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Ist die Betreuung gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, hat die erstmalige Entscheidung über ihre Aufhebung spätestens zwei Jahre nach der Anordnung zu erfolgen (§ 295 Abs. 2 FamFG).
 
Ist die Betreuung gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, hat die erstmalige Entscheidung über ihre Aufhebung spätestens zwei Jahre nach der Anordnung zu erfolgen (§ 295 Abs. 2 FamFG).
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'''Rechtsprechung zur Überprüfungsfrist:'''
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'''Rechtsprechung zur [[Überprüfungsfrist]]:'''
    
'''OLG Naumburg, Beschluss 8 AR 7/03  - Betreuung mit Fristablauf beendet?''':
 
'''OLG Naumburg, Beschluss 8 AR 7/03  - Betreuung mit Fristablauf beendet?''':
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