Die Vertrauensperson wird im Betreuungsrecht an zahlreichen Stellen erwähnt. Es ist eine natürliche Person, die der Betreute benennen kann. Sie ist nicht der Verfahrensbevollmächtigte (nach § 10 FamFG) und muss auch kein Anwalt oder Familienangehöriger sein.

Regelungen finden sich in folgenden Paragraphen:

  1. § 274 Abs. 4 Nr 1 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im Betreuungsverfahren)
  2. § 303 Abs. 2 FamFG (Beschwerderecht)
  3. § 315 Abs. 4 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im Unterbringungsverfahren)
  4. § 335 Abs. 1 FamFG (Beschwerderecht bei Unterbringung)
  5. § 339 FamFG (Benachrichtigung bei Unterbringung und deren Verlängerung)
  6. § 170 Abs. 1 GVG (Teilnahme an Anhörungen)