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| | gehobenen Dienstes (Amtsrat/Amtsrätin), die vormals als Steuerfahnder tätig | | gehobenen Dienstes (Amtsrat/Amtsrätin), die vormals als Steuerfahnder tätig |
| | gewesen waren, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. | | gewesen waren, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. |
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| | '''LG Aachen, Beschluss vom 11.12.2009, 3 T 400/09''' | | '''LG Aachen, Beschluss vom 11.12.2009, 3 T 400/09''' |
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| | Für die Erweiterung der Betreuung eines unter einer chronischen rezidivierenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidenden Betroffenen um den [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] ist ein entsprechendes [[Arztzeugnis|ärztliches Zeugnis]] nicht ausreichend, wenn es sich bei der beschlossenen Aufgabenkreiserweiterung nicht nur um eine vorläufige Maßnahme im Wege der [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]] handelt. Hat sich der vollständig orientierte Betroffene bei der [[Anhörung]] zudem klar und deutlich gegen die Aufgabenkreiserweiterung ausgesprochen und hierzu eine differenzierte Meinung vertreten, ist das für die Aufgabenkreiserweiterung erforderliche Sachverständigengutachten auch nicht von Amts wegen einzuholen. | | Für die Erweiterung der Betreuung eines unter einer chronischen rezidivierenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidenden Betroffenen um den [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] ist ein entsprechendes [[Arztzeugnis|ärztliches Zeugnis]] nicht ausreichend, wenn es sich bei der beschlossenen Aufgabenkreiserweiterung nicht nur um eine vorläufige Maßnahme im Wege der [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]] handelt. Hat sich der vollständig orientierte Betroffene bei der [[Anhörung]] zudem klar und deutlich gegen die Aufgabenkreiserweiterung ausgesprochen und hierzu eine differenzierte Meinung vertreten, ist das für die Aufgabenkreiserweiterung erforderliche Sachverständigengutachten auch nicht von Amts wegen einzuholen. |
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| | + | '''BGH, Beschluss vom 15.09.2010, XII ZB 383/10''': |
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| | + | # Auch der behandelnde Arzt des Betroffenen kann im Unterbringungsverfahren gemäß § 321 Abs. 1 FamFG zum Sachverständigen bestellt werden, solange es sich nicht um Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren handelt, § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG. |
| | + | # Der Verwertung eines Sachverständigengutachtens des behandelnden Arztes steht nicht entgegen, dass der Betroffene ihn nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden hat. |
| | + | #Ist der Sachverständige nicht Arzt für Psychiatrie, muss das Gericht prüfen und in der Entscheidung darlegen, ob er als Arzt über Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie i.S.v. § 321 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 FamFG verfügt. Ein pauschaler Verweis auf die Selbsteinschätzung des Sachverständigen genügt nicht. |
| | + | #Ist der Sachverständige im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht hinreichend qualifiziert, kann das von ihm angefertigte Gutachten nicht verwertet werden. |
| | + | # Dem Betroffenen sind vor seiner Untersuchung durch den Sachverständigen dessen Ernennung und der Zweck der Untersuchung bekanntzugeben. |
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| | [[Kategorie:Rechtsprechung]] | | [[Kategorie:Rechtsprechung]] |
| | [[Kategorie:Betreuungsverfahren]] | | [[Kategorie:Betreuungsverfahren]] |
| | [[Kategorie:Unterbringung]] | | [[Kategorie:Unterbringung]] |