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#Die von einem Berufsbetreuer absolvierten Sachkundelehrgänge und sonstigen [[Ausbildung|Fortbildungsmaßnahmen]] vermitteln keinen Wissensstand, der nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht, und münden in keinen staatlich anerkannten Abschluss.
 
#Die von einem Berufsbetreuer absolvierten Sachkundelehrgänge und sonstigen [[Ausbildung|Fortbildungsmaßnahmen]] vermitteln keinen Wissensstand, der nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht, und münden in keinen staatlich anerkannten Abschluss.
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#Das Vorliegen betreuungsrelevanter Fachkenntnisse ist allein für die Registrierung zum beruflichen Betreuer bedeutsam, § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BtOG, Insofern ist es für die Vergütungseinstufung nach § 8 VBVG unerheblich, dass bei einem Berufsbetreuer die notwendige Sachkunde von der zuständigen Stammbehörde anerkannt worden ist.
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#Das Vorliegen betreuungsrelevanter Fachkenntnisse ist allein für die [[Registrierung]] zum [[Berufsbetreuer|beruflichen Betreuer]] bedeutsam, § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BtOG, Insofern ist es für die Vergütungseinstufung nach § 8 VBVG unerheblich, dass bei einem Berufsbetreuer die notwendige Sachkunde von der zuständigen Stammbehörde anerkannt worden ist.
 
#Das Vergütungssystem des § 8 VBVG hat sich für registrierte Betreuer insoweit geändert, als die Höhe der Vergütung nicht mehr von der Art des Erwerbs der für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse, sondern nur noch davon abhängt, ob überhaupt ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen worden ist oder gar kein formaler Abschluss vorliegt.
 
#Das Vergütungssystem des § 8 VBVG hat sich für registrierte Betreuer insoweit geändert, als die Höhe der Vergütung nicht mehr von der Art des Erwerbs der für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse, sondern nur noch davon abhängt, ob überhaupt ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen worden ist oder gar kein formaler Abschluss vorliegt.
  
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