Änderungen

K
Zeile 41: Zeile 41:  
Auch hier kann ein Betreuer gefragt sein, wenn er feststellt, daß die Abstammung eines Kindes der betreuten Person zweifelhaft ist. Die Klagefrist beginnt zu laufen, sobald der Klageberechtigte Kenntnis davon erhält, daß die Vaterschaft u.U. unrichtig ist. Dies bedeutet: ist die betreute Person geschäftsfähig (liegt also der gesetzgeberische Normalfall vor), beginnt die Frist zu laufen, wenn die betreute Person selbst die Kenntnis erlangt. Nur im Falle der Geschäftsunfähigkeit beginnt die Frist erst mit Kenntniserlangung des Betreuers. Gleiches gilt, wenn ein [[Einwilligungsvorbehalt]] für diese Frage (oder für alle Angelegenheiten) besteht.
 
Auch hier kann ein Betreuer gefragt sein, wenn er feststellt, daß die Abstammung eines Kindes der betreuten Person zweifelhaft ist. Die Klagefrist beginnt zu laufen, sobald der Klageberechtigte Kenntnis davon erhält, daß die Vaterschaft u.U. unrichtig ist. Dies bedeutet: ist die betreute Person geschäftsfähig (liegt also der gesetzgeberische Normalfall vor), beginnt die Frist zu laufen, wenn die betreute Person selbst die Kenntnis erlangt. Nur im Falle der Geschäftsunfähigkeit beginnt die Frist erst mit Kenntniserlangung des Betreuers. Gleiches gilt, wenn ein [[Einwilligungsvorbehalt]] für diese Frage (oder für alle Angelegenheiten) besteht.
   −
Genau wie bei der Anerkennung der Vaterschaft gilt: ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anfechten, der Betreuer darf es nicht, auch nicht, wenn er für alle Aufgabenkreise bestellt ist; auch ist keine Zustimmung des Betreuers zur Klageerhebung nötig; bei Geschäftsunfähigkeit des Betreuten wiederum darf nur der Betreuer anfechten. Er benötigt für diese Klage nicht mehr die [[Genehmigungspflichten|vormundschaftsgerichtliche Genehmigung]], allerdings findet innerhalb des Gerichtsverfahrens (vor dem Familiengericht) selbst eine Prüfung statt, ob die Anfechtung dem Wohl des Vertretenen entspricht.
+
Genau wie bei der Anerkennung der Vaterschaft gilt: ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anfechten, der Betreuer darf es nicht; auch ist keine Zustimmung des Betreuers zur Klageerhebung nötig; bei Geschäftsunfähigkeit des Betreuten wiederum darf nur der Betreuer anfechten. Er benötigt für diese Klage nicht mehr die [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]], allerdings findet innerhalb des [[Gerichtsverfahren]]s (vor dem Familiengericht) selbst eine Prüfung statt, ob die Anfechtung dem Wohl des Vertretenen entspricht.
    
==Elterliche Sorge==
 
==Elterliche Sorge==
7.537

Bearbeitungen