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Ein Mindestmaß an formalen und persönlichen Anforderungen sollte jedoch trotzdem beachtet werden. Zu den formalen Voraussetzungen für die Eignung dürften zählen:
 
Ein Mindestmaß an formalen und persönlichen Anforderungen sollte jedoch trotzdem beachtet werden. Zu den formalen Voraussetzungen für die Eignung dürften zählen:
 
*Volljährigkeit; keine eigene Behinderung oder psychische Krankheit, die zu [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] (§ 104 Ziff. 2 BGB) führt;
 
*Volljährigkeit; keine eigene Behinderung oder psychische Krankheit, die zu [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] (§ 104 Ziff. 2 BGB) führt;
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*Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis);
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*Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (keine Eintragung im [[Schuldnerverzeichnis]]);
 
*Keine Vorstrafen (die im Führungszeugnis vermerkt wären);
 
*Keine Vorstrafen (die im Führungszeugnis vermerkt wären);
 
*Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ('''Amtssprache ist deutsch''').
 
*Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ('''Amtssprache ist deutsch''').
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Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis sind seit 1.1.23 vor der Bestellung der Betreuungsbehörde vorzulegen (§ 21 [[BtOG]]).  
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Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem [[Schuldnerverzeichnis]] sind seit 1.1.23 vor der Bestellung der Betreuungsbehörde vorzulegen (§ 21 [[BtOG]]).  
    
Außerdem wird genannt: der Betreuer sollte in der Lage sein, den Betreuten regelmäßig zu besuchen (was u. a. sehr weit entfernt wohnende Verwandte als ungeeignet erscheinen lassen dürfte).  
 
Außerdem wird genannt: der Betreuer sollte in der Lage sein, den Betreuten regelmäßig zu besuchen (was u. a. sehr weit entfernt wohnende Verwandte als ungeeignet erscheinen lassen dürfte).  
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