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#diese Verfahrenshandlungen in einem vorausgegangenen Verfahren durchgeführt wurden und nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder
 
#diese Verfahrenshandlungen in einem vorausgegangenen Verfahren durchgeführt wurden und nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder
 
#der Aufgabenkreis nur unwesentlich erweitert wird (§ 293 Abs. 2 FamFG), wobei immer als wesentliche Erweiterung gilt, wenn dem Betreuer die [[Postkontrolle|Post- oder Telefonkontrolle]], die Einwilligung auch in gefährliche [[Heilbehandlung]]en, die [[Freiheitsentziehung]] oder überhaupt erstmals persönliche Angelegenheiten als Aufgabenbereich übertragen werden.
 
#der Aufgabenkreis nur unwesentlich erweitert wird (§ 293 Abs. 2 FamFG), wobei immer als wesentliche Erweiterung gilt, wenn dem Betreuer die [[Postkontrolle|Post- oder Telefonkontrolle]], die Einwilligung auch in gefährliche [[Heilbehandlung]]en, die [[Freiheitsentziehung]] oder überhaupt erstmals persönliche Angelegenheiten als Aufgabenbereich übertragen werden.
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==Denkweise aus der mathematischen Mengenlehre==
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Verschiedene zu einer Gesamtheit zusammengefasste Objekte nennt man in der Mathematik eine Menge. Die einzelnen Objekte heißen Elemente der Menge. In diesem Sinne könnten die Aufgabenbereiche des deutschen Betreuungsrechts als Handlungsmengen für [[Betreuer]] bezeichnet werden, die von den [[Betreuungsgericht]]en in ihren [[Betreuerbestellung]]en fallbezogen durch Begriffe oder Beschreibungen schriftlich definiert werden (z.B. [[Gesundheitssorge]], [[Vermögenssorge]], Angelegenheiten bezüglich stationärer Wohneinrichtungen u.a.). Ein Aufgabenbereich ist dann Teilmenge des bestellten Aufgabenkreises, wenn jedes Element dieses Aufgabenbereichs auch unstrittig zum Aufgabenkreis gehört.
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Zwei Aufgabenbereiche könnten miteinander verknüpft sein, wenn sie gleiche Elemente enthalten. Sie heißen nach der Mengenlehre fremd oder disjunkt, wenn sie kein gemeinsames Element besitzen und ihr Durchschnitt also leer ist. Die Vereinigungsmenge aller bestellter Aufgabenbereiche wird im deutschen Betreuungsrecht Aufgabenkreis genannt. Dieser neue Rechtsbegriff wird in § 1815 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzlich definiert.
    
==Rechtsprechung bis 2022==
 
==Rechtsprechung bis 2022==
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