Ordre public
Allgemeines
„ordre public“ ist ein französischer Rechtsbegriff. Im Deutschen entspricht ihm die öffentliche Ordnung, die eines der beiden Schutzgüter der deutschen Polizei ist. Im baden-württembergischen Polizeigesetz § 1 heißt es dazu: Die Polizei hat die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.
Öffentliche Ordnung im Internationalen Privatrecht
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist im Internationalen Privatrecht von deutschen Gerichten immer dann nicht anzuwenden, wenn diese Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Dies ist in Art. 6 EGBGB gesetzlich geregelt.