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===Gerichtliche Zuständigkeit===
 
===Gerichtliche Zuständigkeit===
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Von den über 650 deutschen Betreuungsgerichten sind nach § 6 ErwSÜAG nur 23 für die Verfahren nach dem Erwachsenenschutzübereinkommen zuständig (jeweils das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat; in Baden-Württemberg, das zwei Oberlandesgerichte hat, allein das Amtsgericht – [[Betreuungsgericht]] Karlsruhe). Dies betrifft folgende Verfahren:
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Von den über 650 deutschen Betreuungsgerichten sind nach § 6 ErwSÜAG nur 23 für die Verfahren nach dem Erwachsenenschutzübereinkommen zuständig (jeweils das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat; in [[Baden-Württemberg]], das zwei Oberlandesgerichte hat, allein das Amtsgericht – [[Betreuungsgericht]] Karlsruhe). Dies betrifft folgende Verfahren:
 
*Verfahren nach Artikel 23 des Übereinkommens auf Feststellung der Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens getroffenen Maßnahme,
 
*Verfahren nach Artikel 23 des Übereinkommens auf Feststellung der Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens getroffenen Maßnahme,
 
*Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Vertragsstaat getroffenen Maßnahme nach Artikel 25 des Übereinkommens, und
 
*Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Vertragsstaat getroffenen Maßnahme nach Artikel 25 des Übereinkommens, und
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