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==Freiheitsentziehende Unterbringung==
 
==Freiheitsentziehende Unterbringung==
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Die Durchführung [[Unterbringung|freiheitsentziehender Maßnahmen]] fällt in den [[Aufgabenkreis]] Aufenthaltsbestimmung. Das OLG Hamm stellte anläßlich einer [[Betreuerhaftung|Schadensersatzforderung]] gegen einen Betreuer fest, dass der Aufgabenkreis [[Gesundheitssorge]] für eine Unterbringung nicht ausreichend ist (OLG Hamm FamRZ 2001, 861 m. Anm. Beck in [[BtPrax]] 2001, 195).
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Die Durchführung [[Unterbringung|freiheitsentziehender Maßnahmen]] fällt in den [[Aufgabenbereich]] Aufenthaltsbestimmung. Das OLG Hamm stellte anläßlich einer [[Betreuerhaftung|Schadensersatzforderung]] gegen einen Betreuer fest, dass der Aufgabenbereich [[Gesundheitssorge]] für eine Unterbringung nicht ausreichend ist (OLG Hamm FamRZ 2001, 861 m. Anm. Beck in [[BtPrax]] 2001, 195).
    
'''OLG Stuttgart Beschluss vom 29.06.2004, 8 W 239/04''', FPR 2004, 711 = Justiz 2004, 303 = OLGR 2004,545:
 
'''OLG Stuttgart Beschluss vom 29.06.2004, 8 W 239/04''', FPR 2004, 711 = Justiz 2004, 303 = OLGR 2004,545:
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Ein Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en "[[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Gesundheitsfürsorge]]" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der [[Unterbringung]] zu betreiben; eine Erweiterung seines Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich.
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Ein Betreuer mit den [[Aufgabenbereich]]en "[[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Gesundheitsfürsorge]]" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der [[Unterbringung]] zu betreiben; eine Erweiterung seines Aufgabenkreises um "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich.
    
'''BGH, Beschluss vom 14.08.2013, XII ZB 614/11''':
 
'''BGH, Beschluss vom 14.08.2013, XII ZB 614/11''':
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Voraussetzung der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB ist, dass für den Betroffenen ein Betreuer gem. §§ 1896 ff. BGB bestellt und diesem die Kompetenz eingeräumt ist, im Namen des Betroffenen die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Umschreibung seines Aufgabenkreises ausdrücklich eingeräumt werden; im Fall des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen etwa die Aufgabenkreise "Befugnis zur Unterbringung" oder "[[Aufenthaltsbestimmung]]srecht" einerseits und "[[Gesundheitsfürsorge]]" andererseits zugewiesen sein.
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Voraussetzung der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB ist, dass für den Betroffenen ein Betreuer gem. §§ 1896 ff. BGB bestellt und diesem die Kompetenz eingeräumt ist, im Namen des Betroffenen die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Umschreibung seines Aufgabenkreises ausdrücklich eingeräumt werden; im Fall des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen etwa die Aufgabenbereiche "Befugnis zur Unterbringung" oder "[[Aufenthaltsbestimmung]]srecht" einerseits und "[[Gesundheitsfürsorge]]" andererseits zugewiesen sein.
    
==[[Rechtsprechung]]==
 
==[[Rechtsprechung]]==
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