Betreuungsbehörde

Für die Tätigkeit der Betreuungsbehörden gibt es mit § 7 BtBG nur einbe rudimentäre Datenschutzrgelung, die auch nur die Frage der Weitergabe an das Betreuunbgsgericht beinhaltet, nicht andere Fragen, wie die der Datenerhebung. Ein Vorschlag des Bundesrates aus dem Jahre 2006 (siehe unten) blieb bislabng folgenlos. Nur das Berliner Ausführungsgesetz zum BtG kennt eine Datenschutzregelung.

Rechtsprechung

OLG Köln, Beschluss vom 12.03.1997, 16 Wx 68/97, NJW-RR 1998, 438:

Ein mit einem Betreuten in Miterbengemeinschaft Stehender kann aufgrund des eigenen wirtschaftlichen Interesses an den Nachlass betreffenden Angaben in den Abrechnungen des Betreuers Akteneinsicht erhalten. Demgegenüber muß das Betreuerinteresse am Datenschutz zurückstehen. Dem Betreuer steht in dieser Hinsicht ein eigenes Beschwerderecht zu.

Siehe auch

Weblinks

Literatur

  • Klie: Datenschutz in der Betreuungsbehörde; BtPrax 1998, 3
  • Kunkel: Datenschutz bei der Verfahrenspflegschaft (PDF)
  • Ders.: Der vernachlässigte Datenschutz; in: Brucker (Hrsg.): Aufgaben und Organisation der Betreuungsbehörde; Frankfurt/Main 1999, S. 72
  • Pardey: Schutz persönlicher Daten Betreuter; BtPrax 1998, S. 92
  • Schimke: Datenschutz und Betreuungsrecht; BtPrax 1993, S. 74
  • Schulte-Bunert: Zum Anspruch von Behörden auf Einsicht in Betreuungsakten; BtPrax 2010, 7
  • Von Petersdorff: Datenschutzrechtliche Thesen zur Tätigkeit der Betreuungsbehörden; in: Brucker aaO. S. 102
  • Walther: Praxisprobleme im Datenschutz; in: Brucker aaO. S. 83