Arztzeugnis

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Ein ärztliches Zeugnis kann in einigen Fällen ein Sachverständigengutachten ersetzen.

Erwähnt wird das ärztliche Zeugnis:

  • Bei der Betreuerbestellung auf eigenen Antrag des Betroffenen, wenn dieser auf ein Sachverständigengutachten verzichtet hat (§ 68b Abs. 1 Satz 2 FGG)
  • Bei der Verlängerung einer Betreuerbestellung, sofern sich der Betreuungsbedarf nicht wesentlich geändert hat ((§ 69i Abs. 6 FGG)
  • Bei der Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung ((§ 70h Abs. 1 Satz 2 i.V.m. (§ 69f Abs. 1 FGG).

Unterschiede zum SV-Gutachten

Der Unterschied zwischen einem Sachverständigengutachten und einem ärztlichen Zeugnis besteht insbesondere darin, dass#

  • das Sachverständigengutachten vom Gericht selbst angeordnet wird und von diesem bezahlt wird (dem Betroffenen nur nach Maßgabe der Kostenordnung als Auslagen im Rahmen der Gerichtskosten in Rechnung gestellt werden kann;
  • das ärztliche Zeugnis auch von anderen Beteiligten, insbesondere dem Betreuer, in Auftrag gegeben und im Rahmen der gesetzlichen Vertretung aus den Mitteln des Betreuten bezahlt wird.

Es muss keine Gutachtenqualität haben (vgl KG FamRZ 1995, 1379 zu § 68b FGG), muss aber die Anknüpfungstatsachen und die Beurteilung knapp und nachvollziehbar darlegen (OLG Hamm FamRZ 2000, 495); verzichtbar sind zB die Angaben nach § 280 Abs 3 Nr 2 FamFG. Es muss zur voraussichtlich notwendigen Dauer der Maßnahme Stellung nehmen.

Rechtsprechung

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.07.2004, 20 W 299/04; FamRZ 2005, 303 = FGPrax 2005, 23 = OLGR 2004; 416:

Eine ärztliche Stellungnahme, die ein mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragter Sachverständiger ohne zeitnahe persönliche Untersuchung oder Befragung des Betroffenen nur aufgrund eines telefonischen Gespräches mit diesem zur Vereinbarung eines Untersuchungstermins abgibt, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an ein ärztliches Attest im Verfahren zur vorläufigen Bestellung eines Betreuers.

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