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# Dem Betroffenen sind vor seiner Untersuchung durch den Sachverständigen dessen Ernennung und der Zweck der Untersuchung bekanntzugeben.  
 
# Dem Betroffenen sind vor seiner Untersuchung durch den Sachverständigen dessen Ernennung und der Zweck der Untersuchung bekanntzugeben.  
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'''OLG Dresden, Beschl. v. 15.06.2010 - 3 W 549/10''':
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'''OLG Dresden, Beschluss vom 15.06.2010 - 3 W 549/10''':
    
Bei unvertretbarer Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit bleiben seine
 
Bei unvertretbarer Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit bleiben seine
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keinesfalls verlustig. Insoweit hat er eine etwaige Unverwertbarkeit seiner
 
keinesfalls verlustig. Insoweit hat er eine etwaige Unverwertbarkeit seiner
 
Leistungen schon nicht adäquat kausal verursacht.
 
Leistungen schon nicht adäquat kausal verursacht.
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'''LG Saarbrücken, Beschluss vom 04.01.2011, 5 T 522/10''':
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# Der Betroffene muss von dem Betreuungsgericht vor der Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s zur Überprüfung seiner Betreuungsbedürftigkeit grundsätzlich nicht persönlich [[Anhörung|angehört]] werden (§ 278 Abs. 1 FamFG).
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# Anders verhält es sich nur dann, wenn das Betreuungsgericht anordnet, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung [[Vorführung|vorgeführt]] wird oder wenn es zur Vorbereitung des Sachverständigengutachtens die Unterbringung des Betroffenen beschließt (vgl. §§ 278 Abs. 1, 283 Abs. 1 S. 2, 284 Abs. 1 S. 2 FamFG).