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Änderungen in den Verhältnissen des Rentenbeziehers, die für die Rente von Belang sein können (Hinzuverdienst, Wiederheirat bei Witwenrenten, Tod des Rentenbeziehers usw.) sind vom Betreuer [[Mitwirkungspflicht|unaufgefordert mitzuteilen]] (§ 60 SGB I). Renten, die nach Wegfall des Rentenanspruches noch auf dem [[Girokonto]] eingehen, werden von der Rentenversicherung bei der Bank zurück gefordert (§ 118 SGB VI). Bisherige [[Betreuer]] sollten über Konten, auf denen sich Rentenbezüge befinden, nicht mehr verfügen.
 
Änderungen in den Verhältnissen des Rentenbeziehers, die für die Rente von Belang sein können (Hinzuverdienst, Wiederheirat bei Witwenrenten, Tod des Rentenbeziehers usw.) sind vom Betreuer [[Mitwirkungspflicht|unaufgefordert mitzuteilen]] (§ 60 SGB I). Renten, die nach Wegfall des Rentenanspruches noch auf dem [[Girokonto]] eingehen, werden von der Rentenversicherung bei der Bank zurück gefordert (§ 118 SGB VI). Bisherige [[Betreuer]] sollten über Konten, auf denen sich Rentenbezüge befinden, nicht mehr verfügen.
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==Rentenzahlung nach dem Tod==
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==Rentenzahlung nach dem [[Tod des Betreuten|Tod]]==
    
'''LSG Hessen, Urteil vom 26.02.2016, L 5 R 152/13''', NZS 2016, 316:
 
'''LSG Hessen, Urteil vom 26.02.2016, L 5 R 152/13''', NZS 2016, 316:
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Der gesetzliche Betreuer eines Versicherten, der in Unkenntnis von dessen Tod Überweisungen von dessen Konto tätigt, ist nicht Verfügender im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI und deshalb dem Rentenversicherungsträger nicht zur Erstattung von Geldleistungen verpflichtet, die nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht erbracht worden sind.
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Der gesetzliche Betreuer eines Versicherten, der in Unkenntnis von [[Tod des Betreuten|dessen Tod]] Überweisungen von dessen Konto tätigt, ist nicht Verfügender im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI und deshalb dem Rentenversicherungsträger nicht zur Erstattung von Geldleistungen verpflichtet, die nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht erbracht worden sind.
    
'''BSG, Urteil vom 14.12.2016, B 13 R 9/16 R''', BtPrax 2017, 79':
 
'''BSG, Urteil vom 14.12.2016, B 13 R 9/16 R''', BtPrax 2017, 79':
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