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=Vorführungsaufgaben der Betreuungsbehörde=
 
=Vorführungsaufgaben der Betreuungsbehörde=
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==Allgemeines==
    
Die [[Betreuungsbehörde]] hat im [[Betreuungsverfahren]] den Betroffenen auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen [[Anhörung]] ({{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 3 FGG, ab 1.9.2009 § 278 Abs. 5 FamFG) und zur Untersuchung durch den [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] ({{Zitat de §|68b|fgg}}Abs. 3 FGG, ab 1.9.2009 § 283 FamFG) vorzuführen.  
 
Die [[Betreuungsbehörde]] hat im [[Betreuungsverfahren]] den Betroffenen auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen [[Anhörung]] ({{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 3 FGG, ab 1.9.2009 § 278 Abs. 5 FamFG) und zur Untersuchung durch den [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] ({{Zitat de §|68b|fgg}}Abs. 3 FGG, ab 1.9.2009 § 283 FamFG) vorzuführen.  
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*Vorführung des Betroffenen zur [[Unterbringung]] und Beobachtung zwecks Vorbereitung eines Gutachtens vor einer Unterbringungsmaßnahme (§ 322 FamFG);
 
*Vorführung des Betroffenen zur [[Unterbringung]] und Beobachtung zwecks Vorbereitung eines Gutachtens vor einer Unterbringungsmaßnahme (§ 322 FamFG);
 
*Vorführung des Betroffenen zur [[Anhörung]] oder Begutachtung in [[Betreuungsverfahren]], insbesondere:  bei wesentlicher Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es des Betreuers (§ 293 FamFG), bei Erweiterung des [[Einwilligungsvorbehalt]]es (§ 294 FamFG), bei [[Bestellung mehrerer Betreuer|Bestellung eines weiteren Betreuers]] (§ 293 Abs. 3 FamFG), bei Verlängerung der Bestellung eines Betreuers (§ 295 FamFG);
 
*Vorführung des Betroffenen zur [[Anhörung]] oder Begutachtung in [[Betreuungsverfahren]], insbesondere:  bei wesentlicher Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es des Betreuers (§ 293 FamFG), bei Erweiterung des [[Einwilligungsvorbehalt]]es (§ 294 FamFG), bei [[Bestellung mehrerer Betreuer|Bestellung eines weiteren Betreuers]] (§ 293 Abs. 3 FamFG), bei Verlängerung der Bestellung eines Betreuers (§ 295 FamFG);
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*Vorführung zur Anhörung oder Begutachtung im [[Beschwerde]]verfahren (§ 69g Abs. 5 FGG);
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*Vorführung zur Anhörung oder Begutachtung im [[Beschwerde]]verfahren;
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Rechtsprechung:
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==Rechtsprechung==
    
'''BVerfG; Beschluss vom 21.08.2009, 1 BvR 2104/06''', BtMan 2009, 213:
 
'''BVerfG; Beschluss vom 21.08.2009, 1 BvR 2104/06''', BtMan 2009, 213:
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In einem Verfahren zur Bestellung eines Betreuers, das von der Rechtsanwaltskammer nach §§ 16 Abs. 3, 224a BRAO (i.V.m. § 1 VO JMBW v. 30.11.1998) beantragt wurde, um einem betroffenen Rechtsanwalt im anwaltsgerichtlichen Verfahren eine ausreichende Wahrnehmung seiner Rechte zu gewährleisten, kann der Betroffene zur Anhörung weder vorgeführt, noch kann zur Begutachtung seines psychischen Zustands eine Vorführung oder seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden. Denn nach § 117 BRAO darf ein Rechtsanwalt zur Durchführung eines solchen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann auch nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus verbracht werden.
 
In einem Verfahren zur Bestellung eines Betreuers, das von der Rechtsanwaltskammer nach §§ 16 Abs. 3, 224a BRAO (i.V.m. § 1 VO JMBW v. 30.11.1998) beantragt wurde, um einem betroffenen Rechtsanwalt im anwaltsgerichtlichen Verfahren eine ausreichende Wahrnehmung seiner Rechte zu gewährleisten, kann der Betroffene zur Anhörung weder vorgeführt, noch kann zur Begutachtung seines psychischen Zustands eine Vorführung oder seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden. Denn nach § 117 BRAO darf ein Rechtsanwalt zur Durchführung eines solchen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann auch nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus verbracht werden.
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'''LG Saarbrücken, Beschluss vom 04.01.2011, 5 T 522/10''':
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# Der Betroffene muss von dem Betreuungsgericht vor der Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s zur Überprüfung seiner Betreuungsbedürftigkeit grundsätzlich nicht persönlich [[Anhörung|angehört]] werden (§ 278 Abs. 1 FamFG).
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# Anders verhält es sich nur dann, wenn das Betreuungsgericht anordnet, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung [[Vorführung|vorgeführt]] wird oder wenn es zur Vorbereitung des Sachverständigengutachtens die Unterbringung des Betroffenen beschließt (vgl. §§ 278 Abs. 1, 283 Abs. 1 S. 2, 284 Abs. 1 S. 2 FamFG).
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==Eingriff in Persönlichkeitsrechte==
 
==Eingriff in Persönlichkeitsrechte==