Vereinsbetreuer: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 29. Dezember 2009, 10:14 Uhr
Ein Vereinsbetreuer ist ein Arbeitnehmer eines der bundesweit ca. 830 nach § 1908f BGB anerkannten Betreuungsvereine, dem beruflich Betreuungen nach § 1897 Abs. 2 BGB seitens des Vormundschaftsgerichtes übertragen wurden. In den meisten Fällen haben Vereinsbetreuer einen Studienabschluss als Diplom- Sozialarbeiter /Sozialpädagoge.
Allgemeines
Vereinsbetreuer kann nur sein, wer in einem Arbeitsverhältnis zum Betreuungsverein steht (OLG Hamm FGPrax 2000, 192 = FamRZ 2001, 253 = NJW-RR 2001, 651 = BtPrax 2000, 218, Landgericht München I FamRZ 2000, 321 = BtPrax 1999, 117). Der Betreuungsverein ist verpflichtet, qualifizierte Mitarbeiter vorzuhalten, diese zu beaufsichtigen, weiterzubilden und im Rahmen der Betreuerhaftung gegen Schäden, die diese im Rahmen der Betreuertätigkeit anrichten könnten, zu versichern.
Ca. 2.500 Vereinsbetreuer führen derzeit (Anfang 2006) rund 75.000 Betreuungen, das sind ca. 7 % aller Betreuungen. Im Jahre 2004 wurden bei neuen Betreuerbestellungen 13.621 mal und nach Betreuerwechseln 5.942 mal Vereinsbetreuer vom Vormundschaftsgericht bestellt (Quelle: Bundesministerium der Justiz, Sondererhebung Verfahren nach dem Betreuungsgesetz).
Status des Vereinsbetreuers
Grundsätzlich gelten für Vereinsbetreuer die gleichen rechtlichen Bedingungen wie für andere Betreuer. In dem Bestellungsbeschluss muss ausdrücklich vermerkt werden, dass der Betreuer als Mitarbeiter des Betreuungsvereins bestellt wird (§ 69 FGG). Bei Vereinsbetreuern wird kein Einführungsgespräch beim Betreuungsgericht geführt (§ 69b FGG, jetzt § 289 FamFG).
Vereinsbetreuer haben genau wie die nächsten Familienangehörigen den Status des befreiten Betreuers, vgl. § 1908i Abs. 2 BGB. Dies bedeutet, dass die meisten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungserfordernisse bei der Mündelgeldanlage nicht gelten (§ 1809, § 1812, § 1816 BGB, vgl. § 1857a BGB). Auch sind sie während der Betreuung von der jährlichen Rechnungslegungspflicht (§ 1840 BGB) befreit.
Das Betreuungsgericht kann jedoch im Einzelfall des Status des befreiten Betreuers entziehen, in einem solchen Falle ist auch der Vereinsbetreuer verpflichtet, die genannten Pflichten zu erfüllen. Sofern ein Vereinsbetreuer bestellt ist, kann der Arbeitgeber dieser Person jederzeit dessen Entlassung beantragen. Allerdings ist es hier möglich, dass das Betreuungsgericht stattdessen anordnet, dass der bisherige Vereinsmitarbeiter diese Betreuung als Einzelperson weiterführt (§ 1908b Abs. 4 BGB)
Vergütungsanspruch
Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, hat nicht dieser einen Vergütungsanspruch. Die Betreuervergütung steht beim Vereinsbetreuer dem Betreuungsverein zu. Es ist grundsätzlich die gleiche Vergütung zu gewähren, wie bei einem selbstständigen Berufsbetreuer (§ 7 VBVG, vgl. BayObLG BtPrax 2005, 37 = Rpfleger 2005, 84 = FGPrax 2004, 289 = FamRZ 2005, 133). Bei Unstimmigkeiten ist nur der Verein, nicht der Vereinsbetreuer, beschwert und somit zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt: LG Koblenz FamRZ 2005, 1778.
Der Mitarbeiter des Betreuungsvereines hat Gehaltsansprüche gegen seinen Betreuungsverein als Arbeitgeber. Die Tätigkeit als Vereinsbetreuer zählt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes als schwierige Tätigkeit nach den Eingruppierungsvorschriften für den Sozial- und Erziehungsdienst (BAG BtPrax 1997, 32 = MDR 1996, 1043 (Ls) = ZTR 1996, 513 = NZA-RR 1997, 68 und 72 = Rechtsdienst der Lebenshilfe 1996, 122). Dies bedeutet eine Eingruppierung nach BAT IVb (bzw. TVöD E 9).
Volltext der vorgenannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes
BayObLG, Beschluss vom 17.09.2003, Az. 3Z BR 118/03:
Teilt ein Betreuungsverein dem Vormundschaftsgericht eine länger dauernde Verhinderung eines bestellten Vereinsbetreuers mit und regt die Bestellung eines vereinsintern zur Vertretung eingeteilten Mitarbeiters zum Ergänzungsbetreuer an, wird aber der benannte Vereinsmitarbeiter erst mit erheblicher Verzögerung bestellt, kann für von ihm zwischenzeitlich erbrachte Tätigkeiten der Verein Vergütung und Aufwendungsersatz fordern (vgl. OLG Brandenburg MDR 2002, 397).
OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2009, 8 U 1274/08: Ausschluss der Haftung des Betreuungsvereins bei Bestellung eines Vereinsbetreuers als Person
Wird ein Vereinsbetreuer als Person zum Betreuer bestellt, so haftet bei einem durch den Betreuer verursachten Schaden nicht der Betreuungsverein. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Haftung des Betreuungsvereins besteht nur für den Fall, dass der Verein selbst zum Betreuer bestellt wird. Für eine analoge Anwendung auf den Fall, dass ein Vereinsbetreuer als Person bestellt wird, fehlt die Vergleichbarkeit der Sachlage. Dies ergibt sich daraus, dass der Betreuungsverein nur dann in die Betreuung eingreifen kann, wenn er selbst bestellt ist. Es besteht kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung, da Betreuungsvereine eben aus dem Grund der beschränkten Haftung für die bei Ihnen beschäftigten Betreuer eine Versicherung abschließen müssen.
Literatur
- Bauer/Mahr: Haftung der Vereinsbetreuer; BtMan 2005, 78
- Coen: Aufsicht des Betreuungsvereins über Vereinsbetreuer; NJW 1999, 535
- Deinert, Arbeitshilfe für Betreuungsvereine; 2. Aufl., Frankfurt/Main 1996, ISBN 317-006713-3
- Deinert: Neues Vergütungssystem für Vereinsbetreuer; NDV 6/2005
- Formella: Entlassung des Betreuungsvereines unter gleichzeitiger Bestellung eines Vereinsbetreuers; BtPrax 1995, 21
- Geistert, Ulrich: Wieviele Betreuungen kann ein Vereinsbetreuer führen? BtPrax 1994, 2
- ders.: Der Vereinsbetreuer zwischen Anspruch und Wirklichkeit; DAVorm 1995, 1095
Weblinks
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7.11.2001 zur Vereinsbetreuervergütung
- Online-Lexikon zur Vereinsbetreuung
- Umsatzsteuer bei Betreuungsvereinen (Bundesfinanzministerium
- Pauschalvergütung von Berufs- und Vereinsbetreuern
- OLG Hamm zur Aufsicht über den Vereinsbetreuer
- LG München zur Arbeitnehmereigenschaft eines Vereinsbetreuers
Infos zum Haftungsausschluss