimangelegenheiten umfasst, die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge und Vermögenssorge. GGf. muss der Aufgabenkreis erweitert werden.
Vertragspartner ist stets der Betreute, nicht der Betreuer. D.h., dass die Vertragspflichten, also insbes. Zahlung des Heimentgeltes den Betreuten treffen (§ 164 BGB). Betreuter sollten aufpassen, dass sie nicht persönlich zahlungspflichtig werden, z.B. wenn nicht erkennbar ist, dass der Betreute als gesetzlicher Vertreter und nicht als eigentlicher Vertragspartner unterschreibt oder wenn der Betreuer eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingeht.
Heimkosten
Die Höhe der vertraglich geregelten Heimkosten (die nach Tagessätzen gerechnet werden, also jeden Monat unterschiedlich sein können), werden durch die überörtlichen Sozialhilfeträger mit den einzelnen Heimen ausgehandelt.
Je nach Betreuungsbedarf und Pflegestufe liegen die Gesamtheimkosten meist zwischen 2.500 und 3.500 Euro/Monat. Die monatlichen Einkünfte des Heimbewohners (Rente usw.) reichen meist nicht aus. Soweit nicht die Pflegeversicherung aufkommt (siehe unten), müssen ungedeckte Heimkosten aus angespartem Barvermögen gezahlt werden. Der Bewohner hat sein Vermögen einzusetzen, bevor Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt in Heimen und Anstalten) zum Tragen kommt. Hierbei dürfen 2.600 Euro nach § 90 SGB XII und § 1 der Verordnung dazu anrechnungsfrei bleiben.
Der Betreuer sollte rechtzeitig, bevor diese Schonvermögensgrenze erreicht wird, einen Sozialhilfeantrag stellen. Hierzu hat er die üblichen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I). Der Betreuer hat dem Sozialhilfeträger insbesondere Angaben über Einkommen, Vermögen und evtl. unterhaltspflichtige Personen zu erteilen.
Pflegeversicherung
Einen Teil der Heimkosten übernimmt die Pflegeversicherung. Die Pauschalen für vollstationäre Pflege betragen derzeit:
- Pflegestufe 1: 1.023 Euro/mtl.
- Pflegestufe 2: 1.279 Euro/mtl.
- Pflegestufe 3: 1.470 Euro/mtl.
Pflegebedürftige der Pflegestufe 3, bei denen ein außergewöhnlich hoher bzw. intensiver Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe 3 übersteigt, können als Härtefälle anerkannt werden. Für solche Pflegefälle werden unter besonderen Bedingungen monatlich bis zu 1.750,00 Euro gezahlt.
Für folgende Kosten der stationären Pflege kommt die Pflegekasse auf:
- die pflegebedingten Aufwendungen,
- die medizinische Behandlungspflege durch das Heimpersonal,
- die soziale Betreuung durch das Heimpersonal.
Nicht übernommen werden die so genannten Hotelkosten. Das bedeutet: Unterkunft und Verpflegung hat der Pflegebedürftige selbst zu zahlen. Außerdem kann das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen Investitionskosten in Rechnung stellen, soweit diese nicht vom jeweiligen Bundesland übernommen werden.
Wichtig: zugleich oder vor dem Heimumzug ist die Pflegekasse von der Heimaufnahme zu informieren und bisherige Leistungen sind auf die o.g. vollstationäre Pflege umzustellen.
Bei dieser Gelegenheit ist oft ein Antrag auf Höherstufung angebracht, wenn der Betroffene noch nicht in der 3. Stufe ist oder ein besonders intensiver Pflegeaufwand gegeben ist. Von einem solchen Höherstufungsantrag bei der Pflegekasse sollte auch der Sozialhilfeträger unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden, da sich mit der Höherstufung auch die Gesamtkosten des Heimes erhöhen und eine rückwirkende Sozialhilfezahlung nicht möglich ist, § 18 SGB XII.
Verwaltung des Barbetrags
Der Barbetrag für persönliche Angelegenheiten (sog. Sozialhilfetaschengeld) nach § 35 Abs. 2 SGB-XII von z.Zt. 94,77 Euro (Stand 1.1.2009) wird in der Regel vom Heim für den Bewohner verwaltet. Der Betreuer hat hier die Pflicht zu kontrollieren, dass der Betrag tatsächlich für persönliche Zwecke des Bewohners Verwendung findet (z.B. Friseur, Fußpflege usw.).
Zwangsweise Heimunterbringung?
Rechtsprechung hierzu:
Landgericht Offenburg, Beschluss vom 08.07.1996, 4 T 88/96; FamRZ 1997, 899:
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig.
OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002, 15 W 189/02; FamRZ 2003, 255 = FGPrax 2003, 45 = NJW-RR 2003, 290 :
Für die zwangsweise Unterbringung des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden.
Sorgfaltspflichten des Heimes
Rechtsprechung:
AG Lauterbach, Urteil vom 17.07.2003, C 193/03
- Grundsätzlich hat der Betreiber eines Pflegeheimes auch die Pflicht, seine Bewohner vor Schäden am Körper oder der Gesundheit zu schützen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die ihre Ursache in dem körperlichen oder geistigen Zustand des Bewohners haben.
- Der Betreiber eines Pflegeheimes ist aus dem Heimpflegevertrag jedoch auch verpflichtet, entsprechend der Bedürfnisse und im Rahmen der Fähigkeiten eines jeden einzelnen Bewohners für dessen Wohlergehen und würdevolles Leben zu sorgen.
LG Essen , Urteil vom 21.08.1998, 3 O 266/98; PflR 2001, 83: Bettgitter als Freiheitsberaubung;
- Die aus dem Heimbetreuungsvertrag für den Betreuer erwachsende Nebenpflicht, die Heimbewohner vor Schaden zu bewahren, ist auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind.
- Das Anbringen eines Bettgitters stellt, wenn es nicht ausdrücklich von dem Betroffenen gewünscht wird, eine Freiheitsberaubung dar, die eines Rechtfertigungsgrundes bedarf.
LG Heidelberg , Urteil vom 05.11.1996, 4 O 129/93
- Zwar haben auch allgemeine Krankenhäuser, wenn sie bewußtseinsgetrübte Patienten behandeln, dafür zu sorgen, daß jede vermeidbare Selbstgefährdung ausgeschlossen wird; es muß aber nicht jedes nur vorstellbare Risiko verhindert werden.
- Auch bei einer 68jährigen Patientin mit ausgeprägtem hirnorganischem Psychosyndrom ist die Anbringung eines Bettgitters kontraindiziert, solange die Patientin in der Lage ist, ein Gitter zu überklettern. Eine Fesselung scheidet bei einer an Pneumonie erkrankten Patientin ohnehin aus und eine permanente Sitzwache ist nur in ganz besonderen Fällen indiziert.
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.12.2005, 14 U 168/04 - Sturz im Altenheim
Stürzt ein Bewohner, so haftet der Betreiber des Altenheims nicht zwangsläufig. Es kommt hierbei darauf an, ob der Bewohner vom Pflegepersonal daran gehindert werden mußte, sich ohne Hilfe fortzubewegen. Eine dauerhafte Fixierung kommt ohnehin nur ausnahmsweise und mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts in Betracht.
LG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2006, 3 S 43/06:
- Die Pflichten eines Pflegeheims zur Sicherung sturzgefährdeter Heimbewohner sind begrenzt auf die in solchen Heimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab sind die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit für die Heimbewohner und das Pflegepersonal.
- Solange keine konkrete Zustimmung des Betreuers zu einer weitergehenden Fixierung vorliegt, muss angesichts der Würde des Patienten (Art. 1 GG) und dessen allgemeinen Freiheitsrechts (Art. 2 GG) die Abwägung mit den Sicherheitserfordernissen dazu führen, die zur Gefahrenabwehr geeignete, den Patienten aber am wenigsten beeinträchtigende Fixierungsmaßnahme anzuwenden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).
Siehe auch
Weblinks
Literatur
- Harm: Die Wohnungsauflösung: Rpfleger 2002, 59
- Neumann: Genehmigungspflichten und spezielle Probleme im Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten ; BtPrax 6/2008
- Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393