Behindertenkonvention
Basisdaten | |
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Volltitel: | UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen |
Kurztitel: | Behindertenrechtskonvention |
Abkürzung: | BRK |
Art: | Bundesgesetz /internationales Abkommen |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland sowie sonst. Vertragsstaaten |
Rechtsmaterie: | Betreuungsrecht / Behindertenrecht |
Fundstellennachweis: | |
Datum des Gesetzes: | 21.12.2009 (BGBl. II 2008 S. 1419) |
Inkrafttreten: | 23.03.2009 |
UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Im Dezember 2006 verabschiedete die UN-Generalversammlung das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention – BRK) Sie ist am 23.03.2009 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten, nachdem bereits am 03.05.2008 die Konvention als solche durch das Erreichen von 20 Unterzeichnerstaaten in Kraft trat. (Vertragsgesetz zum Übereinkommen vom 21.12.2008 (BGBl. II 2008 S. 1419).
Mit der Behindertenrechtskonvention wird Behinderung nicht länger primär unter medizinischen oder sozialen Blickwinkeln betrachtet, sondern Behinderung ist als Menschenrechtsthema anerkannt worden. Behinderte Menschen gelten somit als TrägerInnen unveräußerlicher Menschenrechte. Damit verbunden ist ein vielfältiger Perspektivenwechsel:
- vom Konzept der Integration zum Konzept der Inklusion;
- von der Wohlfahrt und Fürsorge zur Selbstbestimmung.
- Menschen mit Behinderungen werden von Objekten zu Subjekten;
- von PatientInnnen zu BürgerInnen;
- von Problemfällen zu TrägerInnen von Rechten (Rechtssubjekten).
Mit der Behindertenrechtskonvention wurden keine neuen Rechte geschaffen, sondern die existierenden Menschenrechte sind auf die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zugeschnitten worden. Dabei wurde das Motto „Nichts über uns ohne uns“ nicht nur während der Verhandlungen auf vorbildliche Weise realisiert, sondern spiegelt sich auch in den Bestimmungen der Konvention. Eine Einbeziehung behinderter Menschen und ihrer Organisationen wird in allen Phasen der Umsetzung und Überwachung des Übereinkommens vorgeschrieben.
aktuelle Gesetzespläne zum Wahlrecht
Die Ausschlussgründe Betreuerbestellung und strafrechtliche Unterbringung sollen nach einem aktuellen Gesetzentwurf der Grünen entfallen (Bundestagsdrucksache 17/12068 vom 16.1.2013; PDF). Hierdurch wird eine Anpassung des Bundeswahlgesetzes und des Europawahlgesetzes an die UN-Behindertenrechtskonvention angestrebt.
Weblinks
- Text des Übereinkommens
- Fakultativprotokoll zum Übereinkommen
- Deutsches Vertragsgesetz zum UN-Übereinkommen (PDF)
- Liste der Unterzeichnerstaaten
- Weitere Infos seitens des Dt. Institutes für Menschenrechte
- Gutachten der Dt. Gesellschaft für Psychiatrie zu den Auswirkungen der UN-Behindertenkonvention auf Unterbringungen und Zwangsbehandlungen (PDF)
- Infos vom 12. Vormundschaftsgerichtstag 2010 zur Thematik
- Achtung der Selbstbestimmung und Anwendung von Zwang bei der Behandlung von psychisch erkrankten Menschen (DGPPN)
- Monitoring-Bericht zur Umsetzung der Konvention in Deutschland
- Stellungnahme des Betreuungsgerichtstages
Literatur
- Aichele: Behinderung und Menschenrechte: Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; Aus Politik und Zeitgeschichte 23/2010 (PDF)
- Aichele/Bernstorff: Das Menschenrecht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht; BtPrax 2010, 199
- Barth/Ganner: Die Auswirkungen der UN-Behindertenkonvention auf das österr. Sachwalterrecht; BtPrax 2010, 204
- Bienwald: Erlaubt die UN-Behindertenrechtskonvention den Eltern und Betreuern ihres geistig behinderten Sohnes die Errichtung einer Patientenverfügung für ihn ? BtPrax 2013, 145
- Brosey: Einwilligungsvorbehalt und Art. 12 der UN-BRK, BtPrax 2014, 243
- Burkert: Ratifiziert, und was nun? BtPrax 2009, 101
- Degener: Erwachsenenschutz, Vormundschaft und Betreuung aus menschenrechtlicher Behinderungsperspektive, BtPrax 2016, 205
- Eine UN-Menschenrechtskonvention für Behinderte als Beitrag zur ethischen Globalisierung; Bundeszentrale für politische Bildung: Aus Politik und Zeitgeschichte B 8/2003, S. 37 (PDF)
- Evers-Meyer: Das Übereinkommen der Vereinen Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; BtPrax 2009, 97
- Ganner: Herausforderungen und Reform des Erwachsenenschutzes im internationalen Vergleich; BtPrax 2016, 209
- Harm: Stellungnahme zur Kritik des UN-Fachausschusses zum deutschen Betreuungsrecht; BtPrax 2015, 135
- König: Vereinbarkeit der Zwangsunterbringung mit der UN-Behindertenrechtskonvention? BtPrax 2009, 105
- Lachwitz: Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; BtPrax 2008, 143
- ders.: UNO-Generalversammlung verabschiedet Konvention zum Schutz der Rechte behinderter Menschen. Teil I: RdLH 1/07, S. 37; Teil II: RdLH 2/07, 37
- Lipp: UN-Behindertenkonvention und Betreuungsrecht; BtPrax 2010, 263
- ders.: Assistenzprinzip und Erwachsenenschutz; FamRZ 2017, 4
- Mayrhofer: Modelle unterstützter Entscheidungsfindung, Beispiele aus Kanada und Schweden, Bidok, 2013
- Schulte: Die UN-Behindertenrechtskonvention und der Ausschluss von Menschen mit Behinderungen vom Wahlrecht; ZRP 2012, 16
- Weiß: Die neue UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - weitere Präzisierung des Menschenrechtsschutzes, MenschenRechtsMagazin 3/2006, S. 293 (PDF)
- Winterstein: Weiterentwicklung des deutschen Betreuungsrechts vor dem Hintergrund von Artikel 12 UN-BRK (PDF)
- Zinkler: Anforderungen an Gutachten im Betreuungsverfahren nach der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, R&P 2015, 67