Auch hier kann ein Betreuer gefragt sein, wenn er feststellt, daß die Abstammung eines Kindes der betreuten Person zweifelhaft ist. Die Klagefrist beginnt zu laufen, sobald der Klageberechtigte Kenntnis davon erhält, daß die Vaterschaft u.U. unrichtig ist. Dies bedeutet: ist die betreute Person geschäftsfähig (liegt also der gesetzgeberische Normalfall vor), beginnt die Frist zu laufen, wenn die betreute Person selbst die Kenntnis erlangt. Nur im Falle der Geschäftsunfähigkeit beginnt die Frist erst mit Kenntniserlangung des Betreuers. Gleiches gilt, wenn ein [[Einwilligungsvorbehalt]] für diese Frage (oder für alle Angelegenheiten) besteht. | Auch hier kann ein Betreuer gefragt sein, wenn er feststellt, daß die Abstammung eines Kindes der betreuten Person zweifelhaft ist. Die Klagefrist beginnt zu laufen, sobald der Klageberechtigte Kenntnis davon erhält, daß die Vaterschaft u.U. unrichtig ist. Dies bedeutet: ist die betreute Person geschäftsfähig (liegt also der gesetzgeberische Normalfall vor), beginnt die Frist zu laufen, wenn die betreute Person selbst die Kenntnis erlangt. Nur im Falle der Geschäftsunfähigkeit beginnt die Frist erst mit Kenntniserlangung des Betreuers. Gleiches gilt, wenn ein [[Einwilligungsvorbehalt]] für diese Frage (oder für alle Angelegenheiten) besteht. |