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a) das Haus wird von der betreuten Person selbst bewohnt und/oder von seinem Ehegatten oder minderjährigen Kindern (oder wenn die betreute Person selbst minderjährig ist, von ihren Eltern);
 
a) das Haus wird von der betreuten Person selbst bewohnt und/oder von seinem Ehegatten oder minderjährigen Kindern (oder wenn die betreute Person selbst minderjährig ist, von ihren Eltern);
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b) die Haus- und Grundstücksgröße ist angemessen. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner und evtl. zusätzlichen Wohnbedarf bei Behinderung oder Pflegebedürftigkeit.
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b) die Haus- und [[Grundstück]]sgröße ist angemessen. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner und evtl. zusätzlichen Wohnbedarf bei Behinderung oder Pflegebedürftigkeit.
    
Als angemessene Hausgröße gelten gem. § 39 des 2. WoBauG bei Eigenheimen 130 qm Wohnfläche, bei Eigentumswohnungen 120 qm (LPK BSHG § 88 Rz. 34). Leben mehr als 4 Personen in der Wohnung, erhöht sich die Wohnfläche je Person um weitere 20 qm. Ist häusliche Pflege für eine der in der Wohnung lebenden Personen erforderlich, erhöht sich die angemessene Wohnfläche um 20 %, auf 156 qm bei Häusern und 144 qm bei Eigentumswohnungen. Bei ständiger Betreuungsnotwendigkeit durch eine Pflegeperson ist eine weitere Erhöhung um 20 qm sachgerecht (analog § 82 Abs. 3 2. WoBauG). Andererseits sieht das BSG es als sachgerecht an, die Wohnfläche bei weniger als 4 Personen um 20 qm zu reduzieren.
 
Als angemessene Hausgröße gelten gem. § 39 des 2. WoBauG bei Eigenheimen 130 qm Wohnfläche, bei Eigentumswohnungen 120 qm (LPK BSHG § 88 Rz. 34). Leben mehr als 4 Personen in der Wohnung, erhöht sich die Wohnfläche je Person um weitere 20 qm. Ist häusliche Pflege für eine der in der Wohnung lebenden Personen erforderlich, erhöht sich die angemessene Wohnfläche um 20 %, auf 156 qm bei Häusern und 144 qm bei Eigentumswohnungen. Bei ständiger Betreuungsnotwendigkeit durch eine Pflegeperson ist eine weitere Erhöhung um 20 qm sachgerecht (analog § 82 Abs. 3 2. WoBauG). Andererseits sieht das BSG es als sachgerecht an, die Wohnfläche bei weniger als 4 Personen um 20 qm zu reduzieren.
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Die Größe des Grundstücks hat den Gepflogenheiten des öffentlich geförderten Wohnungsbaues zu entsprechen; als angemessen gelten in der Regel bei einem Reihenhaus 250 qm, einem Reihenendhaus/einer Doppelhaushälfte 350 qm und einem freistehenden Haus 500 qm (LPK BSHG § 88 Rz 41).
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Die Größe des [[Grundstück]]s hat den Gepflogenheiten des öffentlich geförderten Wohnungsbaues zu entsprechen; als angemessen gelten in der Regel bei einem Reihenhaus 250 qm, einem Reihenendhaus/einer Doppelhaushälfte 350 qm und einem freistehenden Haus 500 qm (LPK BSHG § 88 Rz 41).
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Ist ein Haus in diesem Sinne angemessen, dürfen auch keine Sicherungshypotheken u.ä. auf dem Grundstück angebracht werden. Ist es nicht mehr als angemessen zu betrachten, steht es einen Hinderungsgrund für die Verwertung dar, wenn ein Verkauf des Hauses eine Härte für die betroffene Person darstellen würde, was von den Umständen des Einzelfalles abhängig zu machen ist.
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Ist ein Haus in diesem Sinne angemessen, dürfen auch keine Sicherungshypotheken u.ä. auf dem [[Grundstück]] angebracht werden. Ist es nicht mehr als angemessen zu betrachten, steht es einen Hinderungsgrund für die Verwertung dar, wenn ein Verkauf des Hauses eine Härte für die betroffene Person darstellen würde, was von den Umständen des Einzelfalles abhängig zu machen ist.
    
Die Verwertung des Hausgrundstücks einer betreuten Person ohne unterhaltsberechtigte Angehörige soll dann keine Härte darstellen, wenn sichergestellt ist, daß diese weiterhin im Haus wohnen bleiben kann (z.B. durch ein Dauerwohnrecht), so BayObLG FamRZ 1996, 245 = BtPrax 1995, 217 = BtE 1994/95, 77. Auch ein im Ausland (im entschiedenen Fall in Polen) gelegenes Grundstück zählt mit zum Vermögen (LG Hannover FamRZ 1994, 777 = BtE 1992/93, 39).
 
Die Verwertung des Hausgrundstücks einer betreuten Person ohne unterhaltsberechtigte Angehörige soll dann keine Härte darstellen, wenn sichergestellt ist, daß diese weiterhin im Haus wohnen bleiben kann (z.B. durch ein Dauerwohnrecht), so BayObLG FamRZ 1996, 245 = BtPrax 1995, 217 = BtE 1994/95, 77. Auch ein im Ausland (im entschiedenen Fall in Polen) gelegenes Grundstück zählt mit zum Vermögen (LG Hannover FamRZ 1994, 777 = BtE 1992/93, 39).
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