und wenn der nicht damit einverstandene Betroffene geschäftsunfähig ist (Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht, 3. Auflage 2001, § 1896 Rn. 17). Die Erkrankung muss einen solchen Grad erreichen, dass die Fähigkeit des Betroffenen zur Wahrnehmung seines [[Selbstbestimmung]]srechts ausgeschlossen oder so erheblich beeinträchtigt ist, dass er für die Aufgabenbereiche der Betreuung zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht in der Lage ist (OLG Hamm FamRZ 1995, 433). | und wenn der nicht damit einverstandene Betroffene geschäftsunfähig ist (Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht, 3. Auflage 2001, § 1896 Rn. 17). Die Erkrankung muss einen solchen Grad erreichen, dass die Fähigkeit des Betroffenen zur Wahrnehmung seines [[Selbstbestimmung]]srechts ausgeschlossen oder so erheblich beeinträchtigt ist, dass er für die Aufgabenbereiche der Betreuung zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht in der Lage ist (OLG Hamm FamRZ 1995, 433). |