| − | Die Anregung an das [[Vormundschaftsgericht]], für eine andere Person einen Betreuer zu bestellen, kann von jederman gegeben werden. Bestimmte Antragsbefugnisse für Familienangehörige oder den Staatsanwalt, wie im alten Vormundschaftsrecht, gibt es nicht mehr. | + | Die Anregung an das [[Betreuungsgericht]], für eine andere Person einen Betreuer zu bestellen, kann von jederman gegeben werden. Bestimmte Antragsbefugnisse für Familienangehörige oder den Staatsanwalt, wie im alten Vormundschaftsrecht, gibt es nicht mehr. |
| − | Zuständig ist grundsätzlich das Vormundschaftsgericht (eine Abteilung des Amtsgerichtes) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, das ist i.d.R. der Wohnsitz. | + | Zuständig ist grundsätzlich das Betreuungsgericht (eine Abteilung des Amtsgerichtes) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, das ist i.d.R. der Wohnsitz. |
| − | Sinnvollerweise sollte die Anregung schriftlich erfolgen, nachstehend sind einige Vordruckvorschläge abgedruckt. | + | Sinnvollerweise sollte die Anregung schriftlich erfolgen, nachstehend sind Vordruckvorschläge abgedruckt. |