In Deutschland hat ein Erbe auf Verlangen eines Nachlassgläubigers gemäß § 2006 Abs. 1 BGB zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt zu versichern, dass er oder sie nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als er oder sie dazu imstande sei. Gemäß § 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten, d.h. für die Schulden des verstorbenen Erblassers. Außerdem muss der Erbe in Deutschland auch die Kosten der Beerdigung des Erblassers tragen (siehe § 1968 BGB). [[Freier Wille|Freiwillige]] [[Rechtsweg in Deutschland|Rechtswege]] für Erben gegen die Schuldübernahme sind die [[Erbausschlagung]] oder das Nachlassinsolvenzverfahren.
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In Deutschland hat ein Erbe auf Verlangen eines Nachlassgläubigers gemäß § 2006 Abs. 1 BGB zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt zu versichern, dass er oder sie nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als er oder sie dazu imstande sei. Gemäß § 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten, d.h. für die Schulden des verstorbenen Erblassers. Außerdem muss der Erbe in Deutschland auch die Kosten der Beerdigung des Erblassers tragen (siehe § 1968 BGB). [[Freier Wille|Freiwillige]] [[Rechtsweg in Deutschland|Rechtswege]] für Erben gegen die Schuldübernahme sind die [[Erbausschlagung]] oder das Nachlassinsolvenzverfahren (siehe ab § 315 InsO).
== Eidesstattliche Versicherung des Hausgenossen eines Erblassers==
== Eidesstattliche Versicherung des Hausgenossen eines Erblassers==