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===Nichtveranlagungsbescheinigung===
 
===Nichtveranlagungsbescheinigung===
 
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Der Betreuer hat auch ggf. eine Nichtveranlagungsbescheinigung für den Betreuten beim Finanzamt zu beantragen.
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Der Betreuer hat auch ggf. eine Nichtveranlagungsbescheinigung für den Betreuten beim [[Finanzamt]] zu beantragen.
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Eine Nichtveranlagungsbescheinigung erhält jede natürliche Person auf Antrag, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird (z.B. weil nur geringe Einkünfte erzielt werden). Dazu zählen in den meisten Fällen Rentner, Studenten und auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Die NV-Bescheinigung gilt für max. drei Jahre.
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Eine Nichtveranlagungsbescheinigung erhält jede natürliche Person auf Antrag, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird (z.B. weil nur geringe Einkünfte erzielt werden). Dazu zählen in den meisten Fällen [[Rente|Rentner]], Studenten und auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Die NV-Bescheinigung gilt für max. drei Jahre.
    
Durch die Vorlage der NV-Bescheinigung beim Geldinstitut erübrigt sich ein Freistellungsauftrag; es wird kein Zinsabschlag an das Finanzamt abgeführt. Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist, anders als der Freistellungsauftrag, hinsichtlich der Höhe der vom Steuerabzug freigestellten Erträge nicht begrenzt. Sinnvoll ist die Beantragung einer NV-Bescheinigung nur, wenn die Kapitalerträge den Sparerfreibetrag übersteigen und die übrigen Einkünfte so gering sind, dass weitere Freibeträge (z.B. der Grundfreibetrag der ESt-Tabellen) nicht vollständig ausgeschöpft werden.
 
Durch die Vorlage der NV-Bescheinigung beim Geldinstitut erübrigt sich ein Freistellungsauftrag; es wird kein Zinsabschlag an das Finanzamt abgeführt. Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist, anders als der Freistellungsauftrag, hinsichtlich der Höhe der vom Steuerabzug freigestellten Erträge nicht begrenzt. Sinnvoll ist die Beantragung einer NV-Bescheinigung nur, wenn die Kapitalerträge den Sparerfreibetrag übersteigen und die übrigen Einkünfte so gering sind, dass weitere Freibeträge (z.B. der Grundfreibetrag der ESt-Tabellen) nicht vollständig ausgeschöpft werden.
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