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===Prüfungspflicht des (religionsrechtlich neutralen) Standesbeamten===
 
===Prüfungspflicht des (religionsrechtlich neutralen) Standesbeamten===
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Der Standesbeamte hat die Pflicht, von Amts wegen vor der Eheschließung die [[Ehefähigkeit|Ehegeschäftsfähigkeit]] nach § 1304 BGB zu prüfen, § 13 PStG (vgl. Böhmer StAZ 1992, 66 ff.). Er muss seine Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen, wenn die Eheschließung offenkundig nach {{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 2 BGB aufhebbar wäre.
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Der Standesbeamte hat die Pflicht, von Amts wegen vor der Eheschließung die [[Ehefähigkeit|Ehegeschäftsfähigkeit]] nach § 1304 BGB zu prüfen, § 13 PStG (vgl. Böhmer StAZ 1992, 66 ff.). Er muss seine Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen, wenn die Eheschließung offenkundig nach {{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 2 BGB aufhebbar wäre. Die nach Landesrecht der 16 deutschen [[Bundesländer]] für das Personenstandswesen zuständigen Standesämter beurkunden in der Regel den [[Personenstand]] der Menschen nach Maßgabe des Personenstandsgesetzes (PStG). Sie wirken somit bei der Schließung von Ehen in Deutschland mit. Diese deutschen Zivilehen sollen den individuell gewünschten liturgischen Trauungszeremonien gemäß dem jeweiligen Religionsrecht zeitlich vorausgehen, denn ansonsten käme es gleich zu Beginn der Ehe zu einer Ordnungswidrigkeit.
    
Das [[Betreuungsgericht]] kann nach § 308 FamFG das Standesamt vom Bestehen einer Betreuung unterrichten, wenn anzunehmen ist, dass ein geschäftsunfähiger Betreuter heiraten will und der heiratswillige Partner [[Gewaltschutzanordnung|erheblich gefährdet würde]] (Bt-Drs. 11/4528, S. 182; Damrau/Zimmermann, § 69k FGG Rz 6). Der Standesbeamte ist auch ohne eine solche Mitteilung gem. § 13 FamFG zur Einsichtnahme in die Betreuungsakten des [[Betreuungsgericht]]es berechtigt (Böhmer StAZ 1990, 213/216; Soergel/Zimmermann § 1903 Rz 21).
 
Das [[Betreuungsgericht]] kann nach § 308 FamFG das Standesamt vom Bestehen einer Betreuung unterrichten, wenn anzunehmen ist, dass ein geschäftsunfähiger Betreuter heiraten will und der heiratswillige Partner [[Gewaltschutzanordnung|erheblich gefährdet würde]] (Bt-Drs. 11/4528, S. 182; Damrau/Zimmermann, § 69k FGG Rz 6). Der Standesbeamte ist auch ohne eine solche Mitteilung gem. § 13 FamFG zur Einsichtnahme in die Betreuungsakten des [[Betreuungsgericht]]es berechtigt (Böhmer StAZ 1990, 213/216; Soergel/Zimmermann § 1903 Rz 21).
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