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Maßstab für die Aufhebung der Befreiung ist die ansonsten drohende Gefährdung der Vermögenssituation des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches Betreutenvermögen ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I FamRZ 1998, 701).  
 
Maßstab für die Aufhebung der Befreiung ist die ansonsten drohende Gefährdung der Vermögenssituation des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches Betreutenvermögen ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I FamRZ 1998, 701).  
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Ansonsten sind die von der Rechnungslegungspflicht [[befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]] verpflichtet, das [[Vermögensverzeichnis]] (§ 1835 BGB), die von allen Betreuern mit dem [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]] zu Beginn der Betreuung zu erstellen und dem Gericht vorzulegen ist, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und dem Gericht wieder einzureichen. Die hierfür festgelegte Frist beträgt 1 Jahr). Das Gericht kann den Zeitraum auf max. 5 Jahre verlängern.
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Ansonsten sind die von der Rechnungslegungspflicht [[befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]] verpflichtet, das [[Vermögensverzeichnis]] (§ 1835 BGB), das von allen Betreuern mit dem [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]] zu Beginn der Betreuung zu erstellen und dem Gericht vorzulegen ist, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und dem Gericht wieder einzureichen. Die hierfür festgelegte Frist beträgt 1 Jahr. Das Gericht kann den Zeitraum auf max. 5 Jahre verlängern.
    
Andere Betreuer als die genannten können nur befreit werden, wenn der Betreute dies vorab in einer [[Betreuungsverfügung]] festgelegt hat.
 
Andere Betreuer als die genannten können nur befreit werden, wenn der Betreute dies vorab in einer [[Betreuungsverfügung]] festgelegt hat.
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