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| | Änderungen in den Verhältnissen des Rentenbeziehers, die für die Rente von Belang sein können (Hinzuverdienst, Wiederheirat bei Witwenrenten, Tod des Rentenbeziehers usw.) sind vom Betreuer [[Mitwirkungspflicht|unaufgefordert mitzuteilen]] (§ 60 SGB I). Renten, die nach Wegfall des Rentenanspruches noch auf dem [[Girokonto]] eingehen, werden von der Rentenversicherung bei der Bank zurück gefordert (§ 118 SGB VI). Bisherige [[Betreuer]] sollten über Konten, auf denen sich Rentenbezüge befinden, nicht mehr verfügen. | | Änderungen in den Verhältnissen des Rentenbeziehers, die für die Rente von Belang sein können (Hinzuverdienst, Wiederheirat bei Witwenrenten, Tod des Rentenbeziehers usw.) sind vom Betreuer [[Mitwirkungspflicht|unaufgefordert mitzuteilen]] (§ 60 SGB I). Renten, die nach Wegfall des Rentenanspruches noch auf dem [[Girokonto]] eingehen, werden von der Rentenversicherung bei der Bank zurück gefordert (§ 118 SGB VI). Bisherige [[Betreuer]] sollten über Konten, auf denen sich Rentenbezüge befinden, nicht mehr verfügen. |
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| − | ==Rentenzahlung nach dem Tod== | + | ==Rentenzahlung nach dem [[Tod des Betreuten|Tod]]== |
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| | '''LSG Hessen, Urteil vom 26.02.2016, L 5 R 152/13''', NZS 2016, 316: | | '''LSG Hessen, Urteil vom 26.02.2016, L 5 R 152/13''', NZS 2016, 316: |
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| − | Der gesetzliche Betreuer eines Versicherten, der in Unkenntnis von dessen Tod Überweisungen von dessen Konto tätigt, ist nicht Verfügender im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI und deshalb dem Rentenversicherungsträger nicht zur Erstattung von Geldleistungen verpflichtet, die nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht erbracht worden sind. | + | Der gesetzliche Betreuer eines Versicherten, der in Unkenntnis von [[Tod des Betreuten|dessen Tod]] Überweisungen von dessen Konto tätigt, ist nicht Verfügender im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI und deshalb dem Rentenversicherungsträger nicht zur Erstattung von Geldleistungen verpflichtet, die nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht erbracht worden sind. |
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| | '''BSG, Urteil vom 14.12.2016, B 13 R 9/16 R''', BtPrax 2017, 79': | | '''BSG, Urteil vom 14.12.2016, B 13 R 9/16 R''', BtPrax 2017, 79': |